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VerfGH Bayern

Volksbegehren zu Legalisierung von Cannabis in Bayern gescheitert

Medienverbot statt Medienkompetenz?

Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat das Volksbegehren "Ja zur Legalisierung von Cannabis in Bayern als Rohstoff, Medizin und Genussmittel" nicht zugelassen. Der dem Volksbegehren zugrunde liegende Gesetzentwurf sei mit Bundesrecht unvereinbar, da dem Landesgesetzgeber die Gesetzgebungskompetenz fehle, begründet der VerfGH seine Entscheidung vom 21.01.2016 (Az.: 66-IX-15). Bereits vorhandene Bundesgesetze zum Betäubungsmittel-, Arzneimittel-, Straf- und Straßenverkehrsrecht versperrten die Möglichkeit einer landesrechtlichen Regelung. Ein Mitglied des VerfGH hat ein Sondervotum abgegeben. Es meint, die Sache hätte dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt werden müssen.

Fall konkurrierender Gesetzgebung

Der Gesetzentwurf des Volksbegehrens enthalte Bestimmungen zum Anbau von Cannabis, zur Verteilung, zum Verkauf, Erwerb, Besitz und Konsum von Cannabis und Cannabisprodukten, zur Werbung für solche Produkte, zu ihrer Verwendung für medizinische Zwecke sowie zu den straf-, ordnungswidrigkeiten- und verkehrsrechtlichen Folgen des Besitzes und Konsums von Cannabis und Cannabisprodukten. Diese Regelungen seien dem Betäubungsmittel-, Arzneimittel-, Straf- und Straßenverkehrsrecht gemäß Art. 74 Abs. 1 Nrn. 1, 19 und 22 GG und damit der konkurrierenden Gesetzgebung zuzuordnen. In diesem Bereich hätten gemäß Art. 72 Abs. 1 GG die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit keinen Gebrauch gemacht hat. Demnach seien landesrechtliche Regelungen grundsätzlich ausgeschlossen, wenn ein Bundesgesetz eine bestimmte Materie abschließend regelt.

Regelungen zu Materien des Gesetzentwurfs in mehreren Bundesgesetzen

Regelungen, die dieselben Materien wie der Gesetzentwurf des Volksbegehrens betreffen, seien in mehreren Bundesgesetzen enthalten, so der VerfGH. Für die Beurteilung des Volksbegehrens sei vor allem das BtMG von Bedeutung. Diesem Bundesgesetz liege das vom BVerfG als verfassungsgemäß gebilligte Konzept einer umfassenden Kontrolle des Umgangs mit Betäubungsmitteln und deren strafrechtlicher Absicherung zugrunde. Für betäubungsmittelhaltige Arzneimittel gelte ferner das Arzneimittelgesetz. Die Vorschriften der §§ 315 c und 316 StGB seien insoweit von Bedeutung, als danach strafbar sei, wer im Verkehr ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses von Cannabis nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Gemäß § 24a Abs. 2 StVG handele ordnungswidrig, wer unter der Wirkung von Cannabis im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt. Im Zusammenhang mit dem Konsum von Cannabis komm auch die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB oder nach § 3 StVG in Verbindung mit der Fahrerlaubnis-Verordnung in Betracht.

Bundesgesetzgeber hat von seiner Gesetzgebungskompetenz Gebrauch gemacht

Nach der Gesamtkonzeption dieser Normen habe der Bundesgesetzgeber von seiner Gesetzgebungskompetenz Gebrauch gemacht und den Umgang mit Betäubungsmitteln umfassend und lückenlos geregelt. Landesrechtliche Regelungen zur selben Materie seien daher generell ausgeschlossen, unabhängig davon, ob sie dem Bundesrecht – wie die überwiegende Zahl der Vorschriften des Gesetzentwurfs des Volksbegehrens – offenkundig widersprechen oder dieses nur ergänzen.

Frage formeller Fehler des Begehrens nicht mehr relevant

Da das Volksbegehren bereits aus den dargelegten Gründen nicht zugelassen werden könne, komme es auf die Frage, ob wegen der Ausgestaltung der Unterschriftenlisten sowie der Begründung des Gesetzentwurfs auch formelle Bedenken gegen die Durchführung des Volksbegehrens bestehen, nicht mehr an, so der VerfGH. Ebenfalls dahingestellt bleiben könne, ob der Gesetzentwurf des Volksbegehrens gegen völkervertragliche Verpflichtungen oder gegen Europarecht verstößt.