Statthaftigkeit einer Gegenvorstellung

Zitiervorschlag
Statthaftigkeit einer Gegenvorstellung. beck-aktuell, 31.08.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/188666)
GG Art. 103 I; ZPO § 567; FamFG §§ 38 III 3, 70 III 1 Nr. 1, 271 Nr. 1 Eine Gegenvorstellung kommt grundsätzlich nur gegen solche formell rechtskräftigen Entscheidungen in Betracht, die nicht in materielle Rechtskraft erwachsen oder diese herbeiführen und die noch nicht unabänderbar sind. Eine Gegenvorstellung ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses ausgeschlossen, wenn ein Rechtsmittel oder förmlicher Rechtsbehelf eröffnet ist. (Leitsatz des Verfassers) BGH, Beschluss vom 15.07.2015 - XII ZB 525/14, BeckRS 2015, 13526
Anmerkung von
Richter am KG Dr. Oliver Elzer, Berlin
Aus beck-fachdienst Zivilverfahrensrecht 17/2015 vom 28.08.2015
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Sachverhalt
Das AG richtet wegen Auffälligkeiten in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren für B eine Betreuung mit dem Aufgabenkreis „Vertretung bei Behörden und Ämtern" ein. Hiergegen legt B mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 23.8.2014 Beschwerde ein. Die am 23.9.2014 beim AG eingegangene Beschwerdebegründung gelangt am 29.9.2014 zum LG. Das LG hatte bereits am 23.9.2014 beschlossen, die Beschwerde unter Bezugnahme „auf die zutreffenden Ausführungen in dem Beschluss des AG" zurückzuweisen. Dieser Beschluss wird am 30.9.2014 der Geschäftsstelle übergeben. Die Beschwerdebegründung behandelt das LG als „Gegenvorstellung". Diese weist es mit Beschluss vom 27.10.2014 zurück. Mit seiner Rechtsbeschwerde wendet sich B gegen den Beschluss vom 23.9.2014. Er weist darauf hin, dass die Beschwerdebegründung vor Erlass der Beschwerdeentscheidung beim LG eingegangen sei. Das darin enthaltene Vorbringen habe bei der Beschwerdeentscheidung nicht unberücksichtigt bleiben dürfen.
Entscheidung
Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg! Das LG habe das rechtliche Gehör des B verletzt (Art. 103 I GG). Das LG hätte bei seiner Entscheidung über die Beschwerde B's Beschwerdebegründung berücksichtigen müssen. Mache das Gericht von der Möglichkeit des § 65 II FamFG, eine Frist zur Begründung der Beschwerde zu bestimmen, keinen Gebrauch, könne der Beschwerdeführer die Beschwerdebegründung bis zum Zeitpunkt des Erlasses der Beschwerdeentscheidung (hier: Übergabe des Beschlusses an die Geschäftsstelle – § 38 III 3 FamFG) nachreichen.
Dem stehe nicht entgegen, dass das LG die Beschwerdebegründung als Gegenvorstellung behandelt, sich inhaltlich mit dem Beschwerdevorbringen auseinandergesetzt und die Gegenvorstellung mit Beschluss vom 27.10.2014 zurückgewiesen habe. Es mache nämlich einen wesentlichen Unterschied, ob ein Beschwerdevorbringen zur Grundlage der Beschwerdeentscheidung gemacht oder nur nach Erlass der Entscheidung im Rahmen eines außerordentlichen Rechtsbehelfs beschieden werde. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass das LG bei Berücksichtigung der Beschwerdebegründung über die Beschwerde anders entschieden hätte. Entscheidend sei allerdings, dass die Gegenvorstellung von vornherein ein untauglicher Rechtsbehelf gewesen sei, um die eingetretene Gehörsverletzung zu heilen. Die Gegenvorstellung komme als außerordentlicher Rechtsbehelf grds. nur gegen solche formell rechtskräftigen Entscheidungen in Betracht, die nicht in materielle Rechtskraft erwüchsen oder diese herbeiführten und die noch nicht unabänderbar seien. Insbes. sei eine Gegenvorstellung mangels Rechtsschutzbedürfnisses ausgeschlossen, wenn ein Rechtsmittel oder förmlicher Rechtsbehelf eröffnet sei. Letzteres sei hier aber der Fall. Da sich der B gegen eine Betreuerbestellung wende, sei gegen die Beschwerdeentscheidung die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde nach §§ 70 III 1 Nr. 1, 271 Nr. 1 FamFG statthaft gewesen, so dass das LG schon aus diesem Grund nicht befugt gewesen sei, die zu diesem Zeitpunkt bereits erlassene Beschwerdeentscheidung im Wege einer Gegenvorstellung abzuändern.
Praxishinweis
Die „Gegenvorstellung" ist ein gesetzlich nicht geregelter, aber nach hM zulässiger (BVerfG NJW 2009, 829 Rn. 34) Rechtsbehelf „eigener Art", mit dessen Hilfe eine amtswegige Korrektur grds. unanfechtbarer Entscheidungen in derselben Instanz erreicht werden soll (Ball in Musielak/Voit, ZPO, 12. Aufl. 2015, § 567 Rn. 26; Lipp in MüKoZPO, 4. Aufl. 2012, Vorbemerkung zu den §§ 567 ff. Rn. 19 ff.). „Tummelfeld" der Gegenvorstellung waren früher (angenommene) Gehörsverstöße. Insoweit gibt es jetzt speziellere Rechtsbehelfe, ua §321a ZPO und § 44 FamFG. Gehörsverstöße können zwar wohl immer noch mit einer Gegenvorstellung gerügt werden (aA BFH NJW 2008, 543 unter II. 2: wegen fehlender Rechtsmittelklarheit nicht statthaft). Die jeweilige Zwei-Wochen-Frist ist dann aber entsprechend anzuwenden (vgl. zu § 321a ZPO BGH NJW-RR 2007, 1654 Rn. 6 und NJW 2006, 1978 Rn. 6). Heute spielt die Gegenvorstellung vor allem gegen Kostenbeschlüsse eine Rolle (siehe dazu auch Elzer FD-ZVR 2012, 339007).
Der Fall lehrt, dass Gerichte verbindliche Fristen setzen sollten. Wird dies unterlassen, sollte beachtet werden, bis wann die Parteien vortragen können. Dies gilt nicht nur unter Geltung des FamFG. Auch im Verfahren der ZPO sind Schriftsätze, die vor Verkündung einer Entscheidung eingehen, zu sichten und es ist stets auch nach Fällung des Urteils zu prüfen, ob Anlass besteht, die Verhandlung wiederzueröffnen.
- Redaktion beck-aktuell
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Statthaftigkeit einer Gegenvorstellung. beck-aktuell, 31.08.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/188666)



