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BGH

Beweisanzeichen für eine Zahlungseinstellung

Attraktives Anwaltsnotariat

InsO §§ 133 I 2, 17 II 2 Indizien für eine Zahlungseinstellung sind gegeben, wenn der Schuldner selbst erteilte Zahlungszusagen nicht einhält oder verspätete Zahlungen nur unter dem Druck einer angedrohten Liefersperre vornimmt. BGH, Urteil vom 09.06.2015 - IX ZR 174/15 (OLG Köln), BeckRS 2016, 11573

Anmerkung von

Rechtsanwalt Dr. Pascal Schütze, Schultze & Braun GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Aus beck-fachdienst Insolvenzrecht 15/2016 vom 22.07.2016

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Sachverhalt

Die Schuldnerin stand mit der Beklagten in ständiger Geschäftsbeziehung. Die Beklagte errichtete auf dem Gelände der Schuldnerin Anlagen zur Rückkühlung von Kühlwasser. Die daraus resultierenden Vergütungen entrichtete die Schuldnerin nur teilweise. Der Zahlungsrückstand der Schuldnerin stieg auf bis zu rd. 120.000 EUR an. Eine angekündigte Teilzahlung iHv 30.000 EUR erbrachte die Schuldnerin nicht. Nachdem sich der Forderungssaldo aufgrund Neuforderungen weiter erhöhte, setzte die Beklagte der Schuldnerin eine Zahlungsfrist und kündigte für den Fall fehlender Zahlung die Abschaltung und den Abbau der Anlage an. Nach Verlängerung der Zahlungsfrist durch die Beklagte glich die Schuldnerin den zu diesem Zeitpunkt insgesamt offenen Betrag von rd. 210.000 EUR durch mehrere Teilzahlungen aus. Auch in der Folgezeit geriet die Schuldnerin immer wieder in Zahlungsverzug. Im Ergebnis wurden von der Schuldnerin dann aber sämtliche Forderungen getilgt. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin verlangt der klagende Insolvenzverwalter gestützt auf die Vorsatzanfechtung die nach der angedrohten Liefersperre erhaltenen Zahlungen von der Beklagten zurück.

Das LG hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht wies die Klage ab, ließ aber die Revision zu. Danach habe die Beklagte jedenfalls keine positive Kenntnis vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz gehabt. Die Schuldnerin habe – im Folgenden werden lediglich die den Leitsatz tragenden Erwägungen und die Feststellungen des BGH hierzu angeführt – nicht erklärt, fällige Verbindlichkeiten nicht bezahlen zu können. Das Zahlungsverhalten der Schuldnerin habe unterschiedliche Hintergründe haben können. Es komme in Betracht, dass ein einen gewissen Zeitraum dauernder Zahlungsverzug in Kauf genommen worden sei, um die Ausschöpfung der Kreditlinie oder die Aufnahme eines Kredits zu vermeiden. Soweit die Schuldnerin entgegen ihrer eigenen Ankündigung keine Teilzahlung erbracht habe, folge daraus keine Kenntnis der Beklagten, weil es sich um den ersten Fall einer verspäteten, alsbald nachgeholten Zahlung gehandelt habe. Gleiches gelte für den Umstand, dass die Beklagte wiederholt mit dem Abschalten der Kühlanlage gedroht habe, bevor die Schuldnerin die jeweiligen Rückstände ausgeglichen habe. Die Schuldnerin sei nicht existenziell von der Belieferung durch die Beklagte abhängig gewesen, sondern hätte die Leistungen auch von anderen Unternehmen beziehen können.

Der Neunte Zivilsenat des BGH hat das Urteil des OLG aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Entscheidung

Nach dem BGH werde die Kenntnis des Benachteiligungsvorsatzes gem. § 133 I 2 InsO vermutet, wenn der andere Teil wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit drohte und dass die Handlung die Gläubiger benachteiligte. Es genüge, dass der Anfechtungsgegner die tatsächlichen Umstände kenne, aus denen bei zutreffender rechtlicher Bewertung die (drohende) Zahlungsunfähigkeit zweifelsfrei folge. Eine Zahlungseinstellung könne aus einem einzelnen, aber auch aus einer Gesamtschau mehrerer darauf hindeutender, in der Rechtsprechung entwickelter Beweisanzeichen gefolgert werden.

