Keine Erwerbsminderung wegen eines Anfallsleidens

Zitiervorschlag
Keine Erwerbsminderung wegen eines Anfallsleidens. beck-aktuell, 06.05.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/176616)
SGB VI § 43 Wer aufgrund eines Morbus Menière pro Woche zwei bis drei Schwindelanfälle erleidet, die aber medikamentös gut behandelbar sind, ist deshalb nicht außer Stande, leichte Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt im Umfang von sechs Stunden pro Tag zu verrichten. (Leitsatz des Verfassers) LSG Bayern, Urteil vom 18.11.2015 - L 13 R 783/14, BeckRS 2016, 65408
Anmerkung von
Rechtsanwalt Prof. Dr. Hermann Plagemann, Plagemann Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Frankfurt am Main
Aus beck-fachdienst Sozialversicherungsrecht 09/2016 vom 29.04.2016
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Sachverhalt
Der 1965 in der Türkei geborene Kläger ist im Februar 1980 in das Bundesgebiet zugezogen und war danach als Verpacker, Eisenbieger, Eisenflechter, Berufskraftfahrer und zuletzt als Wäschereiausfahrer bis September 2012 versicherungspflichtig beschäftigt. Seinen Rentenantrag vom 08.11.2012 lehnte die beklagte DRV nach Einholung von Gutachten ab. Beim Kläger läge ein Morbus Menière vor, eine rezidivierende depressive Episode und eine Angststörung mit Verdacht auf begleitenden phobischen bzw. psychogenen Schwindel. Er sei in der Lage, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt leichte Tätigkeiten - sechs Stunden und mehr - täglich zu verrichten. Widerspruch und Klage blieben auch nach Einholung zweier weiterer neurologisch-psychiatrischer Gutachten erfolglos. Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er geltend macht, bei ihm läge eine schwere depressive Episode mit somatischem Syndrom und begleitender generalisierter Angststörung vor. Das LSG gibt ein weiteres neurologisch-psychiatrisches Gutachten in Auftrag, welches rezidivierende Morbus Menière-Anfälle (Schwindelanfälle mit Übelkeit und Erbrechen) sowie eine ängstlich-depressive Anpassungsstörung feststellt, dem Kläger aber eine vollschichtige Leistungsfähigkeit für leichte Tätigkeiten attestiert. Das vom Kläger gem. § 109 SGG beantragte Gutachten gelangt zu dem Ergebnis, dass beim Kläger außerdem ein mittelgradig depressives Syndrom vorliege, sowie „phobischer“ Schwindel. Beim Kläger seien schwere, nicht situationsbezogene vegetative Angstanfälle aufgetreten, die als Panikstörungen zu diagnostizieren seien. Auf diese Angststörung hin habe sich ein depressives Syndrom entwickelt mit reduziertem Antrieb, Konzentration- und Schlafstörungen. Hierdurch sei die Flexibilität und die Umstellungsfähigkeit beeinträchtigt.
Entscheidung
Das LSG weist die Berufung unter Bezug auf das von Amtswegen eingeholte neurologisch-psychiatrische Gutachten zurück. Auch wenn es pro Woche zu zwei bis drei Schwindelanfällen komme, reicht dies für eine quantitative Leistungseinschränkung gem. § 43 SGB VI nicht aus. Dies umso mehr, als diese Schwindelanfälle medikamentös gut behandelbar seien. Das LSG setzt sich ausführlich mit dem vom Kläger beantragten Gutachten nach § 109 SGG auseinander und bezweifelt auf dieser Basis (der Kläger war freundlich zugewandt, bei klarem Bewusstsein, zeitlich, örtlich, situativ und zur Person voll orientiert; Selbstreflexion und intellektuelle Leistungsfähigkeit waren ausreichend, die Auffassungsgabe nicht reduziert) die von dem Sachverständigen vorgenommene Beurteilung der eingeschränkten Leistungsfähigkeit. Eine leistungsrelevante Einschränkung der Konzentrationsfähigkeit und eine relevante Einschränkung des Antriebs sei aus den Befunden nicht herzuleiten. Der Kläger habe berichtet, dass er im Haushalt helfe und private Holztätigkeiten verrichte.
