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BGH

Anfechtung nur gegenüber dem ursprünglichen Forderungsinhaber, wenn der Zahlungseingang vom Inkassounternehmen weitergeleitet wird

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InsO § 143 I Tilgt der Schuldner eine zum Zwecke des Forderungseinzugs treuhänderisch abgetretene Forderung gegenüber einem Inkassounternehmen als Forderungszessionar, kann die Zahlung nach Weiterleitung an den ursprünglichen Forderungsinhaber nur diesem gegenüber und nicht gegenüber dem Inkassounternehmen angefochten werden. (Leitsatz des Gerichts) BGH, Beschluss vom 24.09.2015 - IX ZR 308/14 (OLG Jena), BeckRS 2015, 19557

Anmerkung von

Rechtsanwalt Dr. Dirk Pehl, Fachanwalt für Insolvenzrecht, Schultze & Braun Rechtsanwaltsgesellschaft für Insolvenzverwaltung mbH

Aus beck-fachdienst Insolvenzrecht 01/2016 vom 08.01.2016

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Sachverhalt

Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wurde am 27.9.2011 eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. Die Beklagte zu 1 war Subunternehmerin der Schuldnerin. Aus der Geschäftsbeziehung hatte die Beklagte zu 1 Ende des Jahres 2010 erhebliche Forderungen gegenüber der Schuldnerin. Im Anschluss an mehrere erfolglose Mahnungen übertrug die Beklagte zu 1 den Forderungseinzug auf die Beklagte zu 2, einem Inkassounternehmen. Auf der Grundlage einer Ratenzahlungsvereinbarung leistete die Schuldnerin im Zeitraum Februar bis Juni 2011 Zahlungen iHv 25.000 EUR an die Beklagte zu 2. Diese leitete die Zahlungseingänge wiederum an die Beklagte zu 1 weiter.

Der Kläger nahm beide Beklagte als Gesamtschuldner im Wege der Insolvenzanfechtung in Anspruch. Während das OLG der Klage gegenüber der Beklagten zu 1 vollumfänglich stattgegeben hatte und die Entscheidung bereits rechtskräftig wurde, verfolgte der Kläger mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision sein Klagebegehren gegenüber der Beklagten zu 2 weiter. Aufgrund des vom BGH beabsichtigten Zurückweisungsbeschlusses gem. § 252a ZPO hat der Kläger die Revision zurückgenommen.

Rechtliche Wertung

Der BGH hatte bereits in einer vorangegangenen Entscheidung klargestellt, dass nach Weiterleitung des Zahlungseingangs an den ursprünglichen Forderungsinhaber nur diesem gegenüber, nicht jedoch gegenüber dem Inkassounternehmen angefochten werden könne (BGH WM 2014, 1009). Aufgrund der treuhänderischen Pflicht zur Weiterleitung des Zahlungseingangs sei nicht der Treuhänder, sondern vielmehr der Treugeber als Gläubiger der Forderung Leistungsempfänger. Dies ergebe sich nach Auffassung des BGH aus dem Herausgabeanspruch nach § 667 BGB, welchen der Treugeber mit dem Eingang der Zahlung auf dem Konto des Treuhänders gegen diesen aus dem Treuhand- und Auftragsverhältnis habe. Nach gefestigter Rechtsprechung sei dies auch dann der Fall, wenn die Zahlung einem uneigennützigen Treuhänder zu dem Zweck zugewandt werde, sie insgesamt an den Gläubiger zu übertragen (BGH NZI 2010, 320 Rn. 2).

Der BGH stellt klar, dass es im Hinblick auf die Befreiungswirkung für den Schuldner ohne Bedeutung sei, dass bei der Inkassozession wegen der damit verbundenen Vollabtretung Erfüllung unmittelbar im Verhältnis zum Inkassozessionar und bei der Einziehungsermächtigung im Verhältnis zum Forderungsinhaber durch Zahlung an den Ermächtigten, bewirkt werde. Der Inkassozessionar sei kraft des Treuhandverhältnisses gem. §§ 667, 675 BGB verpflichtet, die Forderung für Rechnung und im Interesse des Zedenten einzuziehen. Insoweit sei nach der für das Anfechtungsrecht maßgeblichen wirtschaftlichen Betrachtungsweise in beiden Gestaltungen die Forderung auf Rechnung des Zedenten oder Forderungsinhabers eingezogen. Aufgrund dessen sei Anfechtungsgegner nur derjenige, der im Ergebnis gegenüber der Gläubigergesamtheit bevorzugt wurde. Für die Würdigung sei dagegen nicht maßgeblich, ob die Inkassogesellschaft die Zahlungen des Schuldners über ein Treuhandkonto oder über ihr allgemeines Geschäftskonto eingezogen habe. Die dingliche Zuordnung des eingezogenen Erlöses sei insoweit bedeutungslos. Die aus §§ 667, 675 BGB folgende Pflicht des Inkassounternehmens zur Auskehr der empfangenen Beträge bildet den maßgeblichen Wertungsgesichtspunkt dafür, den ursprünglichen Forderungsinhaber als Leistungsempfänger im Sinne des § 143 I InsO einzustufen.

Eine andere Beurteilung sei nach Auffassung des BGH auch nicht dadurch gerechtfertigt, dass bei der Zahlung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen und Steuern die Einzugsstellen Anfechtungsgegner seien. Im Gegensatz zum Inkassounternehmen könne der Beitragsschuldner nur an die Einzugsstelle mit befreiender Wirkung leisten. Die Einzugsstelle sei deshalb wie eine Vollrechtsinhaberin anzusehen.

Praxishinweis

Der BGH weist jedoch darauf hin, dass in besonders gelagerten Ausnahmefällen eine Anfechtung auch unmittelbar gegen den Inkassozessionar durchgreifen könne. Ein solcher Ausnahmefall könnte dann vorliegen, wenn der Anfechtungsanspruch gegen den Inkassozessionar geltend gemacht werde, weil dieser die eingezogenen Gelder an den Inkassozedenten abgeführt habe.

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