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BGH

Keine Versagung der Restschuldbefreiung bei Verletzung der Pflicht für die Nutzung einer Eigentumswohnung eine Entschädigung an die Masse zu zahlen

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InsO § 290 I Nr. 5 a.F. Die Pflicht des Schuldners, im Insolvenzverfahren für die Nutzung seiner Eigentumswohnung eine Entschädigung an die Masse zu zahlen, ist keine Mitwirkungspflicht nach der Insolvenzordnung, bei deren Verletzung die Restschuldbefreiung zu versagen wäre (Leitsatz des Gerichts). BGH, Beschluss vom 19.11.2015 - IX ZB 59/14 (LG Oldenburg), BeckRS 2015, 20397

Anmerkung von

Rechtsanwalt Dr. Dirk Pehl, Fachanwalt für Insolvenzrecht, Schultze & Braun Rechtsanwaltsgesellschaft für Insolvenzverwaltung mbH

Aus beck-fachdienst Insolvenzrecht 02/2016 vom 22.01.2016

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Sachverhalt

Über das Vermögen des Schuldners wurde am 24.2.2011 ein Insolvenzverfahren eröffnet. Er bewohnte eine in seinem Eigentum stehende Wohnung. Am 12.6.2013 wurde die Zwangsversteigerung dieser Wohnung beantragt. Der Schuldner führte den pfändbaren Teilbetrag seines Nettoeinkommens an den Insolvenzverwalter ab. Der Insolvenzverwalter forderte im Laufe des Jahres 2013 eine monatliche Nutzungsentschädigung iHv 500 EUR vom Schuldner. Der Schuldner leistete jedoch keine Nutzungsentschädigung für die von ihm genutzte Eigentumswohnung. Daraufhin beantragte der weitere Beteiligte zu 1 im Schlusstermin am 3.4.2014, dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen.

Das Insolvenzgericht hat daraufhin die Restschuldbefreiung versagt. Die sofortige Beschwerde des Schuldners hatte keinen Erfolg. Die zulässige Rechtsbeschwerde führte zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Ablehnung des Versagungsantrags.

Rechtliche Wertung

Zunächst stellte der BGH klar, dass auf den Streitfall die Vorschriften der Insolvenzordnung in der bis zum 1.7.2014 geltenden Fassung Anwendung finden. Zwar habe das Insolvenzgericht zutreffend angenommen, dass der Schuldner verpflichtet war, für die Nutzung der in seinem Eigentum stehenden Wohnung während des Insolvenzverfahrens eine Entschädigung an den Insolvenzverwalter zu zahlen. Die Wohnung und auch das Recht, sie zu nutzen, fielen mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens in die Insolvenzmasse. Allerdings handelt es sich bei der Verpflichtung des Schuldners, während des Insolvenzverfahrens für die Nutzung der eigenen Wohnung eine Entschädigung zu zahlen, nicht um eine Mitwirkungspflicht iSd § 290 I Nr. 5 InsO. Mithin rechtfertige die Weigerung des Schuldners, eine solche Entschädigung zu zahlen, nicht die Versagung der Restschuldbefreiung.

Unter Hinweis auf seine bisherige Rechtsprechung führte der BGH aus, dass sich die Regelung des § 290 I Nr. 5 InsO auf Auskunfts- und Mitwirkungspflichten der Insolvenzordnung und damit um die Pflichten des Schuldners nach §§ 20 I und § 97 InsO handelt (BGH WM 2009, 515 Rn. 12). Insoweit stellte der BGH klar, dass die Mitwirkungspflicht verlange, dass der Schuldner in seinem Besitz befindliche Gegenstände der Insolvenzmasse dem Verwalter zur Verfügung stelle. Sofern ein Dritter die Wohnung nutzt, sei es Aufgabe des Schuldners, gem. § 97 II InsO an der Einziehung einer Nutzungsentschädigung durch den Insolvenzverwalter mitzuwirken. Anders sei dies jedoch, wenn der Schuldner die Wohnung selbst nutzt. In diesem Fall bestehe keine Verpflichtung des Schuldners, den Insolvenzverwalter bei der Geltendmachung eines Zahlungsanspruchs gegen sich selbst, wegen der rechtsgrundlosen Nutzung der Wohnung, zu unterstützen. Insoweit stellte der BGH klar, dass sich die Zahlungsverpflichtung des Schuldners aus den Bestimmungen des BGB über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung und nicht aus einer von § 290 I Nr. 5 InsO vorausgesetzten Mitwirkungspflicht ergebe. Des Weiteren führte der BGH aus, dass die Mitwirkungspflicht des Schuldners nach § 97 II InsO nicht bezwecke, den Schuldner mittels der sonst drohenden Versagung der Restschuldbefreiung dazu zu drängen, gegen ihn selbst gerichtete Ansprüche der Insolvenzmasse zu erfüllen. Vielmehr müsse der Schuldner die Möglichkeit haben, die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Nutzungsentschädigung zu bestreiten, ohne Gefahr zu laufen, dadurch die Aussicht auf Restschuldbefreiung einzubüßen.

Darüber hinaus könne die Versagung der Restschuldbefreiung auch nicht auf den Versagungstatbestand der Verschwendung von Vermögen nach § 290 I Nr. 4 InsO gestützt werden. Dieser Versagungstatbestand ist auf ein Verhalten des Schuldners vor dem Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung gerichtet. Mit dem Übergang der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf den Insolvenzverwalter kann es regelmäßig nicht mehr zur Verschwendung von Vermögen durch den Schuldner kommen.

Praxishinweis

Der BGH nutzt den vorliegenden Sachverhalt, um zunächst aufzuzeigen, dass der Schuldner, anders als im Falle der Zwangsverwaltung, im Rahmen eines Insolvenzverfahrens eine Entschädigung für die Nutzung der in seinem Eigentum stehenden Immobilie zu leisten habe. Sofern sich der Schuldner weigert, eine Nutzungsentschädigung zu entrichten, so ist es Aufgabe des Insolvenzverwalters, diese im ordentlichen Verfahren vor dem Prozessgericht einzufordern. Darüber hinaus steht es dem Insolvenzverwalter frei, den Schuldner zur Räumung der Wohnung aufzufordern, um diese anschließend an Dritte vermieten und so den Nutzungswert der Wohnung zur Masse ziehen zu können. Erst wenn der Schuldner einem solchen berechtigten Verlangen nicht nachkommt, ist nach Auffassung des BGH eine Verpflichtung nach § 290 I Nr. 5 InsO verletzt, was wiederum zur Versagung der Restschuldbefreiung führen kann.

Mit der vorliegenden Entscheidung hat der BGH dem Insolvenzverwalter aufgezeigt, wie außerhalb eines Zwangsverwaltungsverfahrens vorzugehen ist. Will der Insolvenzverwalter zukünftig Haftungsansprüche vermeiden, so sollte er den Schuldner zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung auffordern. Kommt der Schuldner dieser Aufforderung nicht nach, so ist es angezeigt, den Schuldner zur Räumung aufzufordern, um die Wohnung anschließend an Dritte vermieten zu können.