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BGH

Anfechtbarkeit der unentgeltlichen Zuwendung des Bezugsrechts aus einer Risikolebensversicherung

Schüler entlasten Jugendrichter

InsO § 134 Die Änderung einer widerruflichen Bezugsberechtigung einer Risikolebensversicherung kann der Anfechtung unterliegen. (Leitsatz des Verfassers) BGH, Urteil vom 22.10.2015 - IX ZR 248/14 (OLG Schleswig), BeckRS 2015, 18544

Anmerkung von

Rechtsanwalt Soeren Eckhoff, Schultze & Braun Rechtsanwaltsgesellschaft für Insolvenzverwaltung mbH

Aus beck-fachdienst Insolvenzrecht 25/2015 vom 11.12.2015

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Sachverhalt

Der Kläger ist Verwalter in dem Insolvenzverfahren über den Nachlass des Vaters des Beklagten. Der Erblasser schloss im Jahr 1997 einen am 1.4.2012 auslaufenden Risikolebensversicherungsvertrag ab. Bezugsberechtigt war die Ehefrau. Ein nachrangiges Bezugsrecht bestand zu Gunsten der beiden Geschwister des Beklagten. Am 28.3.2012 änderte der Erblasser die Bezugsberechtigung dahingehend, dass die Ehefrau die Versicherungssumme iHv 70% erhalten sollte und seine drei Kinder iHv jeweils 10%. Am 31.3.2012 nahm der Erblasser sich das Leben. Die Todesfallleistung wurde iHv rd. 54.000 EUR an den Beklagten ausgezahlt.

Der Kläger hat die Bezugsrechtseinräumung zu Gunsten des Beklagten angefochten und diesen zur Erstattung der an ihn gezahlten Versicherungsleistung aufgefordert. Das LG hat der Klage stattgeben. Die Berufung des Beklagten hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung an das Berufungsgericht.

Entscheidung

Nach Auffassung des BGH kann aufgrund der bislang von dem Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht von einer Gläubigerbenachteiligung durch die Bezugsrechtsänderung ausgegangen werden.

Der BGH stellt zunächst klar, dass es sich bei der Bezugsrechtseinräumung an den Beklagten um eine Rechtshandlung iSd § 129 I InsO handelt. Der Umstand, dass ein widerrufliches Bezugsrecht bis zum Eintritt des Versicherungsfalls lediglich eine ungesicherte Hoffnung auf einen zukünftigen Erwerb darstelle, stehe der Annahme einer Rechtshandlung nicht entgegen.

Eine Verkürzung des Aktivvermögens und damit eine Gläubigerbenachteiligung könne allerdings dann nicht angenommen werden, wenn die Bezugsrechtsänderung unwirksam gewesen wäre. Das wäre dann der Fall, wenn das ursprüngliche Bezugsrecht unwiderruflich gewesen wäre. Dann hätte die Versicherungsleistung nicht dem Nachlass zugestanden, sondern der bezugsberechtigten Mutter des Beklagten.

Bei einem widerruflichen Bezugsrecht hingegen sei bei einer Bezugsrechtsänderung von einer Gläubigerbenachteiligung auszugehen. Die Bezugsrechtsänderung zerfalle in zwei selbständig zu betrachtende Rechtshandlungen, in die Aufhebung der ursprünglichen Bezugsrechtseinräumung und in die Einräumung der Bezugsrechte zu Gunsten des Beklagten. Dies folge aus dem anfechtungsrechtlichen Grundgedanken, dass Rechtshandlungen anfechtungsrechtlich selbständig zu betrachten sind, auch wenn sie gemeinsam vorgenommen wurden oder sich wirtschaftlich ergänzen. Der Eintritt der Gläubigerbenachteiligung sei isoliert mit Bezug auf die konkret eingetretene Minderung des Aktivvermögens zu beurteilen. Die Minderung des Aktivvermögens sei in der Einräumung des Bezugsrechts an den Beklagten zu sehen, denn ohne diese wäre die Versicherungssumme in den Nachlass gefallen. Aus diesem Grunde sei die Einräumung des Bezugsrechts isoliert als Rechtshandlung anzusehen.

