Rauch- und Ruß-Klausel in der Hausratsversicherung umfasst auch durch Qualm entstandene Schäden infolge angebrannten Essens

Zitiervorschlag
Rauch- und Ruß-Klausel in der Hausratsversicherung umfasst auch durch Qualm entstandene Schäden infolge angebrannten Essens. beck-aktuell, 06.10.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/169401)
VVG §§ 1 S. 1, 81 II; ZPO §§ 540 II, 313a I 1, 256 Nach einem Urteil des Landgerichts Bielefeld umfasst in der Hausratversicherung eine Klausel, wonach «ebenfalls» Schäden durch Rauch und Ruß versichert sind, die durch Fehlfunktion einer Verbrennungseinrichtung oder Feuerstelle innerhalb der Versicherungsräume entstanden sind, nach dem Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers auch Schäden, die durch den Qualm verursacht wurden, der entsteht, wenn Essen in einem Topf «anbrennt». Die exakte physikalische Definition der Begriffe «Rauch» und «Ruß» sei insoweit nicht maßgeblich. LG Bielefeld, Urteil vom 15.06.2016 - 22 S 39/16 (AG Gütersloh), BeckRS 2016, 16594
Anmerkung von
Rechtsanwalt Prof. Dr. Dirk-Carsten Günther, BLD Bach Langheid Dallmayr Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB, Köln
Aus beck-fachdienst Versicherungsrecht 20/2016 vom 6.10.2016
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Sachverhalt
Der Kläger machte gegen die beklagte Hausratsversicherung Ansprüche wegen eines Vorfalls am 23.02.2015 geltend, bei dem in der Wohnung des Kläger an Hausratsgegenständen Schäden dadurch entstanden sind, dass in einem Topf Wasser verdampft und Fleisch verschmort ist, woraufhin das mit dem Dampf ausgetretene Fett als Schmierfilm auf Einrichtungsgegenständen und Textilien zurückgeblieben ist.
Die Beklagte lehnte die Erbringung von Versicherungsleistungen ab. Ziff. 2.5 der Versicherungsbedingungen enthalte eine Einschränkung des Versicherungsschutzes dahingehend, dass Rauch oder Ruß auf eine Fehlfunktion einer Verbrennungseinrichtung oder Feuerstelle innerhalb der Versicherungsräume zurückzuführen sein müssen.
Rechtliche Wertung
Das LG Bielefeld stellte unter Abänderung des amtsgerichtlichen Urteils die Einstandspflicht der Beklagten fest. Die Berufung der Beklagten wies das Gericht als unbegründet zurück.
Zunächst bejahte die Kammer ein Feststellungsinteresse des Kläger im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO. Da in Ziff. 15 der Versicherungsbedingungen vorgesehen sei, dass zur Schadenshöhe ein Sachverständigenverfahren beantragt werden kann, könne einer auf Feststellung gerichteten Klage nicht die Möglichkeit einer Leistungsklage entgegen gehalten werden.
Die Klage sei auch begründet. Nach § 1 S. 1 VVG in Verbindung mit Ziff. 2 der AVB schulde die Beklagten unter anderem Entschädigung für versicherte Sachen, die durch Rauch und Ruß zerstört oder beschädigt werden (Ziff. 2.1, 2.1.7). Nach Auffassung der Kammer enthält Ziff. 2.5 nicht die von der Beklagten angenommene Einschränkung des Versicherungsschutzes. Nach den Verständnismöglichkeiten eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers weise zum einen der Begriff «ebenfalls» auf eine Erweiterung, nicht aber auf eine Einschränkung des Versicherungsschutzes hin. Zum anderen verdeutliche ein Vergleich mit den in den anderen Ziffern verwendeten Formulierungen, dass hier nicht ein Begriff definiert werden soll. Im Fall einer Einschränkung heiße es in Ziffer 2.4.1 etwa: «eine Explosion eines Behälters ... liegt nur vor, wenn...».
Die vorliegenden Schäden, die durch den Qualm verursacht wurden, der aufgrund des im Topf angebrannten Essens entstanden war, würden nach dem Verständnis des durchschnittlichen Versicherungsnehmers auch inhaltlich von der Klausel umfasst; die aus dem Duden entnommene exakte physikalische Definition der Begriffe «Rauch» und «Ruß» sei nicht maßgeblich.
Schließlich wies das Gericht darauf hin, dass eine Kürzung des Anspruchs nach § 81 Abs. 2 VVG unstreitig nicht in Betracht kommt, weil nach dem Versicherungsvertrag auch für den grob fahrlässig herbeigeführten Versicherungsfall Versicherungsschutz gewährt wird.
Praxishinweis
Der Versicherungsschutz erfasste in den zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen unter anderem in Ziff. 2.1. Schäden aufgrund der Gefahren «Verpuffung, Schäden durch Rauch und Ruß»; die Regelung in Ziff. 2.5 lautete: «Versichert sind ebenfalls Schäden durch Verpuffung und durch Rauch und Ruß, die durch Fehlfunktion einer Verbrennungseinrichtung oder Feuerstelle innerhalb der Versicherungsräume entstanden sind.» Diese Formulierung der Bedingungen zugrunde gelegt, erscheint das Auslegungsergebnis der Kammer des LG Bielefeld vertretbar.
- Redaktion beck-aktuell
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Rauch- und Ruß-Klausel in der Hausratsversicherung umfasst auch durch Qualm entstandene Schäden infolge angebrannten Essens. beck-aktuell, 06.10.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/169401)



