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VG Aachen

Katholische Grundschule muss katholischen Schüler vorrangig aufnehmen

Und ewig grüßt das Schlüsseltier

Eine katholische Grundschule muss einen katholischen Schulanfänger vorrangig vor bekenntnisfremden Schülern aufnehmen. Das hat per Eilbeschluss vom 11.08.2015 das Verwaltungsgericht Aachen entschieden. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass zwar jedem Kind ein Anspruch auf Aufnahme in die nächstgelegene Grundschule der gewählten Schulart in seiner Gemeinde im Rahmen der vom Schulträger festgelegten Aufnahmekapazität zustehe. Für Bekenntnisschulen gelte dieser Anspruch aber wegen des spezifischen Erziehungsauftrags dieser Schulen nur eingeschränkt (Az.: 9 L 661/15).

Gemeinschaftsschule in zumutbarer Entfernung vorhanden

Bekenntnisschulen würden für Kinder des jeweiligen Bekenntnisses eingerichtet, heißt es im Beschluss weiter. Bekenntnisfremden Schülern stehe dagegen grundsätzlich nicht der Weg zur Aufnahme in eine katholische Bekenntnisschule offen, wenn eine Gemeinschaftsgrundschule in zumutbarer Entfernung liege. Im konkreten Fall seien unter den 29 aufgenommenen bekenntnisfremden Schülern mehrere, die eine Gemeinschaftsschule in zumutbarer Entfernung erreichen könnten. Diesen hätte der katholische Junge vorgezogen werden müssen.