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BGH

Bei der Geltendmachung einer vorsätzlichen Unterhaltspflichtverletzung kann sich der Gläubiger auf § 1612a BGB berufen, sofern ein Titel aufgrund eines Urteils vorliegt

„Das unsichtbare Recht“

1. Macht der Gläubiger einen Schadensersatzanspruch aus vorsätzlicher Verletzung der Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern geltend, kann er sich hinsichtlich des Unterhaltsbedarfs und der Unterhaltsbedürftigkeit eines minderjährigen Kindes in Höhe des Mindestunterhalts auf § 1612a BGB berufen, wenn bereits ein Titel aufgrund eines streitigen Urteils vorliegt, der den Schuldner für die Zeiträume zu Unterhalt verurteilt, für die der Gläubiger Schadensersatz wegen Verletzung der Unterhaltspflicht verlangt. 2. Unter diesen Voraussetzungen trifft den Schuldner eine sekundäre Darlegungslast für die Umstände, die Zweifel an seiner Leistungsfähigkeit begründen können. (Leitsätze des Gerichts) BGH, Beschluss vom 03.03.2016 - IX ZB 65/14 (OLG Hamm), BeckRS 2016, 06770

Anmerkung von

Rechtsanwalt Dr. Dirk Pehl, Fachanwalt für Insolvenzrecht, Schultze & Braun Rechtsanwaltsgesellschaft für Insolvenzverwaltung mbH

Aus beck-fachdienst Insolvenzrecht 10/2016 vom 13.05.2016

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Sachverhalt

Über das Vermögen des Antragstellers wurde am 22.2.2012 ein Insolvenzverfahren eröffnet. Der Antragsteller ist Vater von zwei minderjährigen Kindern. Mit Urteil des Familiengerichts v. 17.7.2002 wurde er verurteilt, ab dem 1.4.2002 Kindesunterhalt iHd Regelbetrages der Regelbetragsverordnung zu zahlen. Nachdem der Antragsteller überwiegend keinen Unterhalt zahlte, leistete die Unterhaltsvorschusskasse des Antragsgegners Vorschüsse iHv insgesamt 16.848 EUR. Vom Antragsteller wurden lediglich 851 EUR erstattet.

Der Antragsgegner meldete am 13.4.2012 eine Forderung iHv 15.996 EUR nebst Zinsen iHv 385 EUR und Kosten iHv 8 EUR zur Insolvenztabelle an. Unter Bezugnahme auf § 823 II BGB iVm § 170 StGB führte der Antragsgegner aus, dass es sich um eine Forderung aus vorsätzlich unerlaubter Handlung handele. Der Antragsteller widersprach dem Forderungsgrund und erhob negative Feststellungsklage. Der Antragsgegner hat widerklagend beantragt festzustellen, dass die Forderung auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung iSv § 302 Nr. 1 InsO aF beruhe.

Erstinstanzlich hat das Familiengericht den negativen Feststellungsantrag des Antragstellers als unzulässig abgewiesen und dem Feststellungsantrag des Antragsgegners stattgegeben. Das OLG hat auf die Beschwerde des Antragstellers hin, den Feststellungsantrag des Antragsgegners zurückgewiesen. Die zulässige und begründete Rechtsbeschwerde des Antragsgegners führte zur Aufhebung und Zurückverweisung.

Rechtliche Wertung

Derjenige, der sich auf eine deliktische Haftung wegen Verletzung eines Schutzgesetzes stütze, habe grundsätzlich alle Umstände darzulegen und zu beweisen, aus denen sich die Verwirklichung der einzelnen Tatbestandsmerkmale des Schutzgesetzes ergebe (BGH ZIP 2011, 1821 Rn. 13 = BeckRS 2011, 21377). Vorliegend müsse der Gläubiger daher beweisen, dass in bestimmten Zeiträumen eine gesetzliche Unterhaltspflicht bestand, sich der Schuldner dieser Unterhaltspflicht entzog und dadurch der Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten gefährdet war oder ohne die Hilfe anderer gefährdet gewesen wäre. Der Gläubiger müsse darüber hinaus die Leistungsfähigkeit und den bedingten Vorsatz des Unterhaltsschuldners nachweisen.

Allein aufgrund der Titulierung eines Unterhaltsanspruchs stehe nicht zugleich fest, dass der Schuldner, der die titulierten Beträge nicht oder nur teilweise zahlt, seine Unterhaltspflicht verletzt und den objektiven Tatbestand des § 170 StGB erfüllt habe. Die Nichterfüllung einer ausgeurteilten Unterhaltsschuld und die vorsätzliche Verletzung einer Unterhaltspflicht gem. § 170 StGB seien nicht identisch. Unter Hinweis auf seine vorangegangene Rechtsprechung stellt der BGH klar, dass der Anspruch auf Unterhalt und der Schadensersatzanspruch aufgrund einer vorsätzlichen Verletzung der Unterhaltspflicht einen unterschiedlichen Streitgegenstand haben und somit Rechtskraftwirkung zum materiellen Anspruchsgrund ohnehin nicht eintreten könne (BGH WM 2012, 1872 Rn. 11 mAnm Kießner FD-InsR 2012, 336630). Vielmehr seien Urteile gem. § 322 I ZPO der Rechtskraft nur insoweit fähig, als über den durch die Klage oder durch die Widerklage erhobenen Anspruch entschieden sei. Dies setze der Rechtskraft eines Urteils bewusst enge Grenzen. Insoweit erstrecke sich die Rechtsfolge, die den Entscheidungssatz bildet, nicht auf einzelne Urteilselemente, tatsächliche Feststellungen und rechtliche Folgerungen, auf denen die getroffene Entscheidung aufbaue (BGH NJW 2003, 3058 [3059] = BeckRS 2003, 06375). Insoweit stellt der BGH klar, dass insbesondere Bedarf und Bedürftigkeit des Unterhaltsgläubigers und Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners nicht an der Rechtskraft eines Unterhaltsurteils teilnehmen würden, da es sich um bloße Vorfragen handele.

