Ein beratender Arzt des beklagten Unfallversicherungsträgers ist als Sachverständiger befangen

Zitiervorschlag
Ein beratender Arzt des beklagten Unfallversicherungsträgers ist als Sachverständiger befangen. beck-aktuell, 14.12.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/183446)
SGG § 118 I; ZPO §§ 406 I 1, 42 Die Besorgnis der Befangenheit ist begründet, wenn zwischen dem Sachverständigen und dem beklagten Unfallversicherungsträger ein Beratungsarztverhältnis besteht. (Leitsatz der Verfasserin) LSG Bayern, Beschluss vom 25.09.2015 - L 2 SF 64/13 B, BeckRS 2015, 72050
Anmerkung von
Rechtsanwältin Stella Keil, Plagemann Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Frankfurt am Main
Aus beck-fachdienst Sozialversicherungsrecht 25/2015 vom 11.12.2015
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Sachverhalt
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Besorgnis der Befangenheit gegenüber dem Sachverständigen Prof. Dr. S. begründet ist. Die Beschwerdeführerin ist Klägerin in einem Rechtstreit betreffend die Anerkennung einer Berufskrankheit. In diesem Verfahren hat das SG Würzburg mit Beweisanordnung Prof. Dr. S. zum Sachverständigen bestellt und mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt. Diesen lehnte die Beschwerdeführerin als befangen ab, da er für die Beklagte früher als beratender Arzt tätig gewesen sei und evtl. dies immer noch sei. Aus diesem Grund sei der Sachverständige intensiv in berufsgenossenschaftliche Abläufe eingebunden, und zwar sowohl in wissenschaftlicher als auch in sonstiger Hinsicht. Das SG holte eine Stellungnahme bei Prof. Dr. S ein, worin dieser einräumte, im Rahmen seiner gutachtlichen Nebentätigkeit gelegentlich auch beratend für die Beklagte tätig gewesen zu sein und dies auch immer noch sei, allerdings nicht in dem zu beurteilenden Fall. Er sei aber von der Beklagten unabhängig und sehe sich nicht als befangen an. Die Beschwerdeführerin wurde zu der Stellungnahme nicht angehört und das SG lehnte den Antrag auf Ablehnung wegen Befangenheit u.a. mit Verweis auf die Rechtsmissbräuchlichkeit ab.
Gegen den Beschluss legte die Beschwerdeführerin Beschwerde zum LSG Bayern ein. Das LSG forderte bei der Beklagten den Beratungsarztvertrag für Prof. Dr. S an, woraus sich ergab, dass dieser ab dem 01.03.2005 bis auf weiteres die Aufgaben eines fachärztlichen Beraters für die Bezirksverwaltung übernommen hat.
Entscheidung
Das LSG hat der Beschwerde stattgegeben. Entgegen der Auffassung des SG war der Antrag nicht wegen Rechtsmissbräuchlichkeit unzulässig. Die Besorgnis der Befangenheit wird damit begründet, dass der beauftragte Sachverständige in einer dauerhaften Vertragsbeziehung unter Einschluss einer Vergütung zu dem beklagten Unfallversicherungsträger steht. Das Beratungsarztverhältnis begründet eine besondere Vertrauensbeziehung. Der Unfallversicherungsträger verlässt sich darauf, dass der beratende Arzt seine Interessen in vollem Umfang wahrnimmt. Hieraus entsteht eine besondere Nähe zum Unfallversicherungsträger, die aus Sicht des Versicherten geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit bzw. Unvoreingenommenheit des Sachverständigen zu begründen. Eine Aussage, dass der Sachverständige tatsächlich parteilich oder voreingenommen ist, ist damit nicht verbunden, aber auch nicht notwendig.
Praxishinweis
Der Entscheidung ist vollumfänglich zuzustimmen. Die Beschwerdeführerin hat in ihrem ursprünglichen Antrag auf den Aufsatz von Prof. Dr. Ullrich Bolm-Audorff „Ethische Aspekte der arbeitsmedizinischen Begutachtung aus Sicht des Gewerbearztes“ (in Baur/Letzel/Nowak, Ethik in der Arbeitsmedizin, Landsberg, 2009, S. 107 ff.) verwiesen. Die Begründung des SG, mit der der Antrag abgelehnt worden ist, ist nicht nachvollziehbar, denn die Beschwerdeführerin hat stichhaltige Gründe vorgetragen, die das Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Sachverständigen rechtfertigen. Es gilt auch hier, das Vertrauen in eine unabhängige Rechtsprechung zu wahren. Das ist nicht der Fall, wenn der Kläger im Klageverfahren den Eindruck vermittelt bekommt, der Unfallversicherungsträger bestimme auch im gerichtlichen Verfahren die Voraussetzungen der medizinischen Begutachtung.
Anders liegt die Entscheidungspraxis, wenn ein Durchgangsarzt, der nach § 34 SGB VII zugelassen sein muss, als Sachverständiger beauftragt wird. Ein Durchgangsarzt muss nach § 34 SGB VII eine besondere Erfahrung und Sachkunde nachweisen, die die (Erst-)Behandlung von Unfällen oder Berufskrankheiten erfordern. Eine besondere Weisungsabhängigkeit oder Nähe zu einer Berufsgenossenschaft ist dadurch nicht festzustellen, weshalb eine Besorgnis der Befangenheit abzulehnen ist (SG Aachen, BeckRS 2014, 71970).
- Redaktion beck-aktuell
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Ein beratender Arzt des beklagten Unfallversicherungsträgers ist als Sachverständiger befangen. beck-aktuell, 14.12.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/183446)



