Beauftragung eines Rechtsanwalts auch in rechtlich einfach gelagerten Fällen erforderlich

Zitiervorschlag
Beauftragung eines Rechtsanwalts auch in rechtlich einfach gelagerten Fällen erforderlich. beck-aktuell, 27.11.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/184276)
BGB §§ 280 II, 286; VV 2300, 2301 RVG Gerät der Schuldner in Zahlungsverzug, ist auch in rechtlich einfach gelagerten Fällen die Beauftragung eines Rechtsanwalts zweckmäßig und erforderlich; ein Mandat zur außergerichtlichen Vertretung muss im Regelfall nicht auf ein Schreiben einfacher Art beschränkt werden. (Leitsatz des Gerichts) BGH, Urteil vom 17.09.2015 - IX ZR 280/14, BeckRS 2015, 18666
Anmerkung von
Rechtsanwalt Dr. Hans-Jochem Mayer, Fachanwalt für Verwaltungsrecht und Fachanwalt für Arbeitsrecht, Bühl
Aus beck-fachdienst Vergütungs- und Kostenrecht 24/2015 vom 25.11.2015
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Sachverhalt
Der Kläger verlangte von dem Beklagten aus abgetretenem Recht seiner Mandantin (im Folgenden: Zedentin) die Erstattung von Rechtsanwaltskosten unter dem Gesichtspunkt des Verzugsschadensersatzes. Nachdem der Beklagte der Zedentin die Bezahlung von Restbeträgen zweier Rechnungen schuldig geblieben war und auf eine Zahlungsaufforderung sowie eine Mahnung nicht reagiert hatte, beauftragte die Zedentin den Kläger mit der außergerichtlichen Wahrnehmung ihrer Interessen. Mit anwaltlichem Mahnschreiben vom 20.7.2011 forderte der Kläger den Beklagten zunächst zum Ausgleich der einen Rechnung nebst einer 1,3 Geschäftsgebühr nach VV 2300 RVG zuzüglich Auslagenpauschale und Umsatzsteuer auf. Mit anwaltlichem Mahnschreiben vom 30.8.2011 verlangte der Kläger Entsprechendes mit Blick auf die andere Rechnung. Im September 2011 beglich der Beklagte die Rechnungen der Zedentin, die eingeforderten Rechtsanwaltskosten zahlte er nicht. Aus abgetretenem Recht der Zedentin verfolgte der Kläger die Erstattung der Rechtsanwaltskosten. Das Amtsgericht sprach ihm zwei 0,3 Geschäftsgebühren nach VV 2301 RVG nebst Auslagenpauschalen und Umsatzsteuer für jeweils ein Schreiben einfacher Art zu und wies die weitergehende Klage ab. Die vom Amtsgericht zugelassene und auf die Differenz zu zwei 0,8-Geschäftsgebühren gemäß VV 2300 RVG zzgl. Auslagenpauschalen und Umsatzsteuer beschränkte Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg. Die Revision des Klägers führte zur Aufhebung des Berufungsurteils soweit die Berufung des Klägers zurückgewiesen worden war und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
Rechtliche Wertung
Nach ständiger Rechtsprechung des BGH habe der Schädiger nicht schlechthin alle durch das Schadensereignis adäquat verursachten Rechtsanwaltskosten zu ersetzen, sondern nur solche, die aus Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren. Ein Schadensfall idS liege auch vor, wenn der Schuldner einer Entgeltforderung in Zahlungsverzug gerate. Zur Beitreibung einer solchen Forderung sei dann regelmäßig selbst in einfach gelagerten Fällen die Beauftragung eines Rechtsanwalts erforderlich und zweckmäßig.
Dürfe der Gläubiger einer Entgeltforderung die Einschaltung eines Rechtsanwalts für erforderlich und zweckmäßig halten, müsse er einen Auftrag zur außergerichtlichen Vertretung in der Regel nicht auf ein Schreiben einfacher Art nach VV 2301 RVG beschränken. Gerate der Schuldner in Verzug, sei er zur Zahlung regelmäßig entweder nicht willens oder nicht in der Lage. Dies könne für den Gläubiger offen zutage treten, wenn der Schuldner Einwendungen gegen die geltend gemachte Forderung erhebe oder auf seine Zahlungsunfähigkeit hinweise. Hingegen bleibe der Grund für die Nichtzahlung für den Gläubiger im Dunkeln, wenn der Schuldner auch auf eine Mahnung nicht reagiere. In jedem Fall dürfe er eine rechtliche Beratung für erforderlich und zweckmäßig halten, die sich zunächst mit dem weiteren Vorgehen zu befassen habe. Der Gläubiger sei idR nicht rechtskundig. Die Konsequenzen der Zahlungsunfähigkeit oder der ernsthaften und endgültigen Erfüllungsverweigerung kenne er nicht. Er vermöge allenfalls laienhaft zu erkennen, dass der Schuldner nicht zahlen könne oder wolle. Konsequenzen für Art und Umfang des zu erteilenden Mandats ließen sich von ihm allenfalls daraus ziehen, wenn er näheres Wissen über das anwaltliche Gebührenrecht hätte. Hieran fehle es dem Gläubiger in der Regel. Regelmäßig sei der Gläubiger auf eine Beratung über die Möglichkeiten des weiteren Vorgehens angewiesen.