Vorliegend habe sich der Antragsgegner auf das Unterhaltsurteil bezogen und sich damit die in diesem Urteil getroffenen Feststellungen zu eigen gemacht. Der Antragsteller sei dem nicht entgegen getreten. Aus dem Unterhaltsurteil habe sich insbesondere auch die Leistungsfähigkeit des Antragstellers ergeben. Darüber hinaus habe der Antragsgegner auch für den über den Urteilszeitraum hinausgehenden Zeitraum substantiiert zur Leistungsfähigkeit des Antragstellers vorgetragen. Unter Hinweis auf seine bisherige Rechtsprechung führt der BGH aus, dass den aus der Verletzung eines Schutzgesetzes in Anspruch genommenen Schuldner eine sekundäre Darlegungslast treffen könne, insbesondere, wenn die beweispflichtige Partei außerhalb des von ihr vorzutragenden Geschehensablaufs stehe und keine nähere Kenntnis der maßgebenden Tatsachen besitze (BGH WM 2013, 329 Rn. 14 mAnm Baumert FD-InsR 2013, 343406; BGH ZIP 2002, 524 [526]). Danach bestehe in einem Rechtsstreit über die vorsätzliche Verletzung der Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern regelmäßig eine sekundäre Darlegungslast des Schuldners, wenn bereits ein Titel aufgrund eines streitigen Urteils vorliegt, der den Schuldner für die Zeiträume zu Unterhalt verurteilt, für die der Gläubiger Schadensersatz wegen Verletzung der Unterhaltspflicht verlangt. Insoweit könne sich der Gläubiger hinsichtlich des Unterhaltsbedarfs und der Unterhaltsbedürftigkeit eines minderjährigen Kindes auf § 1612a BGB berufen. Solange der Schuldner keine Umstände darlege, die es möglich erscheinen lassen, dass ein minderjähriges Kind gem. § 1602 BGB iHd Mindestunterhalts nicht bedürftig sei, so sei der Gläubiger nicht gehalten, weiteres zu Unterhaltsbedarf und -bedürftigkeit des minderjährigen Kindes vorzutragen oder zu beweisen. Darüber hinaus bestehe eine sekundäre Darlegungslast des Schuldners hinsichtlich seiner Leistungsfähigkeit, da der Gläubiger eines Schadensersatzanspruchs aus § 823 II BGB iVm § 170 StGB regelmäßig keine Tatsachen über die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners kenne.

Zudem sei zu klären, wessen Anspruch aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung zur Insolvenztabelle angemeldet worden sei. Der Schadensersatzanspruch stehe derjenigen öffentlichen Kasse zu, die die Aufwendungen für die an die Stelle der Unterhaltsleistung tretenden Sozialleistung zu tragen habe. Dies sei bei Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz das jeweilige Land. Vorliegend hatte der Antragsteller eine Abtretungserklärung des Landes Nordrhein Westfalen v. 2.7.2013 vorgelegt. Diese sei nach Auffassung des BGH jedoch unerheblich, da sie nach der Anmeldung erfolgte. Die Anmeldung einer fremden Forderung im eigenen Namen eines Dritten sei von der Insolvenzordnung nicht vorgesehen sei (BGH WM 2009, 468 Rn. 10 mAnm Kießner FD-InsR 2009, 276468). Eine solche Forderungsanmeldung entspreche nicht den Anforderungen des § 174 InsO, wonach Insolvenzgläubiger ihre Forderungen anzumelden haben. Insoweit habe das Beschwerdegericht zu klären, ob der Antragsgegner bei der Forderungsanmeldung als nach Landesrecht zuständiger Behörde gehandelt und die Anmeldung den Umständen nach für das Land Nordrhein Westfalen erfolgt sei.

Praxishinweis

Der BGH nutzt den vorliegenden Sachverhalt um ausführlich aufzuzeigen, welche Darlegungs- und Beweislast den Gläubiger eines Unterhaltsanspruchs trifft. Sollte, wie vorliegend, ein streitiges Urteil bereits vorliegen, so trifft den Schuldner eine sekundäre Darlegungslast. Hieran sind nach Auffassung des BGH allerdings keine übertriebenen Anforderungen zu stellen, vielmehr richten sich Umfang, Ausmaß und Einzelheiten der vom Schuldner darzulegenden Tatsachen auch danach, inwieweit dem Schuldner aufgrund des Zeitablaufs solche Angaben noch zumutbar sind.