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BVerfG (2. Kammer des Ersten Senats)

Befreiungsrecht der Syndikusanwälte

Rechtspartnerschaften in Zeiten des Krieges

SGB VI §§ 6 I 1 Nr. 1, 231 IVb, IVc 1. Wegen der Neuregelung des Berufsrechts der Syndikusanwälte durch das Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte und zur Änderung der Finanzgerichtsordnung besteht kein über den Einzelfall hinausgehendes Interesse mehr, die Syndikusentscheidungen des BSG auf ihre Verfassungsfestigkeit zu überprüfen. 2. Die Fachgerichte werden bei der Auslegung des § 231 Abs. 4b Satz 5 SGB VI den von dem Gesetzgeber mit dieser Ausnahmebestimmung verfolgten Zweck zu berücksichtigen haben, (nur) einer bestimmten Gruppe von Syndikusanwälten einen Vertrauens- und Bestandsschutz zu versagen. 3. Der nach der Satzung des Versorgungswerks der Rechtsanwälte im Lande Nordrhein-Westfalen zu entrichtende Mindestbeitrag in Höhe von 10 % des Regelpflichtbeitrags ist einkommensbezogener Pflichtbeitrag i.S.v. § 231 Abs. 4b Satz 4 SGB VI. (Leitsätze des Verfassers) BVerfG (2. Kammer des Ersten Senats), Beschluss vom 22.07.2016 - 1 BvR 2534/14, BeckRS 2016, 49933

Anmerkung von 
Rechtsanwalt Martin Schafhausen, Plagemann Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Frankfurt am Main

Aus beck-fachdienst Sozialversicherungsrecht 17/2016 vom 19.08.2016

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Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin, die sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen eine der „Syndikusentscheidungen“ des BSG vom 03.04.2014 wendet, ist in einem Beratungsunternehmen für betriebliche Altersversorgung tätig. Ihren Befreiungsantrag hatte die Deutsche Rentenversicherung Bund zurückgewiesen. Widerspruch, Klage und Berufung hatten keinen Erfolg. Auch das BSG wies ihre Revision (NZS 2014, 827, dort auch zum ausführlichen Sachverhalt) zurück.

Unter Berücksichtigung der gesetzlichen Neuregelungen in §§ 46 ff. BRAO einerseits, §§ 231 Abs. 4b, 4c und 286f SGB VI andererseits, hat sie Anträge auf Zulassung als Rechtsanwältin (Syndikusanwältin), Befreiung von der Rentenversicherungspflicht und rückwirkende Befreiung von der Rentenversicherungspflicht bei der zuständigen Rechtsanwaltskammer und der Deutschen Rentenversicherung Bund gestellt, befürchtet aber wegen § 231 Abs. 4b Satz 5 SGB VI (keine Rückwirkung bei rechtskräftiger Ablehnung eines Befreiungsantrags) von der rückwirkenden Befreiung ausgeschlossen zu sein.

Entscheidung

Die 2. Kammer des Ersten Senats nimmt die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an. Nach Inkrafttreten der Neuregelung komme der Verfassungsbeschwerde keine grundsätzliche Bedeutung mehr zu. Dies gelte auch im Hinblick darauf, dass die Beschwerdeführerin Nachteile bei der Anwendung der Übergangsregelungen in § 231 Abs. 4b SGB VI befürchte. Die Auslegung dieser Norm sei nicht Gegenstand des Ausgangsverfahrens gewesen; es handele sich um eine Norm des einfachen Rechts, dessen Auslegung und Anwendung zunächst den Fachgerichten obliege.

Die Verfassungsbeschwerde sei auch nicht zur Durchsetzung der Rechte der Beschwerdeführerin angezeigt (§ 93a Abs. 2 lit. b 1. Hs BVerfGG), wegen der Gesetzesänderung sei die Verfassungsbeschwerde auch unzulässig, es fehle am Rechtsschutzbedürfnis. Die zeitliche Erstreckung ihres rückwirkenden Befreiungsantrags müsse sie vor den Fachgerichten verfolgen. Fachgerichtliche Entscheidungen zur Auslegung des § 231 Abs. 4b Satz 5 SGB VI seien auch eine bessere Entscheidungsgrundlage für eine spätere Verfassungsbeschwerde (sic!).

Das BVerfG gibt den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit folgend noch eine Auslegungshilfe des § 231 Abs. 4b Satz 5 SGB VI: Der Gesetzgeber habe eine bestimmte Gruppe von Rechtsanwälten einen Vertrauens- und Bestandsschutz versagen wollen. Ausgenommen sein sollten nur die Beschäftigungszeiten, „in denen eine Befreiung von der Versicherungspflicht (auch) auf Grundlage der vor der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts aus April 2014 geübten Rechtspraxis der Verwaltung abgelehnt wurde und bestandskräftig geworden ist und in der Folge in der Regel Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt werden mussten (BT-Drucks 18/5201, S. 47; BR-Drucks 278/15, S. 55)“. Im Hinblick auf diesen Schutzzweck der Übergangsregelung werde zu erwägen sein, ob die Beschwerdeführerin im Wege der teleologischen Reduktion nicht von dem personellen Anwendungsbereich des § 231 Abs. 4b Satz 5 SGB VI auszunehmen sei.

