Exmatrikulation nach sechs Semestern wegen Täuschung bei Einschreibung rechtens

Zitiervorschlag
Exmatrikulation nach sechs Semestern wegen Täuschung bei Einschreibung rechtens. beck-aktuell, 16.12.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/183296)
Ein Student darf exmatrikuliert werden, wenn seine Einschreibung nur aufgrund von ihm gemachter falscher Angaben erfolgreich war. Die Exmatrikulation ist auch dann verhältnismäßig, wenn seit der Einschreibung bereits sechs Semester verstrichen sind. Dies gilt zumindest dann, wenn der Studienabschluss nicht unmittelbar bevor steht, wie das Verwaltungsgericht Aachen entschieden hat (Urteil vom 03.12.2015, Az.: 6 K 1095/15).
Falschangaben zu früher nicht bestandener Prüfung
Im zugrunde liegenden Fall hatte der Kläger sich zum Sommersemester 2012 für einen Studiengang an der RWTH Aachen eingeschrieben. Die Frage im Anmeldebogen, ob er eine Prüfung an einer deutschen Universität endgültig nicht bestanden habe, beantwortet er mit "nein". In der Folgezeit wechselte er auf einen Studienplatz in Humanmedizin. Im Oktober 2014 erhielt die RWTH von einer süddeutschen Universität Kenntnis davon, dass der Kläger dort im Rahmen des Studiums der Humanmedizin vom Wintersemester 2009/10 bis zum Wintersemester 2011/12 eine Klausur endgültig nicht bestanden hatte und exmatrikuliert worden war. Daraufhin verfügte die RWTH ihrerseits die Exmatrikulation des Klägers.
Vorausssetzungen für Exmatrikulation liegen vor
Dies war aus der Sicht des VG Aachen nicht zu beanstanden. Denn eine Einschreibung sei unter anderem dann zu versagen, wenn der Studienbewerber in dem gewählten Studiengang an einer Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes eine nach der Prüfungsordnung erforderliche Prüfung endgültig nicht bestanden habe. Das sei hier der Fall. Bei Kenntnis der Sachlage hätte die RWTH die (erneute) Einschreibung in den Studiengang Humanmedizin versagen müssen.
Exmatrikulation auch nicht unverhältnismäßig
Die Exmatrikulation war laut Gericht auch nicht unverhältnismäßig, obwohl der Kläger erst nach dem sechsten Semester exmatrikuliert worden ist. Denn die RWTH habe erst im Oktober 2014 Kenntnis von dem endgültigen Nichtbestehen der Prüfung in Heidelberg erlangt. Bei seiner erstmaligen Einschreibung an der RWTH im (Formular-)Antrag auf Einschreibung habe der Kläger die Frage nach dem endgültigen Nichtbestehen einer Klausur objektiv falsch mit "nein" beantwortet. Es komme nicht darauf an, so das VG, ob dies in Täuschungsabsicht geschehen sei. Jedenfalls könne sich der Kläger aufgrund der Falschangaben nicht auf Vertrauensschutz berufen. Zudem stehe sein Studienabschluss nicht unmittelbar bevor. Nach eigener Einschätzung benötige er weitere fünf Semester bis zum Abschluss des Studiums.
- Redaktion beck-aktuell
- VG Aachen
- Urteil vom 03.12.2015
- 6 K 1095/15
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