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BGH

Dreieinhalbfacher Jahresbetrag der geltend gemachten Mietminderung ist weiterhin Streitwert der Klage eines Mieters auf Feststellung einer Mietminderung

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GKG §§ 41 V, 48 I 1; ZPO §§ 3, 9 Bei einer Klage des Mieters auf Feststellung, die Miete sei gemindert, ist § 41 V GKG weder direkt noch analog anzuwenden. Der Streitwert einer solchen Klage ist gemäß § 48 I 1 GKG, §§ 3, 9 ZPO mit dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag der geltend gemachten Mietminderung zu bemessen. (Leitsatz der Schriftleitung) BGH, Beschluss vom 14.06.2016 - VIII ZR 43/15, BeckRS 2016, 12964

Anmerkung von
Rechtsanwalt Dr. Hans-Jochem Mayer, Fachanwalt für Verwaltungsrecht und Fachanwalt für Arbeitsrecht, Bühl

Aus beck-fachdienst Vergütungs- und Kostenrecht 18/2016 vom 31.08.2016

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Sachverhalt

Der Kläger war Mieter einer Wohnung und begehrte mit seiner gegen die Beklagten zu 1, 2 und 3 gerichteten Klage die Beseitigung verschiedener Mängel der von ihm bewohnten Mietwohnung sowie die Feststellung, dass die Miete bis zur Beseitigung dieser Mängel gemindert sei. Die gegen die Beklagten zu 2 und 3 gerichtete Klage hatte in beiden Vorinstanzen keinen Erfolg. Mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde strebte der Kläger, soweit diese sich gegen die Beklagten zu 2 und 3 richtete, die Zulassung der Revision an, um deren Verurteilung hinsichtlich der begehrten Feststellung (Minderung) und der Beseitigung verschiedener Mängel zu erreichen. Der Senat wies die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers durch Beschluss zurück und setzte den Streitwert insoweit im Prozessrechtsverhältnis zu den Beklagten zu 2 und 3 auf bis 7.000 EUR fest. Hiergegen wandten sich die Beklagten zu 2 und 3 mit ihrer Gegenvorstellung und machten geltend, der Wert des Feststellungsanspruchs sei nicht mit dem Jahresbetrag (12 x 225 EUR), sondern mit dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag der monatlichen Minderung anzusetzen (42 x 225 EUR). Die Gegenvorstellung hatte vor dem BGH Erfolg.

Rechtliche Wertung

Der Gebührenstreitwert der Klage eines Mieters auf Feststellung, die Miete sei gemindert, sei gem. § 48 I 1 GKG, §§ 3, 9 ZPO mit dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag der geltend gemachten Mietminderung zu bemessen. Dies habe bereits vor dem Inkrafttreten des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5.5.2004 der Rspr. des BGH entsprochen und gelte auch nach der Erstreckung des § 41 V GKG auf Ansprüche des Mieters wegen der Durchführung von Instandsetzungsmaßnahmen.

In Rspr. und Lit. sei allerdings umstritten, ob der Gebührenstreitwert einer Klage des Mieters auf Feststellung, die Miete sei gemindert, in direkter oder analoger Anwendung des § 41 V GKG idF des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes auf den einfachen Jahresbetrag der geltend gemachten Minderung beschränkt werde. Ein Teil der Rspr. und Lit. befürworte insbes. mit Blick auf den sozialen Zweck des § 41 V GKG, der sicherstellen solle, dass ein Mieter nicht durch zu hohe Gerichtsgebühren von einer gerichtlichen Prüfung abgehalten werde, eine direkte oder jedenfalls analoge Anwendung dieser Vorschrift.

Andere Stimmen in Rspr. und Lit. lehnten demgegenüber eine Anwendung des § 41 V GKG für den Fall der auf Feststellung einer Mietminderung gerichteten Klage ab, da keine planwidrige Regelungslücke vorliege. Der Gesetzgeber habe mit der Erweiterung der gebührenrechtlichen Sonderregelung des § 41 V GKG auf Ansprüche auf Instandsetzung lediglich eine spezielle in der Rspr. umstrittene Konstellation regeln wollen. Zudem sei eine Klage auf Durchführung von Instandsetzungsmaßnahmen nicht mit einer Feststellungsklage wegen einer Minderung hinreichend vergleichbar, denn die Feststellungsklage sei das Spiegelbild zur Klage des Vermieters auf Zahlung.

