Vermögensschaden des Anlagebetrugs umfasst den vollen Anlagebetrag

Zitiervorschlag
Vermögensschaden des Anlagebetrugs umfasst den vollen Anlagebetrag. beck-aktuell, 06.05.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/176526)
StPO § 349 II; StGB § 263 III 1, 2 Nr. 1 1. Zu dem für die Bestimmung des Vermögensschadens eines Anlagebetrugs maßgeblichen Zeitpunkt der Vermögensverfügung sind die Rückzahlungsansprüche der Anleger als wirtschaftlich wertlos anzusehen. 2. Die Möglichkeit der Rückführung der vereinnahmten Gelder sowie der Auszahlung vertraglich versprochener Renditen ist ausschließlich von der zukünftigen Einnahme weiterer betrügerisch erlangter Gelder von Anlegern abhängig; diese späteren Rückzahlungen an die Anleger berühren den tatbestandlichen Schaden damit nicht. 3. In Konstellationen, in denen die Rückzahlungen ausschließlich aus deliktisch erlangten Mitteln stammen und der Aufrechterhaltung des betrügerischen Anlagesystems dienen, bedarf es keiner individuell-konkreten Zuordnung der Schadensumme zu Anlegern, wenn und soweit die Zahlungen als solche und ihr Gesamtumfang berücksichtigt werden. (Leitsätze der Verfasserin) BGH, Beschluss vom 02.03.2016 - 1 StR 433/15, BeckRS 2016, 06505
Anmerkung von
Rechtsanwältin Simone Weber, Knierim & Krug Rechtsanwälte, Mainz
Aus beck-fachdienst Strafrecht 09/2016 vom 06.05.2016
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Sachverhalt
Das LG hat den Angeklagten (A) in 188 Fällen des gewerbsmäßigen Betruges für schuldig erkannt. A hatte ein betrügerisches Anlagesystem entwickelt, im Rahmen dessen er auch Rückzahlungen aus deliktisch erlangten Mitteln an die beteiligten Anleger ausgab. Diese Auszahlungen dienten vor allem der Aufrechterhaltung des Anlagesystems an sich. Als Vermögensschaden der Anleger hat das LG jeweils die vollen Anlagebeträge zugrunde gelegt. Es hat hinsichtlich der einzelnen Fälle die von den Anlegern jeweils ausgekehrten Beträge, sowie die Zeitpunkte des Abflusses und die Dauer der Anlage festgestellt. Auch die Summe der insgesamt durch A vereinnahmten Gelder der Geschädigten wurde benannt. Die Gesamtsumme der Auszahlungen des A an einen Teil der Anleger aus den im Tatzeitraum vereinnahmten Gelder betrug etwas weniger als die Hälfte der zunächst angelegten Gelder. Bei der Bildung der Einzelstrafen hat das LG jeweils den Strafrahmen des § 263 III 1, 2 Nr. 1 StGB (gewerbsmäßiger Betrug) zugrunde gelegt. Innerhalb dieses eröffneten Strafrahmens hat es die Gesamtsumme der Rückzahlungen an solche Anleger, die Anlagen im Tatzeitraum getätigt haben, zu Gunsten des A berücksichtigt.
Gegen den Schuldspruch richtet sich die Revision des A. Insbesondere rügt dieser, dass das LG als Vermögensschaden der geschädigten Anleger jeweils deren volle Anlagebeträge angesetzt hat.
