Verzögerte Deckungszusage kein Hinderungsgrund bei Vermögen

Zitiervorschlag
Verzögerte Deckungszusage kein Hinderungsgrund bei Vermögen. beck-aktuell, 19.01.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/182191)
ZPO §§ 233 S. 1, 236 II 1 Es begründet keinen Hinderungsgrund i.S.d. § 233 S. 1 ZPO, wenn die unterlegene Partei deshalb kein Rechtsmittel eingelegt hat, weil ihre Rechtsschutzversicherung die Erteilung einer Deckungszusage (zunächst) abgelehnt hat und die Partei das Kostenrisiko nicht tragen wollte. (vom Verfasser bearbeiteter Leitsatz des Gerichts) BGH, Beschluss vom 24.11.2015 - VI ZR 567/15, BeckRS 2015, 20939
Anmerkung von
Richter am KG Dr. Oliver Elzer, Berlin
Aus beck-fachdienst Zivilverfahrensrecht 01/2016 vom 15.01.2016
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Sachverhalt
Der Beschluss, der K's Berufung zurückweist, wird K's zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten am 11.8.2015 zugestellt. Mit einem am 1.10.2015 eingegangenem Schriftsatz legt der am BGH zugelassene Rechtsanwalt Dr. X für K eine Nichtzulassungsbeschwerde ein und beantragt Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde. Dr. X macht geltend, K's Rechtsschutzversicherung habe zunächst die Erteilung einer Deckungszusage für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren abgelehnt. Erst mit einem bei ihm am 17.9.2015 eingegangenem Schreiben habe die Rechtsschutzversicherung Kostenschutz gewährt.
Entscheidung
Ohne Erfolg! Der Wiedereinsetzungsantrag ist nach Ansicht des BGH unbegründet. K habe weder dargetan noch glaubhaft gemacht, verhindert gewesen zu sein, die Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde einzuhalten. K habe innerhalb der Frist keine Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, weil sie das Verfahren nur unter der Voraussetzung durchführen habe durchführen wollen, dass ihre Rechtsschutzversicherung eine Deckungszusage erteilt, und letztere dies abgelehnt hatte. Dies aber begründe keinen Hinderungsgrund iSd § 233 ZPO.
Praxishinweis
War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, die Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde einzuhalten, ist ihr gem. § 233 S. 1 ZPO auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Man kann die in § 233 S. 1 ZPO angesprochenen „Verhinderungsgründe" grob nach der Person, die um Wiedereinsetzung nachsucht, und nach der Person ihres Prozessbevollmächtigten systematisieren. Zu den Hinderungsgründen der Person, die um Wiedereinsetzung nachsucht, kann Mittellosigkeit gehören. Ein Rechtsmittelführer, der vor Ablauf der Rechtsmittelfrist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt hat, ist so lange als ohne sein Verschulden an der rechtzeitigen Vornahme einer Frist wahrenden Handlung verhindert anzusehen, als er nach den gegebenen Umständen vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung seines Antrags rechnen musste, weil er sich für bedürftig iSd §§ 114 ff. ZPO halten durfte und aus seiner Sicht alles Erforderliche getan hatte, damit aufgrund der von ihm eingereichten Unterlagen ohne Verzögerung über sein Prozesskostenhilfegesuch entschieden werden konnte (Gehrlein in MüKoZPO, 4. Aufl. 2013, § 233 Rn. 43). Kein Hinderungsgrund ist hingegen – wie die Entscheidung klarstellt – der bloße Unwille, einen Prozess vorzufinanzieren bzw. die Angst, im Falle einer Klageabweisung die Kosten des Rechtsstreits tragen zu müssen.
- Redaktion beck-aktuell
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Verzögerte Deckungszusage kein Hinderungsgrund bei Vermögen. beck-aktuell, 19.01.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/182191)