Einen gesonderten Gebührentatbestand für eine solche Zweckmäßigkeitsberatung kenne das RVG nicht. Aus dem Fehlen eines gesonderten Gebührentatbestands dürfe aber nicht geschlossen werden, der Rechtsanwalt habe die Zweckmäßigkeitsberatung kostenlos zu erbringen. Sie sei Bestandteil sowohl eines unbeschränkten Auftrags zur außergerichtlichen Vertretung iSv VV 2300 RVG als auch eines solchen zur gerichtlichen Vertretung, der die Verfahrensgebühr nach VV 3100 RVG auslöse. Erfolge etwa die Zweckmäßigkeitsberatung zunächst unter dem Gesichtspunkt einer außergerichtlichen Vertretung, stelle sich dabei aber heraus, dass eine ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung vorliege und eine außergerichtliche Geltendmachung durch den Rechtsanwalt nicht zweckmäßig erscheine, könne der Rechtsanwalt von dem Gläubiger neben den Gebühren für das ratsame gerichtliche Vorgehen nicht auch eine solche für die außergerichtliche Vertretung verlangen. Sei der Auftrag gemäß VV 2301 RVG auf ein Schreiben einfacher Art beschränkt, umfasse er keine Zweckmäßigkeitsberatung. Aus der Regelungssystematik von VV 2300 ff. RVG ergebe sich allerdings, dass es sich bei VV 2301 RVG nicht um eine eigenständige Gebühr, sondern um einen Ermäßigungstatbestand für die Geschäftsgebühr nach VV 2300 RVG handele. Auch die im Sinne der VV 2301 RVG ermäßigte Gebühr entstehe daher für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information. Dies zeige, dass der Rechtsanwalt das Schreiben einfacher Art nicht ungeprüft versenden dürfe. Er müsse vielmehr prüfen, ob nach der ihm geschilderten Sachlage ein solches Schreiben rechtlich in Betracht komme. Wegen der niedrigen Gebühr in Höhe von 0,3 habe es damit aber sein Bewenden. Der Rechtsanwalt müsse nicht beurteilen, ob ein Schreiben einfacher Art zur Wahrnehmung der Rechte des Gläubigers ausreichend und zweckmäßig sei.
Auch wenn der Gläubiger ausnahmsweise nicht auf eine Beratung über die Möglichkeiten des weiteren Vorgehens angewiesen sei, weil er selbst über entsprechende Kenntnisse verfüge und diese auf den konkreten Fall anzuwenden wisse, sei die Erstattungsfähigkeit der Kosten für eine außergerichtliche Vertretung durch einen Rechtsanwalt regelmäßig nicht auf eine Gebühr nach VV 2301 RVG beschränkt.
Praxistipp
Mit dem Kriterium der Zweckmäßigkeitsberatung grenzt der BGH den Auftrag für ein Schreiben einfacher Art und für die außergerichtliche oder die gerichtliche Vertretung voneinander ab. Wird der Anwalt mit der außergerichtlichen Vertretung oder der gerichtlichen Vertretung beauftragt, hat er nach dem BGH zunächst im Wege der Zweckmäßigkeitsberatung zu klären, ob die jeweils gewählte Vorgehensweise zweckmäßig erscheint. Zutreffend hat der BGH aber auch herausgearbeitet, dass eine solche Zweckmäßigkeitsberatung vom Anwalt nicht zu leisten ist, wenn er lediglich mit der Anfertigung eines Schreibens einfacher Art nach VV 2301 RVG beauftragt ist. Er muss in diesem Zusammenhang lediglich prüfen, ob nach der ihm geschilderten Sachlage ein solches Schreiben rechtlich in Betracht kommt. So muss der Rechtsanwalt nicht beurteilen, ob ein Schreiben einfacher Art zur Wahrnehmung der Rechte des Mandanten ausreichend und zweckmäßig ist. Liegt keine endgültige Erfüllungsverweigerung vor, kann somit dem Rechtsanwalt bei Schuldnerverzug ohne weiteres ein Auftrag zur außergerichtlichen Vertretung erteilt werden, eine Beschränkung des Auftrags auf ein Schreiben einfacherer Art kommt nur in Betracht, wenn der Mandant von sich aus seinen Auftrag so begrenzt, wobei dann der Anwalt nicht einmal beurteilen muss, ob ein Schreiben einfacher Art zur Wahrnehmung der Rechte des Mandanten ausreichend und zweckmäßig ist.
- Redaktion beck-aktuell
Zitiervorschlag
Beauftragung eines Rechtsanwalts auch in rechtlich einfach gelagerten Fällen erforderlich. beck-aktuell, 27.11.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/184276)



