Wiedergabe der entscheidungserheblichen Tatsachen in der Revisionsbegründung

Zitiervorschlag
Wiedergabe der entscheidungserheblichen Tatsachen in der Revisionsbegründung. beck-aktuell, 10.08.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/171881)
SGG §§ 164 II 3, 169, 170 I; SGB VI § 118 III 3 Zur Begründung der Revision gehört auch die Darstellung des der behaupteten Rechtsverletzung zugrundeliegenden Sachverhalts – jedenfalls in Form des für die Rechtsanwendung maßgeblichen „Kernlebenssachverhalts“. (Leitsatz des Verfassers) BSG, Urteil vom 24.02.2016 - B 13 R 31/14 R, BeckRS 2016, 68754
Anmerkung von
Rechtsanwalt Martin Schafhausen, Plagemann Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Frankfurt am Main
Aus beck-fachdienst Sozialversicherungsrecht 16/2016 vom 05.08.2016
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Sachverhalt
Der Kläger, ein Träger der Rentenversicherung, hatte an Frau M über ein Konto, das bei der beklagten Bank geführt wurde, Witwenrente gezahlt. Nach dem Tod der M kam es zu einer Überzahlung, die der Kläger von der Beklagten zurückverlangte. Die Beklagte überwies einen Teilbetrag in der Höhe, in der das Konto im Guthaben geführt worden war. Das SG verurteilte die Beklagten zur Zahlung, deren Berufung hatte keinen Erfolg. Die Beklagte, so das LSG, könne sich aufgrund ihrer Kenntnis vom Tod der M für die danach noch erfolgten Verfügungen nicht auf den Einwand gem. § 118 Abs. 3 Satz 3 SGB VI berufen.
Das LSG hat die Revision zugelassen, die von der Beklagten eingelegt wurde. In der Begründung machte die Beklagte (nahezu) nur Rechtsausführungen und beantragte Klageabweisung.
Entscheidung
Der 13. Senat des BSG verwarf die Revision als unzulässig. Die Revision sei nicht ausreichend begründet gem. § 164 Abs. 2 Satz 3 SGG. Werde die Verletzung einer Rechtsnorm gerügt, müsse in der Begründung dargelegt werden, warum die Norm durch das Vordergericht nicht oder nicht richtig angewandt worden sei. Dies erfordere auch eine kurze Darstellung der hierfür maßgeblichen Umstände des entscheidungserheblichen Sachverhalts. Die Verletzung einer Norm i.S.d. § 164 Abs. 2 Satz 3 SGG ist das Ergebnis der fehlerhaften Anwendung eines Rechtssatzes, also einer Subsumtion, bei der ein nach abstrakten Merkmalen bestimmter rechtlicher Obersatz mit einem individuellen Lebenssachverhalt in Übereinstimmung gebracht werden müsse. Rechtsausführungen in dem angegriffenen Urteil könnten falsch oder richtig sein, revisionsrechtlich bedeutsam sei aber nur, wenn die Rechtsausführungen unter Berücksichtigung des zugrundeliegenden Sachverhalts entscheidungsrelevant seien. Deshalb müsse auch die Revisionsbegründung den für die Rechtsverletzung maßgeblichen Sachverhalt darlegen.
In Abgrenzung zu Äußerungen des 5. Senats des BSG (NZS 2015, 838) komme es aber nicht darauf an, darzulegen, an welcher genauen Stelle dem Berufungsurteil die von ihm genannten Tatumstände zu entnehmen sind. Ausreichend ist die Beschreibung des für die Rechtsanwendung maßgeblichen „Kernsachverhaltes“.
Praxishinweis
1. Die Hinweise des 13. Senats zur Darlegung in der Revisionsbegründung sind ernst zu nehmen. Allein mit Rechtsausführungen ist es nicht getan. So wie die (vermeintliche) Rechtsverletzung auf einer Subsumtion beruht, also eine Rechtsnorm auf einen Lebenssachverhalt angewendet wird, muss diese Rechtsanwendung auch in der Revisionsbegründung nachvollzogen werden, was die Darstellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts verlangt.
2. In einem obiter dictum tritt der 13. Senat der noch strengeren Auffassung des 5. Senats des BSG zum Umfang der Revisionsbegründung mit überzeugenden Erwägungen entgegen. Die Revisionsbegründung soll nur die Zulässigkeitsprüfung ermöglichen, die Begründetheitsprüfung darf nicht schon auf die Zulässigkeitsprüfung vorgezogen werden. An dem mit der Rechtsprechung des 5. Senats verbundenen Begründungsaufwand ändert das Urteil des 13. Senats aber nichts. Da es in dem zu besprechenden Fall nicht darauf ankam, ob die Fundstellen in der Revisionsbegründung genau zu bezeichnen sind, musste der 13. Senat den Rechtsstreit nicht aussetzen und den Großen Senat des BSG anrufen, um eine Vereinheitlichung der Rechtsprechung des BSG zu erreichen.
3. Der 12. Senat stimmt nun den Ausführungen des 13. Senats im Urteil vom 24.02.2016 ausdrücklich zu und verlangt ebenfalls Ausführungen zu den das Revisionsgericht bindenden Tatsachen, aus deren Beurteilung anhand der vermeintlich verletzten Norm erst die gerügte Rechtsverletzung folgen kann (BSG vom 29.06.2016 – B 12 KR 14/14 R, n.v.).
4. Der Senat stellt abschließend klar, dass die Revision in jedem Fall auch unbegründet gewesen wäre, da § 118 Abs. 3 Satz 3 SGB VI einschränkend auszulegen sei. War wirklich der Sachverhalt so unklar und in der Begründung so verkürzt skizziert, dass daran eine Subsumtion scheitert? In wirklich komplizierten Fällen (z.B. mit vielen Gutachten) dürfte die Aufforderung des Senats, den Sachverhalt vollständig zu beschreiben, u.U. in die Irre führen. Noch komplizierter wird es bei der Nichtzulassungsbeschwerde, deren spezifische Begründungslast u.U. vom eigentlichen Tatbestand weit entfernte Aspekte in den Mittelpunkt rückt.
- Redaktion beck-aktuell
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Wiedergabe der entscheidungserheblichen Tatsachen in der Revisionsbegründung. beck-aktuell, 10.08.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/171881)



