Haftbefehl ist verhältnismäßig, wenn die Rechtskraft eines etwaigen Strafbefehls mangels Zustellungsmöglichkeit ungewiss ist

Zitiervorschlag
Haftbefehl ist verhältnismäßig, wenn die Rechtskraft eines etwaigen Strafbefehls mangels Zustellungsmöglichkeit ungewiss ist. beck-aktuell, 25.05.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/175706)
EMRK Art. 6; StPO §§ 112 I 2, 113 II Nr. 2, 132 I Nr. 2 Die Beantragung eines Haftbefehls ist nicht unverhältnismäßig, wenn die Erledigung im Strafbefehlswege durch eine Zustellungsbevollmächtigte zwar möglich wäre, aber bei Zugrundelegung der Rspr. des EuGH die Rechtsmittelfrist im Falle des unbekannten Aufenthaltsortes auf unbestimmte Zeit verlängert wäre, was zu einer empfindlichen und von Seiten der Strafverfolgungsbehörden nicht überwindbaren Lücke effektiver Strafverfolgung führt. LG Landshut, Beschluss vom 24.03.2016 - J Qs 76/16 jug, BeckRS 2016, 08069
Anmerkung von
Rechtsanwältin Dr. Anna Oehmichen, Knierim & Krug Rechtsanwälte, Mainz
Aus beck-fachdienst Strafrecht 10/2016 vom 19.05.2016
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Sachverhalt
Gegen den Beschuldigten (B) wurde bei der Staatsanwaltschaft Landshut (StA) ein Strafverfahren wegen des Verdachts der unerlaubten Einreise in Tatmehrheit mit Urkundenfälschung eingeleitet. B wird vorgeworfen, bei der Erstaufnahmeeinrichtung im Rahmen seiner Registrierung einen hinsichtlich des Gültigkeitsdatums verfälschten Reisepass vorgelegt und damit über die Gültigkeit seines Passes getäuscht zu haben. Der Reisepass wurde daraufhin sichergestellt. B war im Rahmen seiner polizeilichen Beschuldigtenvernehmung geständig und unterschrieb eine Zustellungsvollmacht für die Zustellungsbevollmächtigte (Z). Der Kriminaltechnische Prüfbericht bestätigte eine Verfälschung des Gültigkeitsdatums des Reisepasses. Zwischenzeitlich hat B keinen Asylantrag gestellt und ist unbekannten Aufenthalts. Die StA beantragte daraufhin den Erlass eines Haftbefehls gegen B wegen des dringenden Tatverdachts der unerlaubten Einreise in Tatmehrheit mit Urkundenfälschung, aus Gründen der Verhältnismäßigkeit auf 90 Tage beschränkt. Das AG lehnte den Antrag ab. Der Erlass eines Haftbefehls sei unverhältnismäßig, da bei der Anwendung von Jugendstrafrecht nur Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel gegen B zu erwarten wären und für den Fall der Anwendung von Erwachsenenstrafrecht eine Erledigung im Strafbefehlswege über die benannte Z möglich und damit als milderes Mittel im Sinne des § 112 I 2 StPO vorrangig wäre. Gegen den Beschluss legte die StA Beschwerde ein. Nachdem das AG dieser nicht abhalf, beantragte die StA beim LG Landshut, ihrer Beschwerde abzuhelfen und Haftbefehl zu erlassen.
Rechtliche Wertung
Das LG hielt die Beschwerde der StA für zulässig und auch für begründet, da die Voraussetzung für den Erlass des beantragten Haftbefehls vorlägen. B sei der ihm im Haftbefehl zur Last gelegten Taten dringend verdächtigt und wegen seines unbekannten Aufenthaltsortes bestehe der Haftgrund der Flucht.