Hierfür spräche auch, dass unter dem Gesichtspunkt des „sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs“ für eine weitere Fallgruppe über eine Ausnahme von dieser Ausschlussregelung diskutiert werde. Für jene Rechtsanwälte, die auf Grund der Verlautbarung der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 12.12.2014 ihre Befreiungsanträge zurückgenommen hätten, werde diskutiert, ob § 231 Abs. 4b Satz 5 SGB VI zur Anwendung kommen könne.

Angesichts der prozessualen Situation der Beschwerdeführerin, die sämtliche ihr nachteiligen Entscheidungen im Ausgangsverfahren bis vor das BVerfG angegriffen habe, sei es zweifelhaft, ob angenommen werden könne, ihre Befreiung sei „bestandskräftig angelehnt“ worden. Es bestünden daher keine Bedenken, sie auf den fachgerichtlichen Rechtsweg zu verweisen, sollte ihrem Antrag auf rückwirkende Befreiung nicht entsprochen werden. Sie habe schließlich auch einkommensbezogene Pflichtbeiträge gezahlt; bei dem Mindestbeitrag handele es sich um solche.

Die Kostenentscheidung müsse berücksichtigen, dass ihre Verfassungsbeschwerde wirtschaftlichen Erfolg gehabt hätte.

Praxishinweis

1. Die Erwägungen des BVerfG gehen in ihrer Bedeutung über den zu Grunde liegenden Sachverhalt hinaus. Bestätigt das BVerfG, dass der Gesetzgeber nur die Rechtsanwälte von der Möglichkeit der rückwirkenden Befreiung ausschließen wollte, die eine negative Befreiungsentscheidung der Deutschen Rentenversicherung Bund nach alter Rechtslage hingenommen haben, muss es über die Fallgruppe, die in § 231 Abs. 4b Satz 5 SGB VI ausdrücklich geregelt wurde, auch in weiteren Fallgruppen, die Möglichkeit der rückwirkenden Befreiung geben:

Nicht vom Gesetz gedeckt ist demnach zunächst eine zeitliche Begrenzung der rückwirkenden Befreiung und rückwirkenden Beitragserstattung auf Beiträge, die ab April 2104 gezahlt worden sind. Auch in „Altfällen“, also solchen Sachverhalten, in denen schon vor April 2014 um die Befreiung gestritten wurde, sind in dieser Zeit an die Rentenversicherung gezahlte Beiträge von dieser zu beanstanden und an die Versorgungseinrichtungen zu erstatten. Ausdrücklicher Beitragserstattungsanträge für diese Zeiträume bedarf es nicht.

Eine rückwirkende Befreiung muss die Deutsche Rentenversicherung – ggf. in entsprechender Anwendung des § 231 Abs. 4b SGB VI – auch dem Personenkreis ermöglichen, der ab Januar 2016 eine Zulassung als Rechtsanwalt (Syndikusanwalt)/Rechtsanwältin (Syndikusanwältin) nicht erreichen kann, da keine Tätigkeit mehr bei einem nichtanwaltlichen Arbeitgeber ausgeübt wird (Aufnahme einer Tätigkeit bei einem anwaltlichen Arbeitgeber, einer selbständigen Tätigkeit oder durch Aufnahme einer Tätigkeit als Richter, Richterin, Staatsanwalt oder Staatsanwältin usw.).

Schließlich wird auch den Rechtsanwälten (Syndikusanwälten)/ Rechtsanwältinnen (Syndikusanwältinnen) die rückwirkende Befreiung ermöglicht werden müssen, die, wie vom BVerfG aufgezeigt, auf Grund der Verlautbarung vom 12.12.2014 ihre Befreiungsanträge, Widersprüche oder Klagen zurückgenommen haben.

2. Der Beschluss wird auch in Verfahren Berücksichtigung finden, in denen Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen noch nach alter Rechtslage Befreiungsanträge gestellt oder die Weitergeltung von „alten“ Befreiungen beantragt haben. Solche Verfahren ruhen zur Zeit regelmäßig und erledigen sich, wenn nach Zulassung nach neuem Recht und Befreiung, auch rückwirkend von der Rentenversicherungspflicht befreit wird. Soweit eine Kostenerstattung denkbar ist (§ 63 SGB X, § 193 SGG), wird die Deutsche Rentenversicherung Bund zumindest einen Teil der Kosten zu erstatten haben. Lässt das BVerfG der Beschwerdeführerin den „wirtschaftlichen Erfolg ihrer Verfassungsbeschwerde“ auch in kostenrechtlicher Sicht zugutekommen, kann nichts anderes für den Personenkreis gelten, der vor der Gesetzesänderung nichts unversucht gelassen hat, von der Rentenversicherungspflicht befreit zu bleiben.

3. Das BVerfG setzt den Gegenstandswert für das Verfassungsbeschwerdeverfahren, das die Befreiung der Beschwerdeführerin von der Rentenversicherungspflicht zum Gegenstand hatte, unter Berücksichtigung der Grundsätze des § 14 Abs. 1 RVG (Bedeutung der Angelegenheit für die Beschwerdeführerin, Schwierigkeit und Umfang der anwaltlichen Tätigkeit und der Einkommens- und Vermögenssituation) auf 100.000 EUR fest.