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OLG Karlsruhe

Vollkaskoversicherung muss bei Totalschaden nicht für die Abschleppmaßnahme aufkommen

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VVG §§ 82, 83 I 1; AKB; ÖStVO § 89a I 2 Ein Versicherungsnehmer hat gegenüber einer Vollkaskoversicherung keinen Aufwendungsersatzanspruch aus § 83 VVG hinsichtlich der Kosten einer Abschleppmaßnahme, wenn das versicherte Fahrzeug weitgehend zerstört ist und erkennbar über keinen relevanten Restwert mehr verfügt. (Leitsatz des Gerichts) OLG Karlsruhe, Urteil vom 17.12.2015 - 12 U 101/15, BeckRS 2016, 00352

Anmerkung von 
Rechtsanwalt Ottheinz Kääb, LL.M., Fachanwalt für Verkehrsrecht und für Versicherungsrecht, Rechtsanwälte Kääb Bürner Kiener & Kollegen, München

Aus beck-fachdienst Straßenverkehrsrecht 01/2016 vom 21.01.2016

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Sachverhalt

Die Klägerin betreibt eine Transportfirma. Sie ist Eigentümerin eines Lkw. Mit diesem Fahrzeug ist sie bei der Beklagten Kfz-haftpflichtversichert und unterhält bei der Beklagten auch eine Vollkaskoversicherung. In den zugrundeliegenden AKB für die Vollkaskoversicherung ist geregelt:

A.2.1.1

Versichert ist Ihr Fahrzeug gegen Beschädigung, Zerstörung, Verlust oder Totalschaden infolge eines Ereignisses nach A.2.2 (Teilkasko) oder A.2.3 (Vollkasko).

A.2.6.5

Ein Totalschaden liegt vor, wenn die erforderlichen Kosten der Reparatur des Fahrzeugs dessen Wiederbeschaffungswert übersteigen.

A.2.7.2

Bei Beschädigung des Fahrzeugs ersetzen wir die Kosten für das Abschleppen vom Schadensort bis zur nächstgelegenen für die Reparatur geeigneten Werkstatt (…).

Der Lkw brannte in Österreich aus. Der Restwert des Fahrzeugs betrug – ohne teilweise gerettete Ladung – 52 EUR (!). Das Fahrzeug wurde auf Veranlassung der österreichischen Polizei abgeschleppt. Dafür erhielt die Klägerin eine Rechnung über 5.252,72 EUR. Dieser Betrag ist Gegenstand des Rechtstreits; der Fahrzeugschaden selbst wurde von der Beklagten reguliert. Die Klägerin trägt im Prozess vor, dass der Versicherungsschutz aus der Kaskoversicherung auch das Abschleppen umfasse, denn die Bergung habe dazu gedient, den Restwert des Fahrzeugs sowie die nicht völlig verbrannte Ladung zu sichern. Auch habe eine Beseitigungspflicht nach österreichischem Straßenverkehrsrecht bestanden. Die Beklagte verweist auf die AKB: Der Abschleppauftrag habe nicht der Restwerterhaltung gedient. Ein nennenswerter Restwert habe ganz offensichtlich nicht bestanden.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Versicherung decke nur den Fahrzeugwert. Die Schleppkosten seien zur Schadenminderung erkennbar nicht geeignet gewesen. Die wirtschaftliche Unverhältnismäßigkeit habe offen zu Tage gelegen. Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin.

Entscheidung

Die Berufung hat keinen Erfolg; sie wird zurückgewiesen.

Ein unmittelbarer vertraglicher Anspruch aus der Kaskoversicherung auf Ersatz der Schleppkosten bestehe nicht. Soweit die AKB unter A.2.7.2 vorsehen, dass die Kosten für das Abschleppen vom Schadenort zur nächstgelegenen Werkstatt ersetzt werden, treffe dies nur für den Versicherungsfall der Beschädigung vor. Hier aber liege unstreitig ein – ganz offensichtlicher – Totalschaden vor.

Auch habe die Klägerin keinen Anspruch der geltend gemachten Abschleppkosten nach § 83 I VVG. Diese Bestimmung setze Aufwendungen im Zusammenhang mit Rettungsmaßnahmen voraus. Diese Rettungsmaßnahmen müssten sich auf den versicherten Schaden beziehen. Auf einen Rettungswillen komme es nicht an. Erstattungsfähig seien aber nur solche Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer für geboten halten dürfte. Geboten seien solche Maßnahmen, die erfolgsversprechend seien und deren Aufwand nicht außer Verhältnis zum angestrebten Erfolg stünden. Dies sei bei dem ganz offensichtlich völlig zerstörten und ausgebrannten Fahrzeug nicht ersichtlich. Auch jedem Laien hätte einleuchten müssen, dass das Fahrzeugwrack keinerlei Wert mehr verkörpert.

Es bestehe ein objektives Missverhältnis zwischen Restwert und Schleppkosten.

Dass die Abschleppmaßnahme auf einer öffentlich rechtlichen Beseitigungspflicht beruhe, stehe dem nicht entgegen, jedoch sei die Beseitigungspflicht nicht geeignet, einen Erstattungsanspruch zu begründen.

Im Übrigen habe die Klägerin ausschließlich Ansprüche aus der Vollkaskoversicherung geltend gemacht. Ob unter Umständen der Haftpflichtversicherer eintrittspflichtig sei, weil mit der Beseitigung die Eigentumsbeeinträchtigung des Straßeneigentümers beseitigt werde, müsse nicht entschieden werden. Haftpflicht- und Kaskoversicherung, auch wenn sie in einem Versicherungsschein zusammengefasst seien, seien rechtlich selbständige Verträge. Eine Änderung des Streitgegenstands habe die Klägerin nicht herbeigeführt.

Praxishinweis

Die Entscheidung ist für die Praxis wesentlich. Die Schleppkosten müssen in einem angemessenem Verhältnis zu dem erzielten Erfolg stehen. Da hier von vorne herein klar war, dass nichts mehr zu retten war, schied eine Pflicht zur Eintritt durch den Vollkaskoversicherer aus.

Dass der Haftpflichtversicherer wohl eintrittspflichtig gewesen wäre, musste das Gericht nicht entscheiden und hat es auch nicht entschieden, aber der Verkehrsrechtler sollte nach Kenntnis dieses Urteils solche Umstände bedenken.