Keine Aufrechnung durch die BA gegen Anwaltsgebühren

Zitiervorschlag
Keine Aufrechnung durch die BA gegen Anwaltsgebühren. beck-aktuell, 22.09.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/187711)
SGB X § 63; BGB §§ 389, 387, 257, 249 1. Hat der Widerspruchsführer auf die Kostenrechnung eines Bevollmächtigten keine Zahlung geleistet, kann er vom Leistungsträger gem. § 63 SGB X nur Freistellung von der Gebührenforderung des Bevollmächtigten verlangen, nicht aber Zahlung. 2. Die Aufrechnung des Job-Centers mit eigenen Zahlungsansprüchen scheitert in diesem Fall an der vorausgesetzten Gleichartigkeit der zur Aufrechnung gestellten Forderungen. (Leitsätze des Verfassers) LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06.05.2015 - L 6 AS 288/13, BeckRS 2015, 70349
Anmerkung von
Rechtsanwalt Martin Schafhausen, Plagemann Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Frankfurt am Main
Aus beck-fachdienst Sozialversicherungsrecht 19/2015 vom 18.9.2015
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Sachverhalt
Die verheirateten Kläger beziehen zusammen mit ihren Kindern seit dem Jahr 2005 Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II. Es besteht ein Erstattungsanspruch seitens des Job-Centers. In einem Widerspruchsverfahren wegen der Höhe der Leistungen half das beklagte Job-Center dem Widerspruch teilweise ab und erklärte sich bereit, den Klägern und ihren Kindern im Widerspruchsverfahren entstandene notwendige Aufwendungen (für Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe) zu 80 % zu erstatten. Die Zuziehung einer Bevollmächtigten wurde als notwendig anerkannt. Auf die Kostenrechnung der Anwältin in einer Gesamtsumme von 521,70 EUR gem. RVG leisteten die Kläger keine Zahlung. Die Anwältin machte nach § 63 SGB X einen Erstattungsanspruch gegenüber dem Job-Center geltend. Dieses wies darauf hin, dass noch offene Forderungen gegen die Kläger in einer Gesamthöhe von 533 EUR bestünden und erklärte die Aufrechnung.
Hiergegen richtet sich die Klage der Kläger, die die Auffassung vertreten, dass durch die erklärte Aufrechnung ihr Freistellungsanspruch in Bezug auf die entstandenen Anwaltsgebühren nicht erloschen sei. Das SG hat die Klage abgewiesen. Die Gebührenforderung der Bevollmächtigten sei aufgrund einer rechtswirksam vorgenommenen Aufrechnung nach den §§ 387 ff. BGB erloschen. Dagegen richtet sich die Berufung der Kläger, die das LSG auf Nichtzulassungsbeschwerde hin zugelassen hatte.
Entscheidung
Die zulässige Leistungsklage ist begründet. Die Kläger sind aktiv legitimiert, weil sie Inhaber der Forderung gegenüber der Beklagten sind. Grundsätzlich steht der Anspruch auf Übernahme der Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung einschließlich der Gebühren und Auslagen eines Anwalts für ein isoliertes Widerspruchsverfahren gem. § 63 SGB X nur dem Widerspruchsführer gegenüber dem Beklagten zu. Unerheblich ist, dass den Klägern bisher keine Kosten entstanden sind, da sie die Kostenrechnung nicht gezahlt haben. Ob die Aufrechnung durch Verwaltungsakt zu erfolgen hat (so zum Beispiel BSG, NJW 1997, 3397) oder nicht (dazu Beschluss des Großen Senats des BSG, FD-SozVR 2012, 328355 m. Anm. Plagemann), ist hier unerheblich.