Der Senat entscheide die Frage dahingehend, dass bei einer Klage des Mieters auf Feststellung, die Miete sei gemindert, § 41 V GKG weder direkt noch analog anzuwenden ist, sodass der Gebührenstreitwert nach den allgemeinen Vorschriften (§ 48 I 1 GKG, §§ 3, 9 ZPO) mit dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag der geltend gemachten Mietminderung anzusetzen sei.

Eine direkte Anwendung des § 41 V GKG sei schon deshalb abzulehnen, weil eine solche mit dem Wortlaut der Vorschrift nicht vereinbar wäre, denn dieser erfasse "Ansprüche des Mieters auf Durchführung von Instandsetzungsmaßnahmen" (§ 41 V 1 Alt. 2 GKG), nicht aber die Feststellung einer Minderung.

Auch eine analoge Anwendung des § 41 V GKG scheide aus. Eine planwidrige Regelungslücke liege hier nicht vor. Die Regelung des Gebührenstreitwerts bei Ansprüchen des Mieters auf Durchführung von Instandsetzungsmaßnahmen und bei Ansprüchen des Vermieters auf Duldung einer Durchführung von Modernisierungs- oder Erhaltungsmaßnahmen durch § 41 V GKG beruhe ausweislich der Gesetzesbegründung auf "vergleichbaren sozialpolitischen Gründen", wie sie § 16 I, II und V GKG aF (§ 41 I, II und V Alt.1 GKG nF) zugrunde liegen. Das Ziel der Begrenzung des Streitwerts durch die letztgenannten Vorschriften sehe die Gesetzesbegründung zu § 41 V GKG darin, dass ein Mieter nicht durch hohe Gerichtsgebühren davon abgehalten werden solle, das Bestehen oder die Dauer eines Mietverhältnisses oder etwa die Berechtigung einer Räumung der bisher genutzten Wohnung gerichtlich prüfen zu lassen.

Aus diesen Erwägungen des Gesetzgebers gehe nicht mit hinreichender Klarheit ein Regelungsplan dahingehend hervor, er habe den Wert von Streitigkeiten wegen Mietmängeln oder über die Höhe der Miete aus sozialpolitischen Gründen stets auf den streitigen Jahresbetrag beschränken wollen. Vielmehr betone die Gesetzesbegründung, mit § 41 V GKG solle der besonderen Situation der Instandsetzung und Modernisierung Rechnung getragen werden. Dem entspreche, dass der Gesetzgeber keine allgemeine – insbes. keine Zahlungsklagen betreffende – Begrenzung des Gebührenstreitwerts im Mietrecht geschaffen habe, um sozialpolitischen Belangen Rechnung zu tragen. Hätte der Gesetzgeber darüber hinaus eine Ausweitung der gebührenrechtlichen Privilegierung auch auf Fälle der Minderung gewollt, hätte er zu deren Schaffung im Rahmen der Erweiterung des § 41 V GKG mit dem Kostenrechtsmodernisierungsgesetz Anlass gehabt.

Zwischen einer Klage des Mieters auf Instandsetzung und einer Klage auf Feststellung, die Miete sei gemindert, bestünden zudem Unterschiede von solchem Gewicht, dass sie einer planwidrigen Regelungslücke und einem Analogieschluss entgegenstehen.

Praxistipp

Der BGH hat in der berichteten Entscheidung eine Streitfrage von erheblicher praktischer Bedeutung – richtig – entschieden. Der Streitwert einer Klage des Mieters auf Feststellung einer Mietminderung ist mit dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag der geltend gemachten Mietminderung zu bemessen (vgl. zum Streitstand näher Ehlert in BeckOK BGB § 536 Rn. 114).