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AG Hamburg

Erfüllung der Erwerbspflicht während Strafhaft Voraussetzung für Verfahrenskostenstundung

Medienverbot statt Medienkompetenz?

InsO §§ 290, 287b 1. Der in Strafhaft einsitzende Schuldner muss seine Erwerbspflicht innerhalb der Haftanstalt erfüllen und jede zumutbare Tätigkeit zur Erlangung von Eigengeld, welches nach Maßgabe des StrVollzG pfändbar ist, nutzen. 2. Dann kann er auch Verfahrenskostenstundung zu seinem jederzeit möglichen Insolvenzantrag erhalten, wenn dieses Eigengeld die Verfahrenskosten (noch) nicht deckt. 3. Eine Verfahrenskostenstundungsaufhebung im Wege der fortgeltenden "Vorwirkungsrechtsprechung" oder eine RSB-Versagung gem. § 290 Abs.1 Nr.7 InsO i. V. m. § 287b InsO muss der Schuldner nur bei Straftaten nach Verfahrenseröffnung fürchten. Eine Stundungsablehnung bei Eröffnung gegenüber dem in Strafhaft befindlichen Schuldner wegen Vorwirkung des § 290 Abs.1 Nr.7 InsO kommt nicht in Betracht. (Leitsätze des Gerichts) AG Hamburg, Beschluss vom 04.08.2015 - 68c IK 460/15, BeckRS 2015, 15539

Anmerkung von

Rechtsanwalt Dr. Dirk Pehl, Fachanwalt für Insolvenzrecht, Schultze & Braun Rechtsanwaltsgesellschaft für Insolvenzverwaltung mbH

Aus beck-fachdienst Insolvenzrecht 22/2015 vom 30.10.2015

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Sachverhalt

Der Schuldner befindet sich seit dem 21.4.2015 bis voraussichtlich 25.9.2016 in Strafhaft. Am 30.7.2015 stellte er einen Insolvenzeigenantrag nebst Stundungs- und RSB-Antrag. Die Bezüge aus Eigengeld haben eine pfändbare Höhe nicht erreicht. Das Überbrückungsgeld betrug am 27.7.2015 rd. 205 EUR.

Auf den Antrag des Schuldners hin wurden die Verfahrenskosten für das Eröffnungsverfahren und das eröffnete Verfahren gestundet.

Rechtliche Wertung

Es sei nicht unumstritten, ob die Vorwirkungsrechtsprechung des BGH auch nach der Reform zum 1.7.2104 weiterhin Geltung besitze. Nach Auffassung des AG Hamburg gebiete es jedoch der Schutz der Staatskasse, die Vorprüfungsrechtsprechung im Stundungsverfahren auch nach der Reform vom 1.7.2014 weiterhin anzuwenden.

Auch dem in Haft befindlichen Schuldner könne ein zulässiger RSB-Antrag nebst Stundungsgewährung zugebilligt werden. Die entspreche der ständigen Rechtsprechung des BGH, der 2004 zur Pfändbarkeit des Eigengeldes des Strafgefangenen sowie derMöglichkeit und Zulässigkeit des RSB-Antrages auch für den in Haft sitzenden Schuldner Stellung genommen hatte (BGH WM 2004, 1928). Auch der Gesetzgeber habe sich dieser Auffassung angeschlossen, indem er im Regierungsentwurf für die Insolvenzordnung das Arbeitsentgelt eines Strafgefangenen ausdrücklich als abzutretende Forderung iSd § 287 II 1 InsO genannt habe (BT-Drs. 12/2443, S. 136, 189).

Der Auffassung des AG Fürth (ZInsO 2015, 1518 = VIA 2015, 78), wonach Anlass bestehen solle, dass nach der Reform zum 1.7.2014 mit der Einführung der Erwerbsobliegenheit im eröffneten Verfahren eine Stundung für Strafgefangene wegen „zweifelsfrei" vorliegendem Versagungsgrund nach § 290 I Nr. 7 InsO abzulehnen sei, sei nicht zu folgen. Ansonsten würde jede Straftat, die zu einer Inhaftierung geführt hat, gleichsam durch die „Hintertür" zu einem Versagungsgrund werden. In Anlehnung an die bisherige Rechtsprechung des BGH rechtfertige eine Straftat nur dann eine RSB-Versagung, wenn sie innerhalb des Verfahrens begangen werde, da ausschließlich Obliegenheitsverletzungen nach Geltung der Obliegenheit zur Versagung der Restschuldbefreiung führen könnten. Darüber hinaus sei eine RSB-Versagung auch dann gerechtfertigt, wenn die Straftat selbst als Obliegenheitsverstoß behandelt werden könne. Die „Obliegenheit" des § 287b InsO entfalte keine Vorwirkung.

Das AG Hamburg weist darauf hin, dass der in Strafhaft sitzende Schuldner seine Erwerbspflicht innerhalb der Haftanstalt erfüllen und jede zumutbare Tätigkeit zur Erlangung von Eigengeld, welches pfändbar ist, nutzen müsse. Durch die Ansparung pfändbaren Eigengeldes werde die Beeinträchtigung durch die Haft zumindest teilweise substituiert. Allerdings versage die „Vorwirkungsrechtsprechung" des BGH bei Versagungstatbeständen, die tatbestandlich die Beeinträchtigung der Gläubigerbefriedigung aufgrund individueller Umstände und zudem eine individuell schuldhafte Begehung voraussetzen. In den wenigsten Fällen werde der Schuldner erkennen können, dass er bei der konkret für die Tat drohenden Strafzumessung in Berücksichtigung zu seiner bisherigen Führung und evtl. Vortaten keine Bewährung mehr erhalten und damit seine Erwerbsmöglichkeiten verlieren und/oder gar keinen „Freigang" erhalten würde.

Praxishinweis

Das AG Hamburg setzt sich in seiner Entscheidung ausführlich mit der Geltung der „Vorwirkungsrechtsprechung" des BGH für den Zeitraum nach dem 1.7.2014 auseinander. Überzeugend führt das AG Hamburg dabei aus, dass die Schlussfolgerungen des BGH auch nach der Reform zum 1.7.2014 fortgelten. Zwar ziehe nunmehr § 287a InsO die Ankündigung der RSB an den Anfang des Verfahrens vor und die insolvenzrechtliche Erwerbspflicht gelte auch im eröffneten Verfahren, aber eben auch erst dort. Weiterhin erfordere § 290 I Nr. 7 InsO eine schuldhafte Beeinträchtigung der Erwerbsobliegenheit mit Befriedigungsbeeinträchtigung der Gläubiger, wie auch bisher bereits § 296 I InsO.

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