Die vom Job-Center erklärte Aufrechnung führte nicht zur Erfüllung des geltend gemachten Anspruchs, weil es an der erforderlichen Aufrechnungslage mangelt. Weil die Kläger die Gebührenrechnung gegenüber ihrer Prozessbevollmächtigten bislang nicht beglichen haben, ist nicht von einem Zahlungs-, sondern von einem Freistellungsanspruch der Kläger gegen den Beklagten in geltend gemachter Höhe auszugehen. Der Kostenerstattungsanspruch nach § 63 SGB X umfasst auch den von den Klägern geltend gemachten Anspruch auf Freistellung von der Gebührenforderung. Dieser Freistellungsanspruch hat sich auch nicht vor Erklärung der Aufrechnung durch Erfüllung in einen Zahlungsanspruch umgewandelt. Der Befreiungsanspruch wandelt sich dann in einen Zahlungsanspruch um, wenn der Befreiungsgläubiger seinerseits den Drittgläubiger befriedigt.
Der Beklagte kann sich auch nicht auf ein Zurückbehaltungsrecht aus seinem fälligen Zahlungsanspruch gegen die Befreiungsgläubiger berufen. § 273 BGB verlangt als Voraussetzung für die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts, dass der Schuldner aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem seine Verpflichtung beruht, einen fälligen Gegenanspruch gegen den Gläubiger hat.
Praxishinweis
1. Das LSG hat offengelassen, ob es sich bei dem Kostenerstattungsanspruch aus § 63 SGB X um einen Schadensersatzanspruch gegen die sich nach einem erfolgreichen Widerspruch nicht rechtmäßig verhaltende Behörde oder um einen Aufwendungsersatzanspruch handelt. Darauf kommt es für die Frage der Gleichartigkeit der gegenüberstehenden Ansprüche nicht an.
2. Nach dem SG Karlsruhe (FD-SozVR 2014, 357510 m. Anm. Schafhausen) kann der Leistungsträger wegen seines Anspruchs auf Rückzahlung eines Darlehens mit dem Anspruch auf Ersatz von Rechtsanwaltskosten die Aufrechnung erklären. Dem entspricht die Dienstanweisung der Bundesagentur für Arbeit. Danach ist vor einer Auszahlung von zu erstattenden Kosten im Vorverfahren und außergerichtlichen Kosten im Sozialgerichtsverfahren stets zu prüfen, ob gegen den Kläger Forderungen seitens der BA bestehen.
3. Mit Urteil vom 06.05.2015 hat nun das LSG Rheinland-Pfalz die Zahlungsklage der Empfänger von Grundsicherungsleistungen zurückgewiesen (BeckRS 2015, 70350). Sie hatten der Bevollmächtigten einen Beratungshilfeschein vorgelegt. In diesem Fall seien die Kläger nicht aktiv legitimiert, den Kostenanspruch geltend zu machen. Nach § 9 Satz 2 BerHG sei die Erstattungsforderung auf die Anwältin übergegangen, die den Anspruch auf Kostenerstattung nun ihrerseits gerichtlich verfolgen müsse. Die Voraussetzung einer gewillkürten Prozessstandschaft läge nicht vor.
4. Müsste man nicht ganz neu denken? Der Empfänger von Leistungen nach dem SGB II ist nicht nur bedürftig, sondern in aller Regel auch insolvent i.S.d. Insolvenzordnung. Danach ist die Aufrechnung durch den Insolvenzgläubiger nur dann und insoweit gem. § 94 InsO zulässig, als der Insolvenzgläubiger schon zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Aufrechnung berechtigt war. Davon kann hier nicht die Rede sein, da die Bedürftigkeit lange vor der von der BA behaupteten Aufrechnungslage eingetreten ist. Dies regelt § 96 InsO relativ eindeutig. Gilt zu Gunsten der BA nur deshalb etwas anderes, weil anstatt des Insolvenzverfahrens die Zivilgesellschaft mit Leistungen der Grundsicherung einspringt?
Vgl. auch Schafhausen, Honorarverteilung in SGB II-Sachen, NJW-Editorial Heft 36/2015.
- Redaktion beck-aktuell
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