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VerfGH Bayern

Inklusionsbedingter Mehraufwand von Privatschulen nicht gesondert zu erstatten

Schutz des Anwaltsberufs

Es ist mit der Bayerischen Verfassung vereinbar, dass neben den pauschalierten Zuschüssen des Staates zur Finanzierung staatlich anerkannter Realschulen, Gymnasien und Schulen des Zweiten Bildungswegs (Art. 38 und 40 BaySchFG) inklusionsbedingter Mehraufwand nicht gesondert erstattet wird. Das hat der Bayerische Verfassungsgerichtshof klargestellt und die Popularklage der Schulträgerin eines staatlich anerkannten privaten Gymnasiums abgelehnt, deren Anträge auf ergänzende Bezuschussung für den aus der inklusiven Beschulung resultierenden sachlichen und personellen Mehraufwand wiederholt abgelehnt wurden (Entscheidung vom 19.07.2016, Az.: Vf. 1-VII-16).

Rechtlicher Hintergrund

Art. 38 und 40 BaySchFG regeln, in welcher Höhe die Träger staatlich anerkannter privater Realschulen, Gymnasien und Schulen des Zweiten Bildungswegs Zuschüsse für den notwendigen Personalaufwand und Schulaufwand sowie den Versorgungsaufwand erhalten. Die Zuschüsse sind pauschaliert, wobei der Lehrpersonalaufwand nach Maßgabe bestimmter Parameter des Gehalts einer staatlichen Lehrkraft als Bemessungsgrundlage dient. Die zuschussfähigen Lehrerwochenstunden einer Schule werden unter Zugrundelegung der Tabellen in Art. 17 Abs. 2 BaySchFG ermittelt. Diese gehen von einem Lehrpersonalaufwand aus, der sich an einer Schüler-Lehrer-Relation und an der Schulgröße orientiert. Ob einzelne Schüler wegen inklusiver Beschulung einen Mehraufwand erfordern, findet keine Berücksichtigung.

Klagende Schulträgerin sieht Sicherstellungsauftrag nicht erfüllt

Im konkreten Fall rügt die Antragstellerin mit ihrer Popularklage, dass der Landesgesetzgeber seinem Sicherstellungsauftrag aus Art. 24 der UN-Behindertenrechtskonvention nicht nachkomme, da er im Rahmen der Schulfinanzierung keine Maßnahmen dafür vorgesehen habe, dass Menschen mit Behinderungen Zugang zu integrativem, hochwertigem und unentgeltlichem Unterricht erhielten. Die fehlende Erstattung der Kosten für inklusiven Unterricht verstoße gegen die in Art. 134 BV geregelte Privatschulfreiheit und benachteilige Menschen mit Behinderungen (Art. 118a BV). Eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (Art. 118 Abs. 1 BV) liege darin, dass Privatschulen, die inklusiven Unterricht durchführten, anders behandelt würden als öffentliche Schulen.

VerfGH weist Popularklage ab - Staat nicht zur vollen Kostenübernahme verpflichtet

Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat die Popularklage abgewiesen und entschieden, dass es mit der Bayerischen Verfassung im Einklang steht, dass neben den pauschalierten Zuschüssen des Staates zur Finanzierung staatlich anerkannter Realschulen, Gymnasien und Schulen des Zweiten Bildungswegs (Art. 38 und 40 BaySchFG) inklusionsbedingter Mehraufwand nicht gesondert erstattet wird. Zwar schulde der Staat einen Ausgleich für die von der Verfassung im Hinblick auf den Betrieb von Privatschulen geforderte Gleichwertigkeit mit öffentlichen Schulen, zu der das Angebot der inklusiven Beschulung gehöre, stellten die Münchner Verfassungsrichter klar. Sie machten aber auch deutlich, dass aus dem Wesen der Privatschulfreiheit (Art. 134 Abs. 1 und 2 BV) folge, dass die Privatschulträger sich selbst finanziell zu engagieren und die wirtschaftlichen Grundlagen für den Schulbetrieb zu legen haben. Zu einer vollen Kostenübernahme sei der Staat daher nicht verpflichtet.

Gestaltungsfreiheit bei der Schutz- und Förderpflicht

Über das verfassungsrechtliche Gebot hinaus, das Ersatzschulwesen als Institution zu erhalten, sei der Staat aufgrund des Gleichheitssatzes (Art. 118 Abs. 1 BV) auch nicht gehalten, private Schulen in der Finanzierung öffentlichen Schulen in vollem Umfang gleichzustellen, so das Gericht weite. In welcher Weise er seiner Schutz- und Förderpflicht nachkommen wolle, liege dabei in seiner Gestaltungsfreiheit. Es begegne daher keinen Bedenken, wenn sich der Gesetzgeber zur Vereinfachung und besseren Berechenbarkeit der Förderung für eine pauschalierte Ausgestaltung entscheide und daneben für eine Sonderbedarfsberechnung, die den angestrebten Zielen widerspräche, keinen Raum gebe.

Mobile Sonderpädagogische Dienste zu berücksichtigen

Zudem stehe in Form der Mobilen Sonderpädagogischen Dienste ergänzend ein Instrument zur teilweisen Abdeckung eines etwaigen Mehrbedarfs zur Verfügung, heißt es in der Entscheidung weiter. Anhaltspunkte dafür, dass das Privatschulwesen als Institution infolge der alle Schulen betreffenden Erweiterung des Aufgabenspektrums um den inklusiven Unterricht (Art. 2 Abs. 2 BayEUG) in seiner Existenz gefährdet wäre, seien auch nicht ersichtlich. Zudem weist das Gericht darauf hin, dass bei der Ausgestaltung des Regelungskonzepts zur Unterrichtung behinderter Kinder und Jugendlicher der Gesetzgeber über einen Einschätzungsspielraum verfüge. Und nicht zuletzt bestehe der Vorbehalt des tatsächlich Machbaren und des finanziell Vertretbaren. Daher könne der Gesetzgeber von der Einführung bzw. Unterstützung solcher Integrationsformen absehen, deren Verwirklichung ihm aus organisatorischen, personellen und finanziellen Gründen nicht vertretbar erscheinen.

Auch kein Verstoß gegen UN-Behindertenrechtskonvention

Gemäß Art. 118a BV sei entscheidend, dass die verbleibenden Möglichkeiten einer integrativen Erziehung und Unterrichtung den Belangen behinderter Kinder und Jugendlicher ausreichend Rechnung trügen. Angesichts der im Bayerischen Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen getroffenen Regelungen ergäben sich insoweit keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Ebenso wenig konnte das Verfassungsgericht einen Verstoß gegen die UN-Behindertenrechtskonvention feststellen.

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