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BGH

Bitte um Ratenzahlung als Indiz einer Zahlungseinstellung des Schuldners

Carl von Ossietzky

InsO §§ 133 I 2, 17 II 2 Erklärt der Schuldner seinem Gläubiger, eine fällige Zahlung nicht in einem Zug erbringen und nur Ratenzahlungen leisten zu können, muss dieser allein aus diesem Umstand nicht zwingend darauf schließen, dass der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat. (Leitsatz des Gerichts) BGH, Urteil vom 14.7.2016 - IX ZR 188/15 (OLG Frankfurt a. M.), BeckRS 2016, 15003

Anmerkung von

Rechtsanwalt Dr. Pascal Schütze, Schultze & Braun GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

Aus beck-fachdienst Insolvenzrecht 19/2016 vom 16.09.2016

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Sachverhalt

Aufgrund von aufgelaufenen Forderungsrückständen iHv über 10.000 EUR informierte der im Bereich des Dachdeckerhandwerks tätige Schuldner die Beklagte – eine Lieferantin von Baumaterialien – darüber, dass er die gesamte offenstehende Forderung nicht sofort und nicht in einem Zuge zahlen könne. Nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts kam eine monatliche Ratenzahlungsvereinbarung nicht zustande. Dennoch bezahlte der Schuldner auf wiederholte Mahnungen der Beklagten – außerhalb des 3-Monats-Zeitraums – monatliche Raten in einer Gesamthöhe v. 6.016 EUR. Nach Insolvenzverfahrenseröffnung verlangte der klagende Insolvenzverwalter von der Beklagten nach Vorsatzanfechtung gem. § 133 I InsO die geleisteten Zahlungen zurück. Im Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung bestand noch eine Gesamtforderung der Beklagten über 7.485 EUR.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen, wobei das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat. Nach dem Berufungsgericht liege zwar ein Benachteiligungsvorsatz des Schuldners vor. Es fehle jedoch an dessen Kenntnis durch die Beklagte. Die Erklärung des Schuldners im Zusammenhang mit der Bitte um das Einverständnis mit Ratenzahlungen stelle im Hinblick auf die zugunsten der Beklagten zu würdigenden Umstände keinen Anhaltspunkt von hinreichendem Aussagewert dar. Der Neunte Zivilsenat des BGH hat die Revision zurückgewiesen, da sich die angefochtene Entscheidung als richtig erweise.

