Fristüberschreitung der Zwei-Wochen-Frist bei mündlicher Haftprüfung ist unheilbar rechtswidrig

Zitiervorschlag
Fristüberschreitung der Zwei-Wochen-Frist bei mündlicher Haftprüfung ist unheilbar rechtswidrig. beck-aktuell, 08.06.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/192671)
StPO §§ 115, 118 V 1. Die Fristüberschreitung führt bei § 118 V StPO zu einem Rechtsverstoß, der auch rückwirkend nicht geheilt werden kann. 2. Die Entlassung aus der Haft kann gleichwohl nur verlangt werden, wenn die Haft nicht im Zeitpunkt der Geltendmachung des Entlassungsbegehrens durch nachfolgende Haftfortdauerentscheidungen legitimiert worden ist. VGH Berlin, Beschluss vom 18.02.2015 - VerfGH 176/14, BeckRS 2015, 45350
Anmerkung von
Rechtsanwalt Björn Krug, Fachanwalt für Strafrecht und Steuerrecht, Knierim | Huber Rechtsanwälte, Mainz
Aus beck-fachdienst Strafrecht 11/2015 vom 3.6.2015
Diese Urteilsbesprechung ist Teil des zweiwöchentlich erscheinenden Fachdienstes Strafrecht. Neben weiteren ausführlichen Besprechungen der entscheidenden aktuellen Urteile im Strafrecht beinhaltet er ergänzende Leitsatzübersichten und einen Überblick über die relevanten neu erschienenen Aufsätze. Zudem informiert er Sie in einem Nachrichtenblock über die wichtigen Entwicklungen in Gesetzgebung und Praxis des Strafrechts. Weitere Informationen und eine Schnellbestellmöglichkeit finden Sie unter www.beck-online.de
Sachverhalt
Anmerkung von
Rechtsanwalt Björn Krug, Fachanwalt für Strafrecht und Steuerrecht, Knierim | Huber Rechtsanwälte, Mainz
Aus beck-fachdienst Strafrecht 11/2015 vom 3.6.2015
Diese Urteilsbesprechung ist Teil des zweiwöchentlich erscheinenden Fachdienstes Strafrecht. Neben weiteren ausführlichen Besprechungen der entscheidenden aktuellen Urteile im Strafrecht beinhaltet er ergänzende Leitsatzübersichten und einen Überblick über die relevanten neu erschienenen Aufsätze. Zudem informiert er Sie in einem Nachrichtenblock über die wichtigen Entwicklungen in Gesetzgebung und Praxis des Strafrechts. Weitere Informationen und eine Schnellbestellmöglichkeit finden Sie unter www.beck-online.de
Mit der Verfassungsbeschwerde (VB) wendet sich B gegen die Fortdauer der auf der Grundlage des Haftbefehls vom 1.7.2014 angeordneten und durch nachfolgende Haftfortdauerentscheidungen später bestätigten Untersuchungshaft. Er macht geltend, die anhaltende Untersuchungshaft sei ohne rechtliche Grundlage, weil über den von ihm unmittelbar nach der Inhaftnahme am 14.7.2014 gestellten Haftprüfungsantrag nicht innerhalb der verbindlichen Frist des § 118 V StPO mündlich verhandelt worden sei.
Rechtliche Wertung
Gemäß § 23 S. 1 VerfGHG könnten unzulässige oder offensichtlich unbegründete Anträge durch einstimmigen Beschluss des Gerichts verworfen werden. Die für eine Verwerfung bestehenden Voraussetzungen lägen vor, die VB sei jedenfalls offensichtlich unbegründet.
B befinde sich seit seiner Festnahme am 14.7.2014 aufgrund Haftbefehls vom 1.7.2014 in Untersuchungshaft. Noch am 14.7.2014 sei für ihn ein Antrag auf mündliche Haftprüfung gestellt worden. Nach § 115 V StPO sei die mündliche Verhandlung unverzüglich durchzuführen. Sie habe ohne Zustimmung des B nicht über zwei Wochen nach dem Eingang des Antrags anberaumt werden dürfen. Eine Zustimmung des B habe nicht vorgelegen; die mündliche Verhandlung hätte deshalb, wenn sie schon nicht unverzüglich anberaumt werden konnte, spätestens am 28.7.2014 durchgeführt werden müssen. Dass während des Laufs der Zwei-Wochen-Frist am 21.7.2014 Anklage erhoben und die Anklageschrift der zuständigen Strafkammer 23.7.2014 vorgelegt wurde, ändere an dieser rechtlichen Verpflichtung nichts. Zwar trete dadurch ein Wechsel in der Zuständigkeit für die Durchführung der Haftprüfung vom bisher zuständigen Ermittlungsrichter auf die nunmehr zuständige Strafkammer ein, doch folge daraus nicht, dass die Frist des § 118 V StPO erneut zu laufen beginne. Bereits der eindeutige Wortlaut der Vorschrift erlaube eine solche Auslegung nicht, im Übrigen würde sie dem ersichtlich beabsichtigten Schutz für den Untersuchungshäftling widersprechen. Soweit damit die Einarbeitungs- und Vorbereitungszeit für die zuständige Strafkammer auf fünf Tage verkürzt worden sei, wäre dies nicht in einem Verhalten des B begründet, sondern habe an der Vorlage der Anklage durch die StA gelegen und daran, dass der Ermittlungsrichter, der den Haftbefehl vom 1.7.2014 unterzeichnet hatte, nach dem 14.07.2014 seiner im Grundsatz bestehenden Pflicht, den Haftprüfungstermin unverzüglich durchzuführen, bis zur Anklageerhebung nicht nachgekommen sei.
