Autoglaserei darf nach Frontscheibenaustausch weiterhin keine Schadstoffplaketten anbringen

Zitiervorschlag
Autoglaserei darf nach Frontscheibenaustausch weiterhin keine Schadstoffplaketten anbringen. beck-aktuell, 18.05.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/175986)
Autoglasereibetriebe dürfen nach einem Frontscheibenaustausch auch weiterhin keine Schadstoffplaketten an Kraftfahrzeugen anbringen. Dies hat das Verwaltungsgericht Berlin mit Urteil vom 21.04.2016 entschieden und eine Normerlassklage abgewiesen. Die fehlende emissionsspezifische Sachkunde von Autoglasereibetrieben rechtfertige ihre Ungleichbehandlung gegenüber solchen Kfz-Werkstätten, die für Abgasuntersuchungen zugelassen seien (Az.: VG 10 K 296.13).
Nur Kfz-Zulassungsstellen und anerkannte Kfz-Werkstätten dürfen nach Frontscheibenaustausch neue Plakette anbringen
Die 35. BImschVO regelt Umfang und Ausnahmen von Verkehrsverboten, indem Kraftfahrzeuge bestimmten Schadstoffgruppen zugeordnet werden. Zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge sind nicht wiederverwendbare, auf der Frontscheibe anzubringende Plaketten vorgeschrieben. Bei einem etwaigen Austausch der Scheibe muss eine neue Plakette angebracht werden. Hierzu sind nur Kfz-Zulassungsstellen und solche Kfz-Werkstätten berechtigt, die als Stellen für die Durchführung von Abgasuntersuchungen anerkannt sind.
Klagende Autoglaserei rügt ungerechtfertigten Wettbewerbsnachteil
Andere Reparaturbetriebe – wie die Klägerin, eine bundesweit tätige Autoglaserei – müssen hierfür die zugelassenen Ausgabestellen in Anspruch nehmen. Während ein Plakettenrohling etwa 50 Cent kostet, entstehen der Klägerin für die Beschaffung der Plakette Kosten in Höhe von etwa fünf Euro pro Reparatur. Sie sah darin mit Blick auf 400.000 von ihr im Jahr 2012 vorgenommene Windschutzscheibenreparaturen einen ungerechtfertigten Wettbewerbsnachteil. Jährlich entstünden so Kosten in Höhe von etwa 1,7 Millionen Euro. Die Klägerin erhob deshalb eine Klage mit dem Ziel einer Änderung der 35. BImschVO.
VG: Plakettenausgabe gehört nicht zu Berufsbild eines Autoglasereibetriebes
Das VG hat die Klage abgewiesen. Die Klage sei zwar als sogenannte Normerlassklage zulässig, aber unbegründet. Durch die Beleihung der anerkannten Stellen zur Abgasuntersuchung mit der Ausgabe von Feinstaubplaketten werde nicht in ihre Berufsfreiheit eingegriffen. Die Klassifizierung der Schadstoffgruppe eines Kraftfahrzeugs und die damit verbundene Ausgabe einer Plakette gehörten nicht zum Berufsbild eines Autoglasereibetriebes. Auch mittelbar sei die Klägerin nur marginal betroffen. Angesichts der Gesamtkosten eines Windschutzscheibenaustauschs stelle eine Kostenerhöhung um wenige Euro eine vergleichsweise geringfügige Belastung dar.
Fehlende emissionsspezifische Sachkunde rechtfertigt Ungleichbehandlung von Autoglasereibetrieben
Laut VG ist die Ungleichbehandlung der Autoglasereibetriebe gegenüber den für Abgasuntersuchungen anerkannten Stellen durch sachliche Gründe gerechtfertigt. Zwar erfolge die Zuordnung von Kraftfahrzeugen zur jeweiligen Schadstoffgruppe im Regelfall rein schematisch anhand der emissionsbezogene Schlüsselnummer im Kraftfahrzeugschein. Es gebe aber Ausnahmefälle, in denen die Zuordnung kompliziert sei und emissionsspezifische Sachkunde erfordere. Anders als Autoglasereibetriebe verfügten die zur Abgasuntersuchung zugelassenen Stellen über diese Sachkunde.
- Redaktion beck-aktuell
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Autoglaserei darf nach Frontscheibenaustausch weiterhin keine Schadstoffplaketten anbringen. beck-aktuell, 18.05.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/175986)



