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OLG Braunschweig

Berücksichtigung von Naturalunterhalt bei der Tagessatzhöhe

Klageindustrie

StGB § 40 Ist der Ehepartner des Verurteilten zwar berufstätig, sein Einkommen für sich betrachtet und im Verhältnis zum Verurteilten aber so gering, dass dieser ergänzend (Natural-)Unterhalt an ihn leistet, so ist auch diese tatsächliche Unterhaltsleistung bei der Festsetzung der Tagessatzhöhe einer Geldstrafe angemessen zu berücksichtigen. (Leitsatz des Gerichts) OLG Braunschweig, Beschluss vom 06.01.2016 - 1 Ss 67/15, BeckRS 2016, 04441

Anmerkung von 
Rechtsanwalt Sven Güttner, Knierim & Krug Rechtsanwälte, Mainz

Aus beck-fachdienst Strafrecht 06/2016 vom 24.03.2016

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Sachverhalt

A ist mit einer Gesamtgeldstrafe von 80 TS zu je 50 EUR belegt worden. In den Urteilsgründen ist zu den wirtschaftlichen Verhältnissen festgestellt, dass er in Vollzeit als angestellter Geschäftsführer ein monatliches Bruttogehalt von 2.500 EUR bzw. 1.860 EUR netto (Steuerklasse III) beziehe. Seine Ehefrau arbeite in Teilzeit und erhalte hierfür monatlich 1.100 EUR brutto. Beide hätten zwei Kinder, von denen die 15jährige Tochter im elterlichen Haushalt lebe und Schülerin sei. Der 20 Jahre alte Sohn studiere in Hamburg. An ihn erbringe A monatliche Unterhaltsleistungen iHv 250 EUR. Gegen das Urteil hat A Revision eingelegt, diese auf die Tagessatzhöhe beschränkt und mit der Sachrüge begründet. Das LG habe seine wirtschaftlichen und persönlichen Feststellungen, insbesondere die Unterhaltsverpflichtungen, nicht ausreichend festgestellt und berücksichtigt. Es sei nicht nachvollziehbar dargelegt, weshalb es auf Grundlage der getroffenen Feststellungen zu der Tagessatzhöhe gelangt sei. So sei nicht zu erkennen, ob und ggf. in welcher Höhe Unterhaltsverpflichtungen gegenüber der Ehefrau und den beiden Kindern berücksichtigt worden seien. Ebenso bleibe unklar, ob vom tatsächlich erzielten oder einem hypothetisch erzielbaren Einkommen des A ausgegangen worden sei.

Rechtliche Wertung

Auf die Revision des A wird das Urteil des LG im Rechtsfolgenausspruch dahin abgeändert, dass die Höhe des einzelnen TS auf 38 EUR festgesetzt wird. Der bemessenen Tagessatzhöhe begegnen durchgreifende rechtliche Bedenken, da sie die Unterhaltsverpflichtungen des A nicht hinreichend berücksichtigt habe. In welcher Weise Unterhaltspflichten zu berücksichtigen sind, sei zwar letztlich Sache des Tatrichters. Das OLG habe jedoch zu prüfen, ob die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ausreichend festgestellt und rechtsfehlerfrei berücksichtigt worden sein. Daraus folge, dass die Urteilsgründe jedenfalls eine Ermessensüberprüfung ermöglichen müssen. Die getroffenen Tatsachenfeststellungen seien diesbezüglich ausreichend, da die Berufstätigkeit und das Einkommen des A mitgeteilt werden und ferner ersichtlich werde, dass abzüglich der an den Sohn monatlich erbrachten Unterhaltsleistungen mit diesem Einkommen und den von der Ehefrau erzielten monatlichen Einkünften der Lebensunterhalt des A selbst, seiner Ehefrau und seiner Tochter bestritten werden müssen. Es fehle jedoch an einer Darlegung, ob bzw. in welcher Weise die Unterhaltsleistungen des A gegenüber seiner Frau und seiner Tochter bei der Festsetzung der Tagessatzhöhe Beachtung gefunden haben. Bei der Bestimmung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters iSv § 40 II StGB seien Unterhaltsverpflichtungen angemessen, gegebenenfalls unter Ansatz eines pauschalen prozentualen Abschlags, zu berücksichtigen. Das angegriffene Urteil führe insoweit nur aus, dass die Tagessatzhöhe unter Berücksichtigung der monatlichen Nettoeinkünfte des A und seiner Unterhaltsleistungen auf 50 EUR festzusetzen gewesen sei. Hieraus werde nicht hinreichend klar, ob das LG nur die dem Sohn des A gewährten Unterhaltsleistungen in Abzug gebracht oder auch die Unterhaltsverpflichtungen des A für seine Ehefrau und/oder seine Tochter zutreffend ermittelt und zugrunde gelegt hat. Brächte man nur die 250 EUR Unterhalt für den Sohn in Ansatz, würde sich eine Tagessatzhöhe von 53,67 EUR ergeben. Die Differenz zu der letztlich festgesetzten Tagessatzhöhe werde nicht erläutert. Auf dieser Grundlage sei eine Überprüfung der Ermessensentscheidung des LG nicht möglich. Insoweit merkt der Senat noch an, dass während einer bestehenden Ehe für jeden der Ehepartner die Pflicht besteht, zu einem angemessenen Familienunterhalt beizutragen (§ 1360a BGB). Diese Pflicht wird grds. durch Naturalleistungen erfüllt. Diese tatsächlich erbrachten Naturalleistungen seien angemessen zu berücksichtigen.