Rechtliche Wertung
Die Revision des A hat keinen Erfolg. Der Vermögensschaden sei aufgrund einer Gesamtsaldierung zu bestimmen. Zu dem für die Bestimmung des Vermögensschadens maßgeblichen Zeitpunkt der Vermögensverfügung seien die Rückzahlungsansprüche der Anleger als wirtschaftlich wertlos anzusehen gewesen. Die Möglichkeit der Rückführung der vereinnahmten Gelder sowie der Auszahlung vertraglich versprochener Renditen sei ausschließlich von der zukünftigen Einnahme weiterer betrügerisch erlangter Gelder von Anlegern durch A abhängig gewesen. Die späteren Entwicklungen in Gestalt von Rückzahlungen an die Anleger berühren den tatbestandlichen Schaden damit nicht. Das LG habe zutreffend bedacht, dass der Rückfluss von Geldern an die Geschädigten nicht die Höhe des bereits zeitlich zuvor eingetretenen Vermögensschadens berühre. Ein solcher sei aber, wie das LG erkennt, für die Strafzumessung von Bedeutung. Zwar werde es regelmäßig für die Strafzumessung geboten sein, derartige Rückflüsse an Geschädigte diesen individuell zuzuordnen. In Konstellationen wie der vorliegenden, in denen die Rückzahlungen ausschließlich aus deliktisch erlangten Mitteln stammen und allein der Aufrechterhaltung des betrügerischen Anlagesystems dienen, bedürfe es einer solchen individuell-konkreten Zuordnung jedoch nicht, wenn und soweit die Zahlungen als solche und ihr Gesamtumfang berücksichtigt worden seien. Das LG habe angesichts dessen auch ohne Rechtsfehler die strafzumessungsrechtliche Bedeutung der Rückzahlungen als zu Gunsten des A wirkend relativiert. Das halte sich innerhalb des dem Tatrichter eingeräumten Spielraums bei der Festlegung der Bewertungsrichtung strafzumessungsrelevanter Umstände.
Ausweislich der die Strafzumessung betreffenden Urteilsgründe habe das LG die Möglichkeit des Wegfalls der Regelwirkung der Gewerbsmäßigkeit in den Blick genommen und in die dafür maßgebliche Gesamtabwägung auch die Rückzahlungen an die Geschädigten, was rechtlich nicht durchgängig geboten sei, einbezogen. Da das LG in keinem der hier fraglichen 188 Fälle des Betrugs das Regelbeispiel des Betrugs großes Ausmaßes zugrunde gelegt habe, bedürfe es keiner Entscheidung, ob im Hinblick hierauf eine individuell-konkrete Zuordnung von Rückzahlungen selbst in den hier vorliegenden Konstellationen erforderlich gewesen wäre.
Praxishinweis
Grundsätzlich tritt der Vermögensschaden bei einem Betrug unter Zugrundelegung des Prinzips der Gesamtsaldierung ein, wenn die Vermögensverfügung zu einer nicht durch einen Zuwachs kompensierten Minderung des wirtschaftlichen Gesamtvermögens führt (Fischer StGB § 263 Rn. 111). Bei einem Anlagebetrug liegt der Schaden daher in dem fehlenden oder geminderten Wert der Anlage. Liegt ein sog. „Schneeball-System" vor, also ein betrügerisches Anlagesystem, bei dem neue Anlagen zumindest teilweise dafür verwendet werden, an frühere Anleger Gewinne auszuzahlen, erscheint die Annahme eines Vermögensschadens in Höhe des vollen Anlagebetrugs zumindest für die ersten Anleger diskussionswürdig. Der 1. Strafsenat nimmt hier jedoch vertretbar einen Vermögensschaden in voller Höhe an, da die Chance der Anleger auf Rückzahlung von Geldern nicht auf der Umsetzung des Anlagemodells, sondern vielmehr auf dem Eingang weiterer betrügerisch erlangter Gelder beruhe. Die hierauf basierende Aussicht auf Erfüllung der Verpflichtung sei als ein aliud ohne wirtschaftlichen Wert, da die auf die Begehung von Straftaten aufgebaute Aussicht auf Vertragserfüllung an sich schon wertlos sei (BGHSt 53, 199 mAnm Schröder FD-StrafR 2009, 278858). Solange das betrügerische System aber fortbesteht und sich selbst weiter finanziert, erhalten zumindest die ersten Anleger eine „faktisch werthaltige" Chance auf eine teilweise Rückzahlung (Fischer StGB § 263 Rn. 130), wie auch im vorliegenden Fall. Eine diesen Umstand berücksichtigende differenzierte Betrachtung wird vom 1. Strafsenat jedoch auf die Ebene der Strafzumessung verschoben und dort mit einer zusätzlichen Erleichterung der notwendigen Urteilsfeststellungen versehen, da eine individuell-konkrete Zuordnung der Schadensumme zu Anlegern dann nicht mehr notwendig sein soll.
- Redaktion beck-aktuell
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Vermögensschaden des Anlagebetrugs umfasst den vollen Anlagebetrag. beck-aktuell, 06.05.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/176526)