Da das Berufungsgericht zur Widerruflichkeit der ursprünglichen Bezugsrechtseinräumung keine Feststellung getroffen hatte, konnte nach Auffassung des BGH die gläubigerbenachteiligende Wirkung der Änderung des Bezugsrechts nicht festgestellt werden. Die Widerruflichkeit könne auch nicht aus § 159 VVG, nach der ein Versicherungsnehmer im Zweifel zum Austausch eines Bezugsberechtigten berechtig sein soll, hergeleitet werden, da es sich um eine Auslegungsregel und nicht um eine gesetzliche Vermutung handele. Tatsächliche Feststellungen, die eine Auslegung der Bezugsrechtserklärung ermöglicht hätten, wären somit erforderlich gewesen.

Der Auffassung des Beklagten, der Risikolebensversicherung sei – im Gegensatz zu einer Kapitallebensversicherung – im Vermögen des Erblassers kein Wert zugekommen, sodass in der Bezugsrechtseinräumung keine Vermögenszuwendung gesehen werden könne, sei nicht zu folgen. Zwar entstehe der Anspruch auf die Versicherungssumme erst mit dem Tode des Erblassers unmittelbar im Vermögen des Bezugsberechtigten. Der Anspruch könne somit nicht zum Vermögen des Erblassers gehören. Allerdings liege durch die Zahlung der Versicherungssumme eine mittelbare Zuwendung des Versicherungsnehmers an den Bezugsberechtigten vor. Diese werde so behandelt, als habe die zwischengeschaltete Person an den Schuldner geleistet und dieser sodann den Dritten befriedigt. Der Umstand, dass der Anspruch auf die Versicherungsleistung nicht im Vermögen des Erblassers war, sei daher unerheblich. Die widerrufliche Einräumung einer Bezugsberechtigung aus einer Risikolebensversicherung könne daher der Anfechtung unterliegen.

Praxishinweis

Während die Ausführungen zur mittelbaren Zuwendung keine Besonderheiten bereit halten, vermag die Entscheidung des BGH in Bezug auf die Gläubigerbenachteiligung zunächst überraschen, da auf dem ersten Blick die Gläubigergesamtheit durch die Bezugsrechtsänderung nicht benachteiligt zu sein scheint. Es erfolgt nur eine Änderung der Person des Bezugsberechtigten, sodass die Versicherungsleistung weder vor noch nach Änderung in den Nachlass gefallen wäre. Durch die Aufspaltung der Bezugsrechtsänderung in zwei Rechtshandlungen, die Aufhebung der ursprünglichen Berechtigung und die Einräumung der neuen Berechtigung, ergibt sich ein anderes Bild. Die Aufspaltung erfolgte zu Recht, da die Rechtshandlung dadurch bestimmt wird, dass von ihr eine Vermögensänderung zu Lasten der Gläubiger ausgehen kann. Anfechtungsgegenstand ist nicht die Rechtshandlung selbst, sondern ihre gläubigerbenachteiligende Wirkung (vgl. BGH ZInsO 2012, 485 (487). Diese geht unzweifelhaft von der Bezugsrechteinräumung zu Gunsten des Beklagten aus. Durch die Aufspaltung wird auch kein einheitlicher Vorgang sinnentstellend in Einzelteile zerlegt, da isolierte Aufhebungen und Einräumungen eines Bezugsrechts durchaus üblich sind.

Für die Praxis bedeutet es, dass nicht nur die Einräumung von Bezugsrechten zum Zeitpunkt des Abschlusses des Versicherungsvertrags, die möglicherweise außerhalb des Anfechtungszeitraumes nach § 134 InsO erfolgte, sondern auch Bezugsrechtsänderungen im Laufe der Vertragslaufzeit einer besonderen Prüfung bedürfen.