Direkt zum Inhalt
Direkt zum Inhalt
BGH

Keine generelle Pflicht des Gerichts zur Mitteilung der vorläufigen Beweiswürdigung

Produkthaftung 2026

ZPO §§ 139 I, 279 III, 285 I; GG Art. 103 I § 279 Abs. 3 ZPO verpflichtet das Gericht grundsätzlich nicht dazu, im Anschluss an die Beweisaufnahme seine vorläufige Beweiswürdigung mitzuteilen, um der Partei Gelegenheit zu geben, weitere Beweismittel anzubieten. Anders ist es nur, wenn eine Mitteilung zur Vermeidung einer nach Art. 103 Abs. 1 GG unzulässigen Überraschungsentscheidung erforderlich ist, weil die Partei nach dem Verlauf der Beweisaufnahme nicht damit rechnen musste, dass das Gericht den Beweis als nicht geführt ansehen wird. (Leitsatz des Gerichts) BGH, Urteil vom 15.04.2016 - V ZR 42/15, BeckRS 2016, 12378

Anmerkung von 
Rechtsanwalt beim BGH Dr. Guido Toussaint, Toussaint & Schmitt, Karlsruhe

Aus beck-fachdienst Zivilverfahrensrecht 15/2016 vom 29.07.2016

Diese Urteilsbesprechung ist Teil des zweiwöchentlich erscheinenden Fachdienstes Zivilverfahrensrecht. Neben weiteren ausführlichen Besprechungen der entscheidenden aktuellen Urteile im Zivilverfahrensrecht beinhaltet er ergänzende Leitsatzübersichten und einen Überblick über die relevanten neu erschienenen Aufsätze. Zudem informiert er Sie in einem Nachrichtenblock über die wichtigen Entwicklungen in Gesetzgebung und Praxis des Zivilverfahrensrechts. Weitere Informationen und eine Schnellbestellmöglichkeit finden Sie unter www.beck-online.de

Sachverhalt

An einem städtischen Grundstück wurde dem Rechtsvorgänger des Klägers 1990 vom Rechtsvorgänger des Beklagten, der auch Eigentümer des benachbarten, mit einem Kaufhaus bebauten Grundstücks war, ein Erbbaurecht bestellt mit der Verpflichtung zur Errichtung eines auf das Kaufhaus bezogenen Passagengebäudes. Seit 2009 ist das Kaufhaus geschlossen. Der Kläger macht geltend, mit Schließung des Kaufhauses sei der Ladenpassage der Charakter als stark frequentierte Verbindung genommen worden, was zu einem erheblichen Rückgang ihrer Mieteinnahmen geführt habe, und verlangt unter Vorlage eines Gutachtens eine Herabsetzung des Erbbauzinses auf den jetzt marktüblichen Betrag (dh auf ca. 23 % des vereinbarten Erbbauzinses) wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage. Mit seiner Klage begehrt er die Feststellung, seit Oktober 2012 nicht mehr verpflichtet zu sein, einen den seiner Ansicht nach marktüblichen Betrag übersteigenden Erbbauzins zu zahlen, hilfsweise die Verurteilung des Beklagten, einer entsprechenden Änderung des Erbbaurechtsvertrags zuzustimmen.

Das LG hat einen vom Kläger erstinstanzlich benannten Zeugen vernommen; zum Ergebnis der Beweisaufnahme haben die Parteien ausweislich des Sitzungsprotokolls verhandelt und die Ergiebigkeit der Zeugenaussage anschließend schriftsätzlich gegenteilig gewürdigt. Das LG hat sodann den Hauptantrag als unzulässig und den Hilfsantrag als unbegründet abgewiesen. Der Kläger hat Berufung eingelegt und mit der Begründung, er hätte bereits vor dem LG weiteren Zeugenbeweis angetreten, wenn das erstinstanzliche Gericht nur Zweifel angedeutet hätte, dass es den Beweis nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme als nicht geführt ansehe und frühere Kaufhausleiter als Zeugen neu benannt zu der Behauptung, die Schließung des Warenhauses sei der "Todesstoß" für das Passagengebäude der Klägerin gewesen, da die dadurch zuvor garantierte Frequentierung nachhaltig entfallen sei. Das OLG hat den Hauptantrag zwar als zulässig, aber als unbegründet angesehen und die Berufung zurückgewiesen. Den in der Berufungsinstanz gestellten Beweisantrag hat es zurückgewiesen; er sei nicht nach § 531 II 1 ZPO zuzulassen, denn eine Partei sei grundsätzlich gehalten, alle Zeugen, auf die sie sich berufen wolle, sogleich zu benennen, und es sei ihr nicht gestattet, einzelne Beweismittel zurückzuhalten, um diese je nach dem Erfolg der Beweisaufnahme sukzessive in den Prozess einzuführen; die Partei handele auch nachlässig im Sinne des § 531 II 1 Nr. 3 ZPO, wenn sie Beweismittel, die ihr bekannt gewesen seien oder bekannt hätten sein müssen, nicht bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in erster Instanz benenne.

