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VerfGH Nordrhein-Westfalen

Organstreitverfahren der Piraten gegen Neufassung des Verfassungsschutzgesetzes erfolglos

Parken in Pink

Das Organstreitverfahren der Piraten-Fraktion und der ihr angehörenden Abgeordneten gegen die Neufassung des Verfassungsschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen (VSG NRW) durch das Gesetz zur Neuausrichtung des Verfassungsschutzes in Nordrhein-Westfalen vom 21.06.2013 ist unzulässig. Dies hat der Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 30.06.2015 ohne mündliche Verhandlung entschieden. Die Antragsteller sehen durch die Neuregelungen in § 8 Abs. 1 Sätze 2 und 3 und § 26 Abs. 2 Satz 1 VSG NRW das Recht auf Teilhabe und Gleichbehandlung der Piraten-Fraktion sowie das freie Mandat der Abgeordneten verletzt (Az.: VerfGH 25/13).

Gericht: Keine Beschränkung der Kontrollbefugnisse

Nach Auffassung des VerfGH fehlt es schon an der Antragbefugnis. Es sei von vornherein ausgeschlossen, dass der Antragsgegner durch den Erlass der beiden von den Antragstellern gerügten Bestimmungen verfassungsmäßige Rechte der Antragsteller verletzt oder unmittelbar gefährdet habe. § 8 Abs. 1 Sätze 2 und 3 VSG NRW erweitere die der Verfassungsschutzbehörde vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuausrichtung des Verfassungsschutzes in Nordrhein-Westfalen gewährten Befugnisse nicht. § 26 Abs. 2 Satz 1 VSG NRW, der öffentliche Sitzungen des Parlamentarischen Kontrollgremiums ermögliche, führe nicht zu der von den Antragstellern behaupteten Beschränkung der Kontrollbefugnisse des Landtags oder seiner Ausschüsse, betonte das Gericht.