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OLG Bamberg

Fußballspiele in Stadien sind «öffentliche Veranstaltungen unter freiem Himmel» i.S.d. Versammlungsrechts

Schutz des Anwaltsberufs

BayVersG Art. 8 II, 103 II GG; §§ 2, 16 I, II, 21 II Nr. 7; OWiG §§ 3, 79, 80, 80a 1. Bei der Austragung eines Fußballspiels innerhalb eines zu allen Seiten hin baulich umgrenzten Stadions handelt es sich auch dann um eine öffentliche Veranstaltung „unter freiem Himmel", wenn der Tribünenbereich mit einer gegen Witterungseinflüsse schützenden Überdachung versehen ist. Entscheidend ist, dass die Veranstaltung an einem für jedermann zugänglichen und damit öffentlichen Ort stattfindet, was nicht dadurch in Frage gestellt ist, dass der Einlass nur gegen Eintritt gewährt wird oder der Veranstalter berechtigt ist, Störer auszuschließen. 2. Mit dem möglichen Wortsinn der für öffentliche Veranstaltungen „unter freiem Himmel" ein bußgeldbewehrtes ‚Vermummungsverbot' vorsehenden Bestimmungen der Art. 16 I, II Nr. 2 i. V. m. Art. 21 II Nr. 7 BayVersG ist die Auslegung vereinbar, dass der Tatbestand auch dann erfüllt ist, wenn der Tribünenbereich eines Sportstadions überdacht ist. (Leitsätze des Gerichts) OLG Bamberg, Beschluss vom 24.11.2015 - 3 Ss OWi 1176/15, BeckRS 2015, 20267

Anmerkung von 
Rechtsanwalt Dr. Christian Rathgeber, Mag. rer. publ., Knierim & Krug Rechtsanwälte, Mainz

Aus beck-fachdienst Strafrecht 01/2016 vom 14.01.2016

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Sachverhalt

Der Betroffene (B) hielt sich vor dem Eingang zur Haupttribüne eines Sportstadions auf, da er ein Fußball-Regionalligaspiel besuchen wollte. Dabei trug er einen sog. Schlauchschal um den Hals, um mit dessen Hilfe zu gegebener Zeit die polizeiliche Feststellung seiner Identität zu verhindern. B befand sich in Gesellschaft weiterer Männer, die ebenfalls Schlauchschals, Sturmhauben und ähnliche Gegenstände bei sich trugen, die grundsätzlich geeignet waren, die Feststellung der Identität zu verhindern.

Gegen B erging deshalb ein Bußgeldbescheid über 400 EUR. Das AG sprach den B jedoch vom Vorwurf eines Verstoßes gegen das sog. Vermummungsverbot frei. Dabei stellte es va darauf ab, dass es sich bei dem Fußballspiel nicht um eine öffentliche Veranstaltung unter freiem Himmel handele. Es bestehe eine Regelungslücke, die wegen des Bestimmtheitsgrundsatzes nicht mit einer Analogie zulasten des B ausgefüllt werden dürfe; auch sei es unzulässig, den Gesetzeswortlaut zu überdehnen. Dass das Stadion kein Ort „unter freiem Himmel" sei, folge schon daraus, dass die Zuschauerplätze ausnahmslos überdacht seien und sich der „freie Himmel" nach allgemeinem Sprachgebrauch dadurch auszeichne, dass man ungeschützt dem Regen, der Sonne und sonstigen Witterungseinflüssen ausgesetzt sei. Zwar finde das Spiel selbst unter freiem Himmel statt, jedoch zeichne sich die Veranstaltung durch die teilnehmenden Zuschauer aus, die sie regelmäßig zu einer Großveranstaltung machten und wegen derer die überdachten Blöcke gebaut worden seien. Im Übrigen sei es den Zuschauern verwehrt, das Spielfeld zu betreten, weshalb diese gar nicht unter den freien Himmel gelangen könnten. Hinzu komme, dass der Begriff „unter freiem Himmel" dahin auszulegen sei, dass die „Unabgeschlossenheit gegenüber der Umwelt entscheidend" sei. Denn gemeinhin verstehe man „unter freiem Himmel" so, dass man sich frei, uneingeschränkt und ungehindert bewegen könne. Nach dieser Differenzierung seien deshalb Fußballspiele in Stadien als „sonstige Veranstaltungen in geschlossenen Räumen" zu qualifizieren, für die kein Vermummungsverbot bestehe. Gegen dieses Urteil erhob die StA die Rechtsbeschwerde, deren Zulassung sie beantragt.