Entscheidung

Der BGH hat die vom Berufungsgericht (nach Auffassung des BGH ohne ersichtlichen Zulassungsgrund) zugelassene Revision des Klägers zurückgewiesen. Die Ausführungen des Berufungsgerichts zum Fehlen der Voraussetzungen eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage ließen (wie ausführlich und lesenswert begründet wird) in den entscheidenden Punkten keine Rechts- oder Verfahrensfehler erkennen. Unbegründet sei insbesondere auch die Rüge der Revision gegen die Zurückweisung des zweitinstanzlichen Beweisantrags. Allerdings sei die Begründung im Berufungsurteil hierzu unzureichend, denn die vom Berufungsgericht herangezogenen – zutreffenden – Grundsätze trügen die Zurückweisung im Hinblick auf die in der Berufungsbegründung ausgeführten Gründe für den Antritt weiteren Zeugenbeweises nicht. Der Berufungskläger bringe damit nämlich nach § 520 III 2 Nr. 4 ZPO vor, dass die neuen Beweismittel gemäß § 531 II 1 Nr. 2 ZPO wegen eines Verfahrensfehlers des erstinstanzlichen Gerichts (keine Mitteilung der vorläufigen Beweiswürdigung) zuzulassen seien. Im Ergebnis sei jedoch auch die auf das Vorbringen in der Berufungsbegründung der Klägerin gestützte Verfahrensrüge der Revision unbegründet. Allerdings habe das Gericht nach § 279 III ZPO im Anschluss an die Beweisaufnahme nicht nur den Sach- und Streitstand, sondern – soweit möglich – auch das Ergebnis der Beweisaufnahme mit den Parteien zu erörtern. Ob das Gericht den Parteien nicht nur Gelegenheit zur Erörterung des Beweisergebnisses gemäß § 285 I ZPO zu geben und dies zu protokollieren habe, was hier nach dem Sitzungsprotokoll erfolgt sei, sondern ihnen auch eine zumindest vorläufige Beweiswürdigung mitteilen müsse, sei streitig. Der Senat entscheide die Frage dahin, dass § 279 III ZPO das Gericht grundsätzlich nicht verpflichte, im Anschluss an die Beweisaufnahme seine vorläufige Beweiswürdigung mitzuteilen, um den Parteien damit Gelegenheit zu geben, weitere Beweismittel anzubieten. Gegen eine allgemeine Hinweispflicht nach § 139 I ZPO spreche schon der Wortlaut der Norm, nach der das Gericht im Anschluss an die Beweisaufnahme das Beweisergebnis "soweit möglich" mit den Parteien erörtern solle. Dieses Normverständnis entspreche dem nach den Materialien mit der Gesetzesänderung verfolgten Zweck; danach solle die Erörterung unter Einbeziehung des Ergebnisses der vorangegangen Beweisaufnahme dazu dienen, auf eine gütliche Einigung hinzuwirken. Mit der gegenteiligen Auffassung würde der Grundsatz unterlaufen, dass die Partei ihre Zeugen zu einem Beweisthema dem Gericht rechtzeitig vor dem zur Beweisaufnahme bestimmten Termin zu benennen habe und ihre Beweismittel nicht sukzessive – je nach dem Ergebnis der richterlichen Beweiswürdigung – in den Rechtsstreit einführen dürfe. Anderes ergebe sich auch nicht daraus, dass die Berufung nach der Umgestaltung ihrer Funktion durch das ZPO-RG in erster Linie der Fehlerkontrolle und Fehlerbeseitigung diene, weshalb neue Angriffs- und Verteidigungsmittel in der Berufungsinstanz nur noch in besonderen Ausnahmefällen berücksichtigt würden. Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber aus diesem Grund beabsichtigt hätte, in der ersten Instanz Erleichterungen bei der Pflicht zur rechtzeitigen Beibringung der Angriffs- und Verteidigungsmittel einzuführen, gebe es nicht. Die in diesem Zusammenhang einschlägigen Vorschriften über die Rechtzeitigkeit des Vorbringens (§ 282 I ZPO) und die Präklusion verspätet vorgebrachter Angriffs- und Verteidigungsmittel (§ 296 I, II ZPO) seien nämlich unverändert geblieben.

Praxishinweis

1. Wie der BGH (Rn. 30, 31) iE nachweist, war bislang in Literatur und Rechtsprechung umstritten, ob das Gericht im Anschluss eine Beweisaufnahme seine vorläufige Beweiswürdigung mitteilen muss und insbesondere dann, wenn es den Beweis als nicht erbracht ansieht, nach § 279 III ZPO verpflichtet ist, der beweisbelasteten Partei einen entsprechenden Hinweis gemäß § 139 I ZPO zu erteilen. Der BGH verneint nun eine solche generelle Verpflichtung und bejaht unter Bezugnahme auf eine ältere, § 278 III ZPO aF betreffende Entscheidung (BGH NJW 1989, 2756 [2757]) eine gerichtliche Hinweispflicht nur für den (Ausnahme-)Fall, dass die Partei nach dem Verlauf der Beweisaufnahme nicht damit rechnen musste, dass das Gericht den Beweis als nicht geführt ansehen wird, eine entsprechende Würdigung erst im Urteil daher für die Partei eine unzulässige Überraschungsentscheidung darstellen würde. Nur dann darf ihr zur Wahrung ihrer Rechte aus Art. 103 I GG nicht die Möglichkeit abgeschnitten werden, durch neue Beweisanträge oder Richtigstellungen auf das Ergebnis der Beweisaufnahme noch Einfluss zu nehmen. IÜ gilt der Grundsatz, dass eine Partei alle Beweismittel, auf die sie sich berufen will, sogleich zu benennen hat, und es ihr nicht gestattet ist, einzelne Beweismittel zurückzuhalten, um diese je nach dem Erfolg der Beweisaufnahme sukzessive in den Prozess einzuführen.

2. Hinzuweisen ist noch darauf, dass der BGH in der besprochenen Entscheidung in anderem Zusammenhang in Erinnerung ruft, dass die Rüge einer Verletzung des § 286 ZPO durch das Übergehen erstinstanzlichen Vortrags in der Berufungsinstanz voraussetzt, dass der Berufungskläger den erstinstanzlichen Streitstoff dem Berufungsgericht vorgetragen oder das erstinstanzliche Urteil in diesem Punkt wegen des Übergehens seines Vortrags angegriffen hat (Rn. 13 mwN).