Welche rechtlichen Folgen die Überschreitung der Frist hat, könne für die Entscheidung über die VB offen bleiben. Das gelte auch für die Frage, ob der Auffassung zugestimmt werden kann, eine geringfügige Verspätung, die nicht auf groben Bearbeitungs- oder Organisationsfehlern beruhe, sei unschädlich und führe auch in Ansehung des grundrechtlich geschützten Freiheitsanspruchs des Beschuldigten nicht dazu, dass er aus der Haft entlassen werden müsse. Angesichts der verfassungsrechtlichen Ausgangslage müsse als ernsthaft zweifelhaft angesehen werden, ob das Verständnis von der Wirkung des § 118 V StPO als einer Ordnungsvorschrift, deren Verletzung ohne Sanktion bleibt, der Bedeutung der Norm entspricht. Werde nämlich für den Ausgang des VB-Verfahrens unterstellt, dass die Zwei-Wochen-Frist in allen Fällen verbindlich ist - es sei denn, der Beschuldigte stimmt der Verlängerung zu -, führe dies nicht dazu, dass der Beschwerdeführer sofort aus der Haft zu entlassen ist. Zwar führe die Fristüberschreitung dann zu einem Rechtsverstoß, der auch rückwirkend nicht geheilt werden kann, doch könne die Entlassung aus der Haft gleichwohl nur verlangt werden, wenn die Haft nicht im Zeitpunkt der Geltendmachung des Entlassungsbegehrens durch nachfolgende Haftfortdauerentscheidungen legitimiert worden sei. So liege es hier.
Dies sei der Umstand, der zur offensichtlichen Unbegründetheit der VB führt. Mit Beschluss vom 31.7.2014 habe das LG jeweils nach materiell-rechtlicher Prüfung entschieden, dass die Gründe für den Vollzug der Untersuchungshaft fortbestünden. Dass dies am 31.7.2014 ohne mündliche Verhandlung geschehen ist, habe allein auf dem dahingehenden Antrag des Verteidigers des B beruht. Jedenfalls ab dem 31.7.2014 sei deshalb eine rechtliche Situation eingetreten, in der die Untersuchungshaft für den Beschwerdeführer auf der Grundlage richterlicher Entscheidungen über das Bestehen von Haftgründen fortdauerte. Diese Entscheidungen seien wegen der Identität der materiell-rechtlichen Voraussetzungen dem Neuerlass eines Haftbefehls gleichzusetzen. Dies entspreche der zu § 115 StPO und zum Unterbringungsrecht ergangenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts.
Enthalte § 118 V StPO mehr als eine Ordnungsvorschrift und hätte der Haftbefehl vom 1.7.2014 deshalb am 29.7.2014 aufgehoben werden müssen, so war die bis zur ersten Haftfortdauerentscheidung am 31.7.2014 andauernde Untersuchungshaft rechtswidrig. Dass dies nach Erlass der Haftfortdauerentscheidungen nicht zur Beendigung der Untersuchungshaft führen kann, ist bereits dargelegt. Der VB ist nicht zu entnehmen, dass mit ihr auch die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Untersuchungshaft in dem genannten zeitlichen Zwischenraum erreicht werden soll. Selbst wenn dies anders zu beurteilen wäre, stünde dem dahingehenden Begehren der Grundsatz der Subsidiarität der VB entgegen. Der B hätte diesen Antrag zunächst im fachgerichtlichen Verfahren geltend machen müssen.
Praxishinweis
Mit dieser Entscheidung scheint sich eine Änderung der Rechtsprechung anzubahnen. Die bisher nicht nur ärgerliche, sondern insbesondere grundrechtswidrige (zumindest gegen Art. 2 II GG verstoßende) Praxis der Instanzgerichte, den Wortlaut der Vorschriften der §§ 115 I, 118 V StPO oder auch § 306 II StPO („ist“) contra legem zunächst als „soll“ auszulegen, um dann im Anschluss eine Fristüberschreitung als bloßen Verstoß gegen „Ordnungsvorschriften“ abzutun, der keine Konsequenzen haben müsse, hätte dann ein Ende.
Im entschiedenen Fall hatte die Verfassungsbeschwerde nur aus zwei Gründen keinen Erfolg: So gab es eine nachfolgende Haftentscheidung, die den Freiheitsentzug bestätigte und darüber hinaus war die Feststellung der Rechtswidrigkeit nicht bereits im fachgerichtlichen Verfahren gerügt worden.
Spannend kann es nun werden, wenn – im „passenden“ Fall – mit Verweis auf diese Entscheidung am Tag nach Fristablauf ein Freilassungsantrag gestellt wird, zu dem sich das Gericht umgehend positionieren muss, um sich nicht dem Vorwurf der Rechtsbeugung auszusetzen.
- Redaktion beck-aktuell
Zitiervorschlag
Fristüberschreitung der Zwei-Wochen-Frist bei mündlicher Haftprüfung ist unheilbar rechtswidrig. beck-aktuell, 08.06.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/192671)



