Beantwortung grundsätzlich bedeutsamer Fragen bereits im Berufungszulassungsverfahren verstößt gegen Rechtsschutzgarantie

Zitiervorschlag
Beantwortung grundsätzlich bedeutsamer Fragen bereits im Berufungszulassungsverfahren verstößt gegen Rechtsschutzgarantie. beck-aktuell, 23.02.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/180336)
Ob die Erweiterung einer genehmigten Ersatzschule auch genehmigungsbedürftig ist und ihre staatliche Bezuschussung einer eigenen Wartefrist unterliegt, ist eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung, die nicht schon im Verfahren der Berufungszulassung beantwortet werden darf. Der Verfassungsgerichtshof Baden-Württemberg hat deshalb auf die Verfassungsbeschwerden eines privaten Schulträgers hin Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg wegen Verletzung der Garantie effektiven Rechtsschutzes aufgehoben (Urteile vom 15.02.2016, Az.: 1 VB 57/14 und 1 VB 58/14).
Privater Schulträger: Außenstelle eines als Ersatzschule genehmigten Gymnasiums muss nicht genehmigt werden
Der Schulträger zeigte der Schulbehörde die Errichtung eines privaten Gymnasiums in K. an. Dieses sollte als unselbstständige Außenstelle eines bereits seit langem von ihm in M. betriebenen und als Ersatzschule genehmigten Gymnasiums geführt werden. Nach Auffassung des privaten Schulträgers bedarf diese Schulerweiterung keiner erneuten Ersatzschulgenehmigung und soll ohne Wartefrist von drei Jahren vom Land finanziell gefördert werden. Die insoweit von ihm erhobenen Klagen blieben beim Verwaltungsgericht erfolglos. Anschließend beantragte der Schulträger die Zulassung der Berufung. Die Anträge wurden vom VGH abgelehnt. Dagegen legte der Schulträger jeweils Verfassungsbeschwerde ein.
VerfGH: Über Genehmigungsbedürftigkeit der Erweiterung einer genehmigten Ersatzschule ist nicht im Zulassungsverfahren zu entscheiden
Die Verfassungsbeschwerden hatten Erfolg. Der VerfGH hat die Beschlüsse des VGH wegen Verletzung der Garantie effektiven Rechtsschutzes (Art. 67 Abs. 1 der Verfassung des Landes Baden-Württemberg) aufgehoben und die Verfahren zurückverwiesen. Denn der VGH habe bereits im Zulassungsverfahren das Vorliegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des VG-Urteils mit Erwägungen verneint, die grundsätzliche Bedeutung hätten. Grundsätzliche Bedeutung misst der VerfGH dem Rechtssatz zu, dass "Schulerweiterungen, die nicht durch eine ,Angliederung' unter Wahrung der Pausenabstandsregelung vorgenommen werden, als neue Schulen zu werten sind, die, wenn sie die Tätigkeit einer Ersatzschule entfalten, einer eigenen Genehmigungspflicht und, wenn sie staatlich bezuschusst werden sollen, einer eigenen Wartefrist unterliegen". Offen sei hier insbesondere die Frage gewesen, ob bei der Erweiterung einer genehmigten Ersatzschule an einem anderen Standort anstatt einer Genehmigung lediglich eine Anzeige erforderlich war. Der bloße Umstand, dass bezüglich einer Rechtsfrage eine langjährige Verwaltungspraxis bestehe, lasse die Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage durch den VGH nicht entfallen. Der VGH muss nun erneut über die Zulassung der Berufung entscheiden.
- Redaktion beck-aktuell
- VerfGH Baden-Württemberg
- Urteil vom 15.02.2016
- 1 VB 57/14; 1 VB 58/14
Zitiervorschlag
Beantwortung grundsätzlich bedeutsamer Fragen bereits im Berufungszulassungsverfahren verstößt gegen Rechtsschutzgarantie. beck-aktuell, 23.02.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/180336)



