Antrag der AfD auf Organstreitverfahren über Wahl der Mitglieder der Härtefallkommission unzulässig

Zitiervorschlag
Antrag der AfD auf Organstreitverfahren über Wahl der Mitglieder der Härtefallkommission unzulässig. beck-aktuell, 20.07.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/172896)
Der Antrag der Fraktion der Partei Alternative für Deutschland (AfD) in der Hamburgischen Bürgerschaft sowie der ihr bei Antragstellung am 30.11.2015 angehörenden Mitglieder gegen die Bürgerschaft im Zusammenhang mit der Besetzung der Härtefallkommission, die nach § 23a Aufenthaltsgesetz eingerichtet wird, ist unzulässig. Dies hat das Hamburgische Verfassungsgericht mit am 19.07.2016 verkündetem Urteil entschieden (Az.: HVerfG 9/15).
Von AfD benannte Abgeordnete in elf Wahlgängen durchgefallen
Der Antrag richtete sich konkret gegen die Nichtwahl der Abgeordneten, die die AfD-Fraktion in insgesamt elf Wahlgängen zwischen dem 15.04.2015 und 09.12.2015 als Mitglied beziehungsweise als stellvertretendes Mitglied der Härtefallkommission nach § 1 Abs. 2 des Hamburgischen Härtefallkommissionsgesetzes benannt hatte, durch die Bürgerschaft.
Kein Verfassungsrecht tangiert
Das von den Antragstellern eingeleitete Organstreitverfahren sei nur zulässig, so das VerfG, wenn sich die Rechte und Pflichten, die zwischen den Antragstellern und der Antragsgegnerin streitig seien, aus einem verfassungsrechtlichen Rechtsverhältnis ergäben. Dies sei in Bezug auf die Wahl der Mitglieder der Härtefallkommission durch die Bürgerschaft nicht der Fall. Denn die Bürgerschaft sei für die Wahl der Mitglieder der Härtefallkommission nicht aufgrund Verfassungsrechts, sondern nach § 1 Abs. 2 Härtefallkommissionsgesetz zuständig. Hierbei handele es sich um einfaches Landesrecht.
Kein Berufen auf Art. 7 der Landesverfassung
Zudem weise das Härtefallkommissionsgesetz der Bürgerschaft nicht die Kompetenz für die Bildung der Härtefallkommission zu, so das VerfG weiter. Es sehe vielmehr vor, dass die zuvor durch die Bürgerschaft gewählten Mitglieder notwendig durch den Senat ernannt werden müssten. Die von der AfD-Fraktion geltend gemachte Pflicht der Bürgerschaft zur Wahl der durch die AfD-Fraktion vorgeschlagenen Mitglieder könne daher nicht – wie von den Antragstellern geltend gemacht – aus dem Recht der Abgeordneten auf gleichberechtigte Teilhabe am Prozess der parlamentarischen Willensbildung aus Art. 7 Abs. 1 der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg abgeleitet werden.
- Redaktion beck-aktuell
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Antrag der AfD auf Organstreitverfahren über Wahl der Mitglieder der Härtefallkommission unzulässig. beck-aktuell, 20.07.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/172896)



