Direkt zum Inhalt
Direkt zum Inhalt

VerfG Brandenburg verneint Entsendungs- und Benennungsrecht der AfD für die Parlamentarische Kontrollkommission

Vergessene Anrechte

Der AfD-Fraktion im Landtag Brandenburg kommt kein einseitiges Entsendungs- und Benennungsrecht für die Parlamentarische Kontrollkommission zu. Das hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg mit Urteil vom 19.02.2016 entschieden. Es wies damit eine Organklage der AfD-Fraktion im Landtag Brandenburg zurück. Damit steht fest, dass alle für eine Mitgliedschaft vorgeschlagenen Abgeordneten sich einem Wahlverfahren des Landtags stellen müssen (Az.: VfGBbg 57/15). Die Entscheidung erging einstimmig.

Afd-Fraktion sah sich in Recht aus Landesverfassung verletzt

Die Antragstellerin hatte geltend gemacht, durch die Ablehnung eines von ihr dem Landtag Brandenburg wiederholt zur Wahl in die Parlamentarische Kontrollkommission benannten Abgeordneten in einem ihr von Art. 70 Abs. 2 Satz 2 der Landesverfassung (BbgVerf) ohne jede Einschränkung garantierten Recht verletzt worden zu sein. Nach Art. 70 Abs. 2 Satz 2 der Landesverfassung hat jede Fraktion das Recht, mit mindestens einem Mitglied in jedem Ausschuss des Landtags vertreten zu sein.

VerfG: Parlamentarische Kontrollkommission kein klassischer Parlamentsausschuss

Das VerfG hat demgegenüber entschieden, Art. 70 Abs. 2 Satz 2 BbgVerf gewähre der Antragstellerin nicht das behauptete Recht, da die Parlamentarische Kontrollkommission kein ("klassischer") Parlamentsausschuss im Sinne dieser Verfassungsbestimmung sei und daher auch deren Besetzungsregeln nicht unterfalle.

VerfG durfte allein Verletzung des Art. 70 BbgVerf prüfen

Die AfD-Fraktion hatte die Organklage für das VerfG prozessrechtlich bindend einzig auf das von ihr als verletzt angesehene einseitige Ausschussbesetzungsrecht des Art. 70 BbgVerf gestützt. Der Parlamentarischen Kontrollkommission ist die Kontrolle des Verfassungsschutzes aufgegeben. Sie besteht aus bis zu neun Abgeordneten.