Rechtliche Wertung

Das OLG hält das Rechtsmittel der StA für zulässig und begründet und hebt den angefochtenen Freispruch auf. Nach Überzeugung des OLG wurde B zu Unrecht vom Vorwurf eines Verstoßes gegen das sog. Vermummungsverbot freigesprochen.

Zunächst handele es sich bei dem Fußballspiel um eine „sonstige öffentliche Veranstaltung unter freiem Himmel" iSd Art. 16 BayVersG. Die aus Art. 8 II GG herrührende Formulierung „unter freiem Himmel" sei nicht im engen Wortsinne als Verweis auf einen nicht überdachten Veranstaltungsort zu verstehen. Maßgeblich sei vielmehr, ob die Versammlung zu allen Seiten hin gegenüber ihrer Umwelt abgegrenzt sei. Danach handele es sich bei der Austragung eines Fußballspiels innerhalb eines Stadions auch dann um eine öffentliche Veranstaltung „unter freiem Himmel", wenn der Zuschauerbereich mit einer gegen Witterungseinflüsse schützenden Überdachung versehen sei. Darauf, dass das Stadion als bauliche Anlage und Ort von Großveranstaltungen zu allen Seiten hin baulich klar umgrenzt ist, komme es entgegen der Auffassung des AG und der Verteidigung nicht an. Entscheidend sei vielmehr, dass sich die Zuschauer bzw. Besucher der sportlichen Veranstaltung an einem für den allgemeinen Publikumsverkehr grundsätzlich für jedermann zugänglichen Ort aufhalten. Der Umstand, dass der Einlass nur gegen Bezahlung des Eintrittsgeldes gewährt wird, stehe der Annahme der Öffentlichkeit der Veranstaltung von vornherein nicht entgegen. Denn grundsätzlich sei – bei Entrichtung des Eintrittsgeldes – jedermann befugt, die Veranstaltung aufzusuchen, wenn nicht ausnahmsweise der Veranstalter zur präventiven Abwehr von Störungen berechtigt ist, einzelne Störer hiervon auszuschließen.

Praxishinweis

Die im Nachgang der Föderalismusreform erlassenen Versammlungsgesetze der Länder haben in Bezug auf das sog. Vermummungsverbot unterschiedliche Reichweiten. So beziehen §§ 15, 26 VersammlG LSA und §§ 9, 20, 21 NVersG das Verbot der Vermummung und passiven Bewaffnung sowie die Strafbarkeit von Zuwiderhandlungen dagegen nur auf Versammlungen iSd Versammlungsrechts. Dagegen übernehmen die Art. 16 II, 20, 21 BayVersG und die §§ 17, 28, 30 SächsVersG das Verbot der passiven Bewaffnung und der Vermummung auch bei öffentlichen Veranstaltungen unter freiem Himmel, die keine Versammlungen sind.

Dass es sich bei Fußballspielen um „öffentliche Veranstaltungen unter freiem Himmel" handelt, wird auch von der Rechtsprechung in anderen Bundesländern bejaht (LG Dresden BeckRS 2007, 11368; OLG Frankfurt NStZ-RR 2011, 257; LG Stendal BeckRS 2014, 15235). Gerade deshalb ist im vorliegenden Fall nicht die zweit- sondern die erstinstanzliche Entscheidung erstaunlich. Das AG ignorierte – in diesem Fall zugunsten des B – die gefestigte Rechtsprechung des BVerfG, dass es für den Begriff „unter freiem Himmel" eher auf eine Begrenzung zu den Seiten hin ankommen soll (vgl. nur BVerfGE 69, 315, 348).