Der Erlass des Haftbefehls sei auch verhältnismäßig gemäß § 112 I 2 StPO. So sei der Haftbefehl im vorliegenden Fall notwendig, um die rasche Durchführung des Verfahrens einschließlich der Urteilsvollstreckung zu sichern. Mildere Mittel – wie die Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung im BZR oder die Durchführung des Strafbefehlsverfahrens unter Zuhilfenahme der unterzeichneten Zustellungsvollmacht – griffen im vorliegenden Fall nicht. Der Weg des Strafbefehlsverfahrens mit Zustellung eines Strafbefehls an den Zustellungsbevollmächtigten wäre nämlich nur dann ein milderes Mittel, wenn die Zweiwochenfrist für die Einlegung eines Einspruchs gegen den Strafbefehl ab Zustellung des Strafbefehls an den Zustellungsbevollmächtigten des B zu laufen beginne. Mit Ablauf der Zweiwochenfrist werde dann unabhängig von einer tatsächlichen Kenntnis des B vom Strafbefehl Rechtskraft eintreten. Laut EuGH-Rspr. könne B aber in einer solchen Situation seine Verteidigungsrechte nicht wirksam wahrnehmen. Ein faires Verfahren sei nur dann gegeben, wenn ein Beschuldigter über die volle Rechtsmittelfrist verfüge, d. h., wenn ihre Dauer nicht durch die Zeitspanne verkürzt werde, die der Zustellungsbevollmächtigte benötige, um den Strafbefehl dem Adressaten zukommen zu lassen. Im vorliegenden Fall sei B unbekannten Aufenthalts und die Ermittlungsbemühungen der StA, einen aktuellen Aufenthaltsort ausfindig zu machen, blieben ohne Erfolg. Z könne im konkreten Fall einen Strafbefehl daher nicht an B weiterleiten. Lege man die Entscheidung des EuGH zugrunde, führe dies zu einer auf unbestimmte Zeit verlängerten offenen Rechtsmittelfrist zugunsten des B, bis dieser tatsächliche Kenntnis vom Strafbefehl und seinen Rechtsschutzmöglichkeiten erhalte. Gerade bei Beschuldigten unbekannten Aufenthalts sei das Erwachsen der Entscheidung in Rechtskraft mithin unabsehbar hinausgeschoben, was zu einer empfindlichen und von Seiten der Strafverfolgungsbehörden nicht überwindbaren Lücke effektiver Strafverfolgung führe. Vor diesem Hintergrund stehe die Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten im Rahmen eines etwaig möglichen Strafbefehlsverfahrens nicht als effektiv nutzbares milderes Mittel im Sinne des § 112 I 2 StPO zur Verfügung. Als einzige Möglichkeit bliebe der Erlass des Haftbefehls. Dieser genüge aufgrund der Beschränkung der Dauer der Untersuchungshaft auf 90 Tage auch den Anforderungen der Verhältnismäßigkeit im Sinne des § 112 I 2 StPO im Übrigen. Der Beschwerde der StA sei daher stattzugeben und ein entsprechender Haftbefehl zu erlassen.
Praxishinweis
Die Entscheidung ist ein trauriges Beispiel dafür, wie beliebig die Verhältnismäßigkeit in Haftsachen bisweilen beurteilt wird. Die Bedeutung der Sache muss in angemessenem Verhältnis zu den konkreten Nachteilen und Gefahren des Freiheitsentzuges stehen. Vorliegend ist äußerst zweifelhaft, ob die Bedeutung der Sache – Fälschung über das Ausstellungsdatum des eigenen Reisepasses – den stärksten in der StPO vorgesehenen Grundrechtseingriff in Form der Freiheitsbeschränkung rechtfertigt. Schon dass hier auch das LG einen Strafbefehl, hätte dieser in absehbarer Zeit rechtskräftig werden können, für ausreichend erachtet hätte, spricht eher gegen die Verhältnismäßigkeit eines Haftbefehls. Hiergegen spricht auch, dass es sich nach der Argumentation des AG sogar um einen Jugendlichen gehandelt haben könnte (vgl. § 72 JGG). Schließlich sollte auch die Unterzeichnung der Zustellungsvollmacht gem. § 132 I Nr. 2 StPO bereits als starkes Indiz für die Unverhältnismäßigkeit einer etwaigen Haft gewertet werden. Gem. § 132 I Nr. 2 StPO kann nämlich zur Sicherung der Durchführung eines Strafverfahrens gegen eines Beschuldigten, gegen den ein dringender Tatverdacht vorliegt und der keinen festen Wohnsitz oder Aufenthalt in der BRD hat, gerade - und nur - dann, wenn die Voraussetzungen eines Haftbefehls nicht vorliegen, angeordnet werden, dass er eine im Bezirk des zuständigen Gerichts wohnende Person zum Empfang von Zustellungen bevollmächtigt. Nach der Argumentation des LG würde aber § 132 I Nr. 2 StPO praktisch durch die Rspr. des EuGH (BeckEuRS 2014, 420560) seiner Grundlage enthoben, da in der nach dieser Norm vorgesehenen Situation es regelmäßig ungewiss ist, wann der Betroffene tatsächlich Kenntnis von einem Strafbefehl erhalten wird. Diese Auslegung dürfte aber weder vom Gesetzgeber noch vom EuGH intendiert sein. Ihr kann daher nicht gefolgt werden.
- Redaktion beck-aktuell
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Haftbefehl ist verhältnismäßig, wenn die Rechtskraft eines etwaigen Strafbefehls mangels Zustellungsmöglichkeit ungewiss ist. beck-aktuell, 25.05.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/175706)



