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LVerfG Sachsen-Anhalt

Kinderförderungsgesetz zum Teil verfassungswidrig

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Das Landesverfassungsgericht Sachsen-Anhalt hat das sachsen-anhaltinische Kinderförderungsgesetz am 20.10.2015 teilweise für verfassungswidrig erklärt. Zwar sei es nicht zu beanstanden, dass nun die Landkreise und nicht mehr die Städte und Gemeinden für die Kinderbetreuung zuständig seien. Allerdings müsse der Gesetzgeber die Finanzierungsregelungen nachbessern, so das LVerfG (Az.: LVG 2/14).

Kommunale Verfassungsbeschwerde gegen "Hochzonung" und Kostenverteilung

Das Kinderförderungsgesetz ist seit August 2013 in Kraft. Danach sind grundsätzlich die Kreise und nicht wie früher die Städte und Gemeinden für die Kindertagesstätten zuständig. Außerdem wurde die Kostenverteilung neu geregelt. 63 Kommunen hatten gegen das Gesetz eine kommunale Verfassungsbeschwerde eingelegt, weil sie sich durch die "Hochzonung" und die neuen Finanzierungsregelungen in ihrem Selbstverwaltungsrecht verletzt sahen. Unter anderem monierten sie, dass sie die Kosten, soweit sie nicht durch das Land und die Träger der öffentlichen Jugendhilfe gedeckt werden, zur Hälfte selbst tragen müssten. Das LVerfG ließ die Zuständigkeitsverteilung unbeanstandet, bemängelte aber die Regelungen zur Finanzierung, die der Landtag nun nachbessern muss.

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