Direkt zum Inhalt
Direkt zum Inhalt
LG Karlsruhe

Bezeichnung eines Staatsministers als «wunderbares Inzuchtsprodukt» kann gerechtfertigt sein

Orte des Rechts

StGB §§ 185, 193; GG Art. 5 I 1. Die Bezeichnung eines Staatsministers als „wunderbares Inzuchtsprodukt“ erfüllt den Tatbestand der Beleidigung. 2. Sie kann aber nach § 193 StGB gerechtfertigt sein, wenn sie im zeitlichen Kontext zu einer öffentlichen Talkshow erfolgt, im Rahmen derer der Minister zuvor eine andere Person als „wunderbarer Neger“ bezeichnet hat. (Leitsätze der Verfasserin) LG Karlsruhe, Beschluss vom 20.07.2016 - 4 Qs 25/16, BeckRS 2016, 13439

Anmerkung von 
Rechtsanwältin Simone Weber, Knierim & Krug Rechtsanwälte, Mainz

Aus beck-fachdienst Strafrecht 17/2016 vom 25.08.2016

Diese Urteilsbesprechung ist Teil des zweiwöchentlich erscheinenden Fachdienstes Strafrecht. Neben weiteren ausführlichen Besprechungen der entscheidenden aktuellen Urteile im Strafrecht beinhaltet er ergänzende Leitsatzübersichten und einen Überblick über die relevanten neu erschienenen Aufsätze. Zudem informiert er Sie in einem Nachrichtenblock über die wichtigen Entwicklungen in Gesetzgebung und Praxis des Strafrechts. Weitere Informationen und eine Schnellbestellmöglichkeit finden Sie unter www.beck-online.de.

Sachverhalt

Der Beschuldigte (B) hat ein Schreiben an den Bayerischen Staatsminister (H) verfasst und an diesen versandt. Mit dem Schreiben hatte er beabsichtigt, gegenüber H seine Missachtung auszudrücken. Es hatte folgenden Inhalt: „Ihre rassistische Gesinnung: Hallo, Herr H., Sie sind ein ganz wunderbares Inzuchtsprodukt! Mit freundlichen Grüßen Dr. S.“ Die Staatsanwaltschaft (StA) beantragte beim Amtsgericht (AG) den Erlass eines Strafbefehls wegen Beleidigung. Das AG lehnte dies aus rechtlichen Gründen ab. B habe das Schreiben im engen Zusammenhang mit der Äußerung des H in einer Fernseh-Talkshow getätigt. H hatte in dieser gesagt, dass der bekannte Entertainer (R) immer ein wunderbarer Neger gewesen sei, der den meisten Deutschen wunderbar gefallen habe. Das Schreiben sei damit nach Meinung des AG als Reaktion auf diese Äußerung zu sehen. Zudem sei die Bezeichnung „Neger“ abwertender und rassistischer Natur. B habe sich durch diese Äußerung offensichtlich in erheblichem Maß persönlich betroffen gefühlt und daher von seinem grundrechtlich garantierten Recht auf freie Meinungsäußerung in Form des „Rechts zum Gegenschlag“ Gebrauch gemacht. Das Schreiben sei sachbezogen und stelle eine adäquate Reaktion auf die vorausgegangene Ehrverletzung dar. Gegen den Beschluss legte die StA sofortige Beschwerde ein. Ihrer Ansicht nach sei die Äußerung nicht vom „Recht zum Gegenschlag“ gedeckt. Es handele sich vielmehr um sogenannte Schmähkritik. Eine spontane Reaktion sei darin nicht zu erblicken, da das Schreiben 8 Tage nach der Ausstrahlung der Fernsehsendung verfasst wurde. Da es nicht-öffentlich an den H versandt wurde, könne es kein Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung sein. B nahm daraufhin Stellung und gab an, dass er den Fernsehbeitrag erst verspätet gesehen habe und die Diskussion noch andauere. Unerheblich sei, dass er nicht persönlich Adressat der Äußerung gewesen sei, da er als gemischt-ethnischer Mensch jedenfalls getroffen worden sei.

