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BGH

Wohnrechtsvorbehalt an Teilen eines Hausgrundstücks hindert den Fristbeginn für die Pflichtteilsergänzung gemäß § 2325 III BGB regelmäßig nicht