Das Berufungsgericht habe erhebliche Indizien nicht berücksichtigt, die aus Sicht der Beklagten auf eine Zahlungseinstellung der Schuldnerin und damit auf einen Benachteiligungsvorsatz hindeuten würden. Rechtsfehlerhaft habe das Berufungsgericht der von der Schuldnerin erteilten, aber nicht eingehaltenen Zahlungszusage kein wesentliches Gewicht beigemessen. Einer auf eine Zahlungseinstellung hindeutenden Stundungsbitte stünden nicht eingehaltene Zahlungszusagen gleich. Einer Erfüllungsverweigerung oder eines sonstigen Verhaltens der Schuldnerin, das ihre Zahlungsunfähigkeit dokumentiere, bedürfe es entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht. Insoweit falle weiter ins Gewicht, dass es sich bei der Beklagten um eine wichtige, zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs unentbehrliche Lieferantin der Schuldnerin gehandelt habe. Ohne die von der Beklagten erbrachten Kühlmittel hätte die Schuldnerin ihren Betrieb nicht fortsetzen können. Es sei irrelevant, dass die Beklagte keinen Monopolbetrieb zur Daseinsvorsorge unterhalte. Ausschlaggebend sei vielmehr, dass die Schuldnerin im Falle einer Abschaltung und eines Abbaus der Anlage durch die Beklagte eine schwerwiegende Betriebsunterbrechung habe hinnehmen müssen. Aus Sicht der Beklagte habe es keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass die Schuldnerin die Ausschöpfung einer Kreditlinie oder die Aufnahme eines weiteren Kredits zu vermeiden gesucht habe. Das Berufungsgericht habe überdies nicht hinreichend beachtet, dass bei einer durch die Androhung einer Liefersperre erwirkten Zahlung für den Empfänger die eingetretene Zahlungsunfähigkeit regelmäßig unübersehbar sei.

Die tatsächliche Würdigung des Berufungsgerichts beruhe auch auf einer Verletzung von § 286 I ZPO. Die Würdigung eines erstmaligen Zahlungsrückstands zu Beginn der Aufnahme der Geschäftsbeziehungen sei mit dem unstreitigen Sachverhalt nicht zu vereinbaren. Vor den streitgegenständlichen Zahlungen seien bereits offene Rechnungen erteilt worden. Da nicht auszuschließen sei, dass das Berufungsgericht bei zutreffender Tatsachenfeststellung zum Ergebnis gelangt wäre, dass die Beklagte die mindestens drohende Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin und damit deren Benachteiligungsvorsatz erkannt habe, sei die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Praxishinweis

Der BGH hat sich in letzter Zeit – ersichtlich auch vor dem Hintergrund der immer noch nicht zum Abschluss gekommenen Reformbestrebungen des Anfechtungsrechts, wonach bei einer Zahlungsvereinbarung vermutet wird, dass der Anfechtungsgegner die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte (Regierungsentwurf v. 29.9.2015) – mehrfach mit dem Indiz einer Zahlungseinstellung durch die Bitte des Schuldners um Ratenzahlung beschäftigt. Dabei hat der BGH betont, dass diese dann kein Indiz darstelle, wenn sie sich im Rahmen der Gepflogenheiten des Geschäftsverkehrs halte. Dies sei etwa der Fall, wenn die Erzielung von Zinsvorteilen oder die Vermeidung von Kosten und Mühen im Zusammenhang mit der Aufnahme eines ohne weiteres erlangbaren Darlehens bezweckt werde (FD-InsR 2015, 369022; FD-InsR 2016, 377338). Der Annahme des OLG Köln, dass der Zahlungsverzug der Schuldnerin sich im Streitfall noch im Rahmen dieser Gepflogenheiten des Geschäftsverkehrs bewegen könne, tritt der BGH entschieden entgegen. Der BGH wiederholt zu Recht, dass dies bei einer Ratenzahlungsbitte nach fruchtlosen Mahnungen und nicht eingehaltenen Zahlungszusagen nicht der Fall sei.