Versagung der Kostenstundung bei Verschweigen von Bargeld

Zitiervorschlag
Versagung der Kostenstundung bei Verschweigen von Bargeld. beck-aktuell, 08.09.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/188341)
InsO §§ 4a, 290 Dem Schuldner ist die Stundung der Verfahrenskosten zu versagen, wenn er im Rahmen seines Insolvenz- und Stundungsantrags Bargeld verschweigt und dadurch die Befriedigung der Gläubiger gefährdet. (Leitsatz des Verfassers) BGH, Beschluss vom 25.06.2015 - XI ZB 60/14 (LG Stendal), BeckRS 2015, 13763
Anmerkung von
Rechtsanwalt Dr. Dirk Pehl, Fachanwalt für Insolvenzrecht, Schultze & Braun Rechtsanwaltsgesellschaft für Insolvenzverwaltung mbH
Rechtsanwalt Dr. Dirk Pehl, Fachanwalt für Insolvenzrecht, Schultze & Braun Rechtsanwaltsgesellschaft für Insolvenzverwaltung mbH
Aus beck-fachdienst Insolvenzrecht 18/2015 vom 4.9.2015
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Sachverhalt
Der Schuldner beantragte am 23.6.2014 die Eröffnung des Regelinsolvenzverfahrens über sein Vermögen, die Erteilung von Restschuldbefreiung und die Stundung der Verfahrenskosten. Der Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten wurde mit Beschluss vom 10.7.2014 zurückgewiesen. Der Schuldner habe am 18. und 19.6.2014 jeweils 1.000 EUR von seinem Pfändungsschutzkonto abgehoben und sei deshalb in der Lage, die Verfahrenskosten aus dem eigenen Vermögen zu zahlen. Die sofortige Beschwerde wurde zurückgewiesen. Die statthafte und zulässige Rechtsbeschwerde blieb in der Sache ohne Erfolg.
Rechtliche Wertung
Das Beschwerdegericht war davon ausgegangen, dass dem Schuldner die Verfahrenskostenstundung zu versagen gewesen sei, da er seinem Vermögen einen pfändbaren Vermögenswert entzogen habe, der zur Bedienung der Kosten hätte herangezogen werden können. Der BGH folgt der Entscheidung des Landgerichts jedoch nur im Ergebnis. Die Rechtsfrage, ob dem Schuldner auch dann eine Stundung der Verfahrenskosten zu gewähren sei, wenn er diese aus seinem eigenen Vermögen lediglich zum Teil aufbringen könne, diesen Teil allerdings aus seinem Vermögen entfernt habe, ohne gleichzeitig einen Versagungsgrund nach § 290 InsO begründet zu haben, sei nicht entscheidungserheblich.
Die Vorschrift des § 4a I 3 und 4 InsO, wonach die Stundung der Verfahrenskosten ausgeschlossen sei, wenn einer der in § 290 I Nr. 1 und Nr. 3 InsO genannten Versagungsgründe vorliegt, sei nicht abschließend. Unter Hinweis auf seine bisherige Rechtsprechung (InsO 2011, 1223 Rn. 3 = BeckRS 2011, 15428) führt der BGH aus, dass die Stundung der Verfahrenskosten abzulehnen sei, wenn schon im Insolvenzeröffnungsverfahren zweifelsfrei feststehe, dass der Schuldner aus einem anderen Grund keine Restschuldbefreiung erlangen könne.
Auch die Verletzung von Auskunfts- und Mitwirkungspflichten im Eröffnungsverfahren sei von der Vorschrift des § 290 I Nr. 5 InsO aF erfasst (vgl. bereits BGH ZInsO 2005, 207 [208] = NZI 2005, 232). Indem der Schuldner in seinem Insolvenz- und Stundungsantrag am 20.7.2014 angab, lediglich über Bargeld iHv 10 EUR zu verfügen, obwohl er am 18. und 19.7.2014 Bargeld iHv 2000 EUR abgehoben hatte und sich dieses Bargeld noch in seinem Besitz befand, hat er im Rahmen seines Antrags objektiv unzutreffende Angaben gemacht. Das Verschweigen des Bargelds sei auch der Art nach geeignet gewesen, die Befriedigung der Gläubiger zu beeinträchtigen. Da der Schuldner gegenüber dem Insolvenzgericht ausführte, das Bargeld nicht angegeben zu haben, um gezielt einen Insolvenzgläubiger zu befriedigen, sei die Versagung der Restschuldbefreiung wegen dieses den Grundsätzen des Insolvenzverfahrens zuwider laufenden Zwecks auch nicht unverhältnismäßig.
Praxishinweis
Diese Entscheidung des BGH führt einmal mehr vor Augen, dass Insolvenz- und Stundungsanträge mit großer Sorgfalt auszufüllen sind. Fehler und unrichtige Angaben stellen Verletzungen von Auskunfts- und Mitwirkungspflichten dar, die ohne großen Aufwand nachgewiesen werden können. Sofern es sich lediglich um geringfügige Pflichtverletzungen handelt, rechtfertigen diese nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht die Versagung der Restschuldbefreiung (BGH ZInsO 2011, 1223 Rn. 5 = BeckRS 2011, 15428). Die Versagung der Restschuldbefreiung ist auch dann unverhältnismäßig, wenn der Schuldner die unterlassene Auskunft von sich aus nachholt bevor sein Fehlverhalten aufgedeckt und ein Versagungsantrag gestellt worden ist. Ist die Pflichtverletzung geeignet, die Befriedigung der Gläubiger zu gefährden und räumt der Schuldner diese erst auf gezielte Nachfrage des Insolvenzgerichts ein, führt dies jedoch zur Versagung der Restschuldbefreiung.
- Redaktion beck-aktuell
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Versagung der Kostenstundung bei Verschweigen von Bargeld. beck-aktuell, 08.09.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/188341)