Rechtliche Wertung

Die zulässige sofortige Beschwerde der StA gegen den ablehnenden Beschluss wird als unbegründet zurückgewiesen. Der Erlass des Strafbefehls könne abgelehnt werden, wenn der Angeschuldigte nicht hinreichend verdächtig sei. Am hinreichenden Tatverdacht fehle es auch dann, wenn B aus Rechtsgründen nicht strafbar sei. Davon sei das AG zutreffend ausgegangen. Zwar erfülle die von B getätigte Bezeichnung „ganz wunderbares Inzuchtsprodukt“ dem Tatbestand der Beleidigung, sie unterfalle jedoch der grundrechtlich garantierten Meinungsfreiheit und sei nach § 193 StGB gerechtfertigt. Der Begriff „Inzucht“ bezeichne die Fortpflanzung naher Blutsverwandter miteinander. Diese sei in vielen Kulturen tabuisiert. In Deutschland werde in § 173 StGB der Beischlaf zwischen Verwandten in bestimmten Fällen unter Strafe gestellt. Die Bezeichnung des H als „Inzuchtsprodukt“ komme damit die negative Konnotation zu, H verdanke seine Existenz einem kulturell tabuisierten, rechtlich verbotenen Zeugungsakt und sei deshalb ehrverletzender Natur. Für die Frage, welchen Sinngehalt eine Äußerung hat, sei allein der objektive Sinn, den die Äußerung nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums habe, maßgeblich. Auch im allgemeinen Sprachgebrauch sei der Begriff Inzucht wie bereits dargestellt zu verstehen, alternative Deutungsmöglichkeiten seien daher nicht zu beachten. Der ehrverletzende Charakter der Bezeichnung werde auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass der B ihm die Wörter „ganz wunderbares“ vorangestellt habe. So erhalte die Äußerung eine ironische Komponente und orientiere sich offensichtlich an der vom H gebrauchten gleichsam ehrverletzenden Bezeichnung „wunderbarer Neger“. Die Bezeichnung stelle aber keine Schmähung, welche die Meinungsfreiheit regelmäßig hinter den Schutz der persönlichen Ehre zurück treten lasse, dar. Für eine solche müsse bei der Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund stehen. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Als Betreff sei in dem Schreiben die „rassistische Gesinnung“ benannt. Demnach stehe es erkennbar in sachlichem und auch in zeitlichem Zusammenhang mit der nur etwa eine Woche zuvor im Fernsehen ausgestrahlten Äußerung des H. Bei der vorzunehmenden Abwägung zwischen der persönlichen Ehre des H und der Meinungsfreiheit des B überwiege letztere. Der Begriff „Neger“ sei nach inzwischen gefestigtem allgemeinem Sprachverständnis diskriminierender Natur. Wer sich an einer öffentlichen Auseinandersetzung über gesellschaftlich oder politisch relevante Fragen beteilige und durch die Verwendung dieses Begriffs zu einem abwertenden Urteil Anlass gebe, müsse eine Reaktion auch dann hinnehmen, wenn sie sein Ansehen mindere. Es sei nicht ausschlaggebend, dass H den Begriff im konkreten Bezug auf R verwendet habe. Art. 5 I 1 GG räume B – wie auch jedem anderen Menschen – das Recht ein, sich an dieser öffentlichen Auseinandersetzung zu beteiligen. Das Schreiben stelle sich demnach als Beitrag zur Auseinandersetzung in einer die Öffentlichkeit zu dieser Zeit aktuell wesentlich berührenden Frage dar. Dass die Äußerung nicht öffentlich getätigt wurde ändere nichts daran, dass Anlass eine die Öffentlichkeit bewegende Frage gewesen sei.

Praxishinweis

Als Ausprägung des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung findet sich für die Beleidigungstatbestände in § 193 StGB ein besonderer Rechtfertigungsgrund. Die Meinungsfreiheit im Sinne des Art. 5 I GG ist eines der elementaren Rechte zur Sicherung einer pluralistischen Meinungsbildung und einer funktionierenden Demokratie. Aus diesem Grund sind die das Grundrecht beschränkenden Gesetze im Rahmen der sog. Wechselwirkungstheorie im Lichte der Meinungsfreiheit auszulegen (vgl. insg. Fischer, StGB, § 193 Rn. 17 ff. mwN). Den Tatbestand der Beleidigung erfüllt die in dem Schreiben an den Staatsminister getätigte Äußerung, er sei ein „wunderbares Inzuchtsprodukt“, in jedem Fall, wie das Landgericht unter ausführlicher Begründung darlegt. Da sich der Minister aber zuvor eine ebensolche Entgleisung geleistet hatte, indem er den Entertainer R als „wunderbaren Neger“ bezeichnete, stand es B, der sich selbst durch die Äußerung angegriffen fühlte, zu, im Rahmen seiner Meinungsfreiheit zum "Gegenschlag" auszuholen. Da die Äußerung des Staatsministers in einer öffentlichen politischen Diskussion erfolgte, gilt hier sogar eine Vermutung zugunsten der Meinungsfreiheit, sodass auch besonders starke abwertende Äußerungen hinzunehmen sind, solange sie die Grenze der Schmähkritik nicht überschreiten (Fischer, StGB, § 193 Rn. 17a ff.).

Mehr zum Thema