Die Aufhebung des Ausspruches über die Tagessatzhöhe zwinge hier nicht zur Zurückverweisung. Der Senat habe die Höhe des einzelnen Tagessatzes auf 38 EUR herabgesetzt. Dabei sei zur Berücksichtigung der Unterhaltsverpflichtungen bezüglich der Tochter ein pauschaler prozentualer Abzug iHv 15 % seines Einkommens und hinsichtlich der Ehefrau ein solcher von 10 % vorgenommen worden. Letzterem Abzug liegen folgende Erwägungen zugrunde: Für nicht berufstätige Ehepartner sei ein pauschaler prozentualer Abzug von 25 % anerkannt. Vorliegend bezieht die Ehefrau des A aber ein eigenes Einkommen. Dieses sei mit ca. 760 EUR netto jedoch für sich betrachtet und auch im Verhältnis zum Verdienst des A so gering, dass es auf der Hand liege, dass dessen Beitrag zu Familienunterhalt deutlich höher sei und der A tatsächlich Unterhaltsleistungen im Form eines Naturalunterhaltes erbringe. Diese Unterhaltsleistungen würden auf 10 % des Einkommens des A geschätzt. Das Monatseinkommen der Ehefrau betrage etwa 40 % des Einkommens des A. Der angenommene Abzug von 10 % vom Nettoeinkommen des A im Verhältnis zu seiner Ehefrau entspreche 40 % des anerkannten Abzugs für nicht berufstätige Ehepartner. Auf der Grundlage des nach diesen Abzügen verbleibenden Einkommens ergebe sich unter Anwendung der Vorgaben von § 40 II 2 StGB eine Tagessatzhöhe von 38 EUR ((1860 EUR - 250 EUR - 279 EUR - 186 EUR) : 30 = 38,17 EUR).

Praxishinweis

Die Tagessatzhöhe spielt in der Praxis oft nur eine untergeordnete Rolle, sodass Entscheidungen der Obergerichte die Ausnahme sind. Unstreitig ist, dass gem. § 40 II 2 StGB das Nettoeinkommensprinzip gilt. Anzurechnende Einkünfte sind strafrechtlich aufgrund einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise vorzunehmen und nicht rein steuerrechtlich zu bemessen (Fischer StGB § 40 Rn. 7). Bei den abziehbaren Belastungen sind Unterhaltspflichten, soweit sie tatsächlich geleistet werden, zu berücksichtigen. In der Regel orientiert man sich an den Unterhaltstabellen der Oberlandesgerichte oder, was noch häufiger ist, es wird ein prozentualer Abschlag vorgenommen. Mittlerweile wird oft von pauschal 25 % für den nicht berufstätigen Ehepartner sowie 15 % für jedes unterhaltene Kind pauschal ausgegangen (Fischer StGB § 40 Rn. 14). Vorliegend hat das Gericht eine Naturalunterhaltsverpflichtung auch gegenüber der berufstätigen Ehefrau bejaht und entsprechend in Abzug gebracht. Dies ist bisher in der höchstrichterlichen Rechtsprechung so noch nicht entschieden worden für den Fall, dass die Ehepartner noch zusammenleben, also kein tatsächlicher Trennungsunterhalt geleistet wird. Das gefundene Ergebnis ist jedenfalls nachvollziehbar und zutreffend und sollte daher in passenden Fällen mit in die Überlegungen zur Bemessung der Tagessatzhöhe einbezogen werden.