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LSG Berlin-Brandenburg

Keine Rente wegen Berufsunfähigkeit für eine «Köchin in der kalten Küche»

Rechtspartnerschaften in Zeiten des Krieges

SGB VI §§ 43, 240 Die Diätköchin mit einem Facharbeiterzeugnis der ehemaligen DDR kann den Berufsschutz gem. § 240 Abs. 2 SGB VI nicht geltend machen. (Leitsatz des Verfassers) LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.05.2015 - L 4 R 1219/11, BeckRS 2015, 69303

Anmerkung von
Rechtsanwalt Prof. Dr. Hermann Plagemann, Plagemann Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Frankfurt am Main

Aus beck-fachdienst Sozialversicherungsrecht 18/2015 vom 4.9.2015

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Sachverhalt

Die 1959 geborene Klägerin erlernte in Berlin in der Zeit vom 01.09.1976 bis 30.06.1978 den Beruf der Diätköchin, was ihr mit einem Facharbeiterzeugnis bescheinigt wurde. Sie war anschließend bis 2005 als „Köchin in der kalten Küche“ in einer Kantine beschäftigt. Im Februar 2006 musste sie sich einer Bandscheibenoperation unterziehen. Aus der folgenden stationären Rehabilitation wurde sie mit der Einschätzung entlassen, dass sie sowohl in ihrem erlernten Beruf als auch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein könne. Der ärztliche Dienst der BA stellte bei der Klägerin in einem Gutachten vom 06.11.2007 ein chronisches Schmerzsyndrom der LWS sowie Hypertonus und chronisches Asthma fest, bejahte aber eine vollschichtige Leistungsfähigkeit mit entsprechenden Einschränkungen. Die Klägerin legte gegen die Ablehnung des Rentenantrags Widerspruch ein. Diesen wies die beklagte Rentenversicherung zurück. Nach Einholung verschiedener Gutachten hat das SG die Klage abgewiesen. Die Klägerin könne noch mindestens sechs Stunden täglich leichte Arbeiten verrichten und könne z.B. auf die Tätigkeit als Pförtnerin verwiesen werden. Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin.

Entscheidung

Das LSG weist die Berufung als unbegründet zurück. Die Klägerin sei weder teilweise noch voll erwerbsgemindert, da sie noch ganztags leichte Arbeiten verrichten könne. Die einzige abweichende Einschätzung des behandelnden Orthopäden überzeuge nicht. Für eine volle Erwerbsminderung unter dem Gesichtspunkt der Verschlossenheit des Arbeitsmarkts wegen einer Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder wegen einer schweren spezifischen Leistungsbehinderung bestehen keine Anhaltspunkte.

Ein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit bestehe ebenfalls nicht. Der für den Berufsschutz der Klägerin maßgebliche bisherige Beruf ist der erlernte Beruf der Diätköchin, den sie nicht mehr ausüben kann. Einen Berufsschutz könne die Klägerin nicht geltend machen. Grundlage für die Bestimmung der Qualität der Arbeit sind die in § 240 Abs. 2 SGB VI genannten Merkmale, d.h. Dauer und Umfang der Ausbildung sowie des bisherigen Berufs und die besonderen Anforderungen der bisherigen Berufstätigkeit. Nach der vorzunehmenden Gesamtschau ist die Klägerin dem Bereich der Angelernten des oberen Bereichs zuzuordnen. Die Klägerin absolvierte eine Ausbildung von einem Jahr und zehn Monaten, die ihr nicht den Status als Facharbeiterin verleiht. Der von der Klägerin erworbene Abschluss hat weder den gleichen Wert, wie ein im alten Bundesgebiet erworbener Abschluss als Diätköchin noch wie ein Abschluss als Köchin. Dazu verweist das Gericht auch auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für die Anerkennung der Gleichwertigkeit nach Art. 37 Abs. 1 Satz 2 Einigungsvertrag.

Da die Klägerin nicht als Facharbeiterin einzustufen ist, kann sie auf eine Tätigkeit als Telefonistin verwiesen werden. Dieser Verweisungsberuf sei der Klägerin sozial zumutbar. Es handele sich nach den überzeugenden Stellungnahmen des Landesarbeitsamts Hessen um ungelernte Tätigkeiten, wobei die Einarbeitungszeit i.d.R. höchstens drei Monate beträgt. Es handelt sich auch um einen Beruf, der an mindestens 300 Arbeitsplätzen im Bundesgebiet ausgeübt wird. Diese Verweisungstätigkeit sei auch medizinisch zumutbar.

Praxishinweis

1. Ein Urteil, wie es leider täglich verkündet wird – auch wenn die Stellanzeigen für Telefonisten extrem rar sind und der Telefonist längst von automatischen Sprachsystemen oder Call-Center-Mitarbeitern abgelöst wurde.

2. Das LSG Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 20.01.2015 (FD-SozVR 2015, 370457) eine volle Erwerbsminderung nach einer Lebertransplantation anerkannt. Das Bayerische LSG hat mit Urteil vom 26.03.2015 (BeckRS 2015, 68296) die volle Erwerbsminderung verneint im Falle einer Lehrerin, die an einem Aneurysma erkrankt ist und bei der ein hirnorganisches Psychosyndrom festgestellt wurde. Dennoch seien die Einschränkungen im Alltag nicht so wesentlich, dass darauf eine quantitative Leistungsminderung gestützt werden könnte.