Direkt zum Inhalt
Direkt zum Inhalt
LSG Berlin-Brandenburg

Anrechnung von Zeiten der Arbeitslosigkeit in der ehemaligen DDR

Schüler entlasten Jugendrichter

SGB VI § 252a Soweit eine Anrechnung von Zeiten der Arbeitslosigkeit gem. § 252a SGB begehrt wird, muss das Vorliegen von Arbeitslosigkeit nach den allgemeinen Grundsätzen des Beweisrechts bewiesen werden. Der Vollbeweis erfordert, dass bei vernünftiger und lebensnaher Betrachtung kein begründeter Zweifel an dem Vorliegen der rechtserheblichen Tatsache besteht. (Leitsatz des Verfassers) LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22.04.2015 - L 16 R 117/14, BeckRS 2015, 69288

Anmerkung von
Rechtsanwalt Prof. Dr. Hermann Plagemann, Plagemann Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Frankfurt am Main

Aus beck-fachdienst Sozialversicherungsrecht 14/2015 vom 10.7.2015

Diese Urteilsbesprechung ist Teil des zweiwöchentlich erscheinenden Fachdienstes Sozialversicherungsrecht. Neben weiteren ausführlichen Besprechungen der entscheidenden aktuellen Urteile im Sozialversicherungsrecht beinhaltet er ergänzende Leitsatzübersichten und einen Überblick über die relevanten neu erschienenen Aufsätze. Zudem informiert er Sie in einem Nachrichtenblock über die wichtigen Entwicklungen in Gesetzgebung und Praxis des Sozialversicherungsrecht. Weitere Informationen und eine Schnellbestellmöglichkeit finden Sie unter www.beck-online.de

Sachverhalt

Die Klägerin begehrt die Vormerkung von Zeiten der Arbeitslosigkeit in der DDR als Anrechnungszeit, und zwar im Zeitraum 1974 bis 1976 und von Mai 1981 bis Januar 1986. Die Klägerin, geb. 1953, beantragte am 06.08.2001 bei der Beklagten Rentenversicherung die Kontenklärung und machte geltend, sie hätte im Januar 1974 ihr Arbeitsverhältnis aus gesundheitlichen Gründen aufgeben müssen, hätte aber auch über das „Amt für Arbeit“ bis Februar 1976 keine neue Arbeit finden können. Von Mai 1981 bis Januar 1986 sei sie nicht berufstätig gewesen und hätte sich arbeitssuchend gemeldet. Entsprechende Unterlagen seien nicht mehr vorhanden. Die Beklagte lehnt die Anerkennung dieser Zeiten als Anrechnungszeit mangels Nachweis ab. Die Klage dagegen wird vom Sozialgericht Frankfurt/Oder zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin.

Entscheidung

Das LSG weist die Berufung zurück. Anrechnungszeiten im Beitrittsgebiet sind gem. § 252a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI nur dann anzurechnen, wenn Versicherte vor dem 01.03.1990 arbeitslos waren. Zur Auslegung dieses Tatbestands wird auf das Recht der Arbeitslosenversicherung Bezug genommen. Erforderlich ist also objektive und subjektive Arbeitslosigkeit. Der Versicherte muss grundsätzlich als Arbeitnehmer keine oder lediglich eine geringfügige Beschäftigung ausgeübt haben sowie arbeitsfähig und arbeitswillig gewesen sein. Der Anwendungsbereich von § 252a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI bleibe im Einzelnen unklar, zumal es Arbeitslosigkeit als Massenphänomen seit Mitte der 50er Jahre vor dem Hintergrund der ökonomischen, politischen und rechtlichen Verhältnisse der DDR nicht mehr gab. Dies gebietet, bei der Beurteilung der Arbeitslosigkeit einen strengen Maßstab zugrunde zu legen. Das Vorliegen von Arbeitslosigkeit muss nach den allgemeinen Grundsätzen des Beweisrechts bewiesen werden.

Ein Nachweis der Zeiten der Arbeitslosigkeit ist der Klägerin nicht gelungen. Zwar war die Arbeitslosenversicherung erst im Jahre 1977 abgeschafft worden. Allerdings hatte diese für die staatliche Arbeitsmarktpolitik ohnehin keine große Bedeutung, da deren Hauptaufgabe in der „Arbeitskraftlenkung“ im Rahmen der staatlichen Wirtschaftspläne lag.

Praxishinweis

In der Kommentierung heißt es, dass Arbeitslosigkeit im Beitrittsgebiet seinerzeit vor allem wegen Stellung eines Ausreiseantrags eingetreten sein könnte, vgl. Eicher/Keck/Michaelis, Die Rentenversicherung im SGB, § 252a Anm. 3; Kohl, in: GK-SGB VI, § 252a Rn. 70 ff.