Entscheidung

Der BGH führt aus, dass die Kenntnis des Benachteiligungsvorsatzes gem. § 133 I 2 InsO vermutet werde, wenn der andere Teil gewusst habe, dass die Zahlungsunfähigkeit gedroht und die Handlung die Gläubiger benachteiligt habe. Die Zahlungseinstellung als gesetzliche Vermutung der Zahlungsunfähigkeit könne aus einem einzelnen, aber auch aus einer Gesamtschau mehrerer darauf hindeutender, in der Rechtsprechung entwickelter Beweisanzeichen gefolgert werden. Aus der Äußerung des Schuldners, er könne die insgesamt offen stehende Forderung nicht sofort und nicht in einem Zuge bezahlen, habe die Beklagte – mit dem Berufungsgericht – nicht zwingend auf dessen Zahlungseinstellung schließen können. Eigene Erklärungen des Schuldners, fällige Verbindlichkeiten nicht begleichen zu können, würden zwar auf eine Zahlungseinstellung hindeuten, wenn sie mit einer Stundungsbitte versehen seien. Bei dieser Sachlage habe sich nach dem Inhalt der Äußerung des Schuldners ein Indiz für eine Zahlungseinstellung verwirklicht. Die Beklagte habe allerdings aus dem isolierten Beweisanzeichen nicht notwendigerweise die Schlussfolgerung einer Zahlungseinstellung herleiten müssen. Die Mitteilung habe auf einen Liquiditätsengpass hingedeutet, habe aber, weil eine vollständige ratenweise Tilgung der Forderung in Aussicht gestellt worden sei, nicht zweifelsfrei zum Ausdruck gebracht, dass bereits Insolvenzreife vorgelegen habe und die Zahlungsschwierigkeiten unüberwindbar gewesen seien. Auch sei zu berücksichtigen, dass der Schuldner die Erklärung von sich aus mit dem Ziel abgegeben habe, die Forderung der Beklagten durch Ratenzahlung zu befriedigen und diese daher nicht als Reaktion auf ein Zahlungsverlangen der Beklagten erfolgt sei. Die Beklagte habe daher nicht zwingend davon ausgehen dürfen, dass sich der Schuldner in einer existentiellen wirtschaftlichen Krise befunden habe. Die Kenntnis der Zahlungseinstellung durch die Beklagte hätte das Hinzutreten weiterer Indizien erfordert, die sich jedoch nicht verwirklicht hätten. Zwar habe ein deutlicher Forderungsrückstand zum Zeitpunkt der schuldnerischen Erklärung bestanden. Dieser habe aber nicht betriebsnotwendige laufende Verbindlichkeiten betroffen, sondern Forderungen aus der Lieferung von Baustoffen, die ohne Weiteres auch von dritter Seite hätten bezogen werden können. Der Schuldner habe zudem durch seine Zahlungen die Gesamtverbindlichkeiten gegenüber der Beklagten tatsächlich um rd. ein Drittel zurückgeführt. Er sei auf die Mahnungen der Beklagten nicht untätig geblieben, sondern habe die hier angefochtenen Teilzahlungen erbracht. Weiter sei zu berücksichtigen, dass die Beklagte keine Titulierung und Vollstreckung ihrer Forderung angestrebt habe. Der Zahlungsverzug sei als weniger schwerwiegend einzustufen, weil die Beklagte gleichwohl die Geschäftsbeziehung zu dem Schuldner aufrechterhalten und nicht etwa zur Durchsetzung ihrer Forderung eine Liefersperre verhängt habe. Dass die Beklagte weitere Käufe von Barzahlungen abhängig gemacht habe, habe vernünftiger kaufmännischer Vorsicht entsprochen.

Praxishinweis

Das neuerliche Urteil des BGH reiht sich in eine Vielzahl von aktuellen Anfechtungsentscheidungen ein, die sich mit der Frage einer (Bitte um) Ratenzahlung als Beweisanzeichen/Indiz für eine Zahlungseinstellung des Schuldners befassen. Die spürbare Häufung der Entscheidungen des BGH in diesem Bereich steht sicherlich auch im Zusammenhang mit der geplanten Änderung des § 133 InsO. Nach dem Regierungsentwurf v. 29.9.2015 soll für den Fall, dass der Schuldner mit dem Anfechtungsgegner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt hat, vermutet werden, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte. Mit dieser Entscheidung macht der BGH erneut deutlich, dass – entgegen anderslautender Stimmen – mit dem bloßen Hinweis auf eine (Bitte um) Ratenzahlung für den Insolvenzverwalter im Anfechtungsprozess auch nach dem BGH noch nichts gewonnen ist. Selbst wenn der Schuldner einräumt, die fälligen Verbindlichkeiten (anders) nicht begleichen zu können, hat der Tatrichter gem. § 286 ZPO unter Würdigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalles – eine schematische Betrachtung verbietet sich – auf der Grundlage des Gesamtergebnisses der Verhandlung in einer etwaigen Beweisaufnahme über den Anfechtungsfall zu befinden. Der BGH zeigt im Streitfall für solche Ratenzahlungsfälle bei der Beweiswürdigung zu beachtende Umstände auf, wobei er in diesem Zusammenhang auf seine neuerlichen Urteile verweist (insbesondere auf den anders gelagerten Fall: BGH BeckRS 2016, 04970 mAnm Schütze FD-InsR 2016, 377338).

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