Die Gutachten bestätigen, dass der Kläger „leicht dysphorisch gestimmt“ sei. Affektiv zeige er sich etwas verhalten. Eine dauerhaft tiefgreifende depressive Störung sei jedoch nicht nachgewiesen. Das LSG stellt auch darauf ab, dass der Kläger erst wenige Wochen vor der Untersuchung durch den Sachverständigen eine Reise in die Türkei unternommen habe. Auch die von ihm durchgeführten Holzarbeiten sprächen eher für eine Leistungsfähigkeit. Mit einem nicht überwindbaren Vermeidungsverhalten sei dies nicht zu vereinbaren. Insoweit sei auch darauf hinzuweisen, dass der Beschwielungszustand der Hände des Klägers nach den Feststellungen des Sachverständigen gut war. Das psychomotorische Tempo des Klägers war unauffällig und ohne Ermüdungserscheinungen. Zu prüfen bleibt, ob die verschiedenen Behinderungen in ihrer "Summierung" so schwerwiegend sind, dass es der Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit bedarf. Dies verneint der Senat. Die qualitativen Leistungseinschränkungen seien nicht ungewöhnlich und schränkten die Einsatzfähigkeit des Klägers auf dem allgemeinen Markt nicht im besonderen Maße ein. Schließlich folge auch aus der Morbus Menière-Erkrankung nicht, dass eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vorliegt. Nach der Rechtsprechung des BSG kann die Fähigkeit eines Versicherten, der von Anfallsleiden betroffen ist, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben, ausgeschlossen sein, wenn die Anfälle sehr häufig auftreten und mit längeren Arbeitsunfähigkeitszeiten verbunden sind. Dazu verweist der Senat auf BSG, NZS 1993, 404. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
Praxishinweis
1. Im Rechtsstreit sind drei umfangreiche neurologisch-psychiatrische Gutachten eingeholt worden, die zwar Schwindelanfälle bestätigen, hinsichtlich der Depression und der Angststörung aber nur sehr vorsichtige Ausführungen enthalten. Legt man die Maßstäbe gemäß ICD-10 zugrunde (2016), reichen die im Urteil mitgeteilten Feststellungen wohl kaum aus, eine Anpassungsstörung gemäß F 43 oder eine das Leistungsvermögen einschränkende Depression festzustellen. Auffällig an der Entscheidung ist, dass Befundberichte behandelnder Ärzte so gut wie keine Rolle spielen. Beschreiben behandelnde Ärzte langjährige Therapieversuche einschließlich Reha bzw. Arzneimittel, wäre dies bei der Leistungsbeurteilung zu berücksichtigen.
2. Zwar erwähnt eines der Gutachten einen „phobischen Schwindel“ sowie die Neigung zu Synkopen bis hin zu einem Vorhofflimmern. Dennoch reichen diese Hinweise wohl nicht aus, um hier nach Maßgabe der Definition somatoformer Störungen gemäß F 45 ICD-10 eine chronifizierte Störung festzustellen, die das Leistungsvermögen nachhaltig und therapierbar beeinträchtigt.
3. Das BSG hat mit Beschluss vom 09.04.2003 (BeckRS 2003, 30414454) auf die Nichtzulassungsbeschwerde hin das LSG verpflichtet, einem formell gültigen Beweisantrag nachzukommen und ein weiteres schmerztherapeutisches bzw. psychiatrisches Gutachten einzuholen und/oder ggf. einen der bereits gehörten Sachverständigen persönlich anzuhören. Hier ging es vor allem um den Streit, ob Angaben, die die dortige Klägerin auf einem Fragebogen gemacht hat, von der Sachverständigen „unkritisch übernommen und überbewertet“ worden seien. Das BSG verweist dazu auf die Empfehlungen des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger zur sozialmedizinischen Beurteilung psychischer Störungen. Danach dürfen die Eigenangaben des Probanden nicht überbewertet und zum allgemeinen Kriterium der Beurteilung gemacht werden. Andererseits müssen stets Schmerzerlebnis, Schmerzverhalten und Schmerzverarbeitung des Probanden erfasst werden, wozu wissenschaftlich erarbeitete Fragebögen dienen, wie sie dort auch von der Sachverständigen angewandt wurden.
- Redaktion beck-aktuell
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