Abriss von Wohnraum nicht immer verbotene Zweckentfremdung

Zitiervorschlag
Abriss von Wohnraum nicht immer verbotene Zweckentfremdung. beck-aktuell, 28.10.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/185806)
Der Abriss von Mietwohnraum verstößt nicht gegen das Verbot der Zweckentfremdung, wenn auf demselben Grundstück Eigentumswohnungen entstehen sollen. Das gilt laut Verwaltungsgericht Berlin auch dann, wenn die geplanten neuen Wohnungen einen höheren Standard aufweisen als die abzureißenden. Gegen den Eilbeschluss vom 15.10.2015 (Az.: 1 L 317.15) kann Beschwerde eingelegt werden.
Bezirksamt geht gegen Entziehung bezahlbaren Wohnraums vor
Die Antragstellerin ist Eigentümerin eines Grundstücks in Berlin-Wilmersdorf, das mit einem sechsgeschossigen, seit 2011 leerstehenden Wohngebäude bebaut ist. Die Antragstellerin plant auf dem Grundstück den Abriss des Wohngebäudes und die Errichtung eines Neubaus, der 58 Eigentumswohnungen mit zwei bis vier Zimmern und einer Größe zwischen 40 und 96 Quadratmetern umfasst. Das Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin forderte die Antragstellerin nach Anzeige des Bauvorhabens sofort vollziehbar auf, das Haus instand zu setzen und 15 Wohnungen wieder Wohnzwecken zuzuführen. Durch die geplante Neuerrichtung von Eigentumswohnungen werde einem Teil der Bevölkerung bezahlbarer Wohnraum entzogen.
VG: Geplanter Ersatzwohnraum wiegt Wohnraumverlust auf
Das Verwaltungsgericht hat der Antragstellerin Recht gegeben und die behördliche Anordnung gestoppt. Der mit dem Abriss einhergehende Verlust von Wohnraum sei hinzunehmen, weil zugleich angemessener Ersatzwohnraum geschaffen werde. Das seit 2014 in Berlin geltende Zweckentfremdungsverbot solle nur verhindern, dass vorhandener Wohnraum dem Wohnungsmarkt entzogen werde, etwa durch die Umwandlung von Wohn- in Gewerberaum oder in Ferienwohnungen.
Zweckentfremdung allenfalls bei Schaffung von Luxuswohungen
Eine Zweckentfremdungsgenehmigung könne daher beanspruchen, wer für den geplanten Abriss von Wohnraum einen für den Wohnungsmarkt ausgleichenden Ersatzwohnraum verlässlich schaffe. Dies sei hier der Fall. Dem stehe weder der höhere Standard der neuen Wohnungen noch der Umstand entgegen, dass statt Mietwohnraum nunmehr Eigentumswohnungen entstünden. Eine Grenze sei erst erreicht, wenn Wohnungen im Luxussegment entstünden. Das sei hier nicht erkennbar.
- Redaktion beck-aktuell
- VG Berlin
- Beschluss vom 15.10.2015
- 1 L 317.15
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Abriss von Wohnraum nicht immer verbotene Zweckentfremdung. beck-aktuell, 28.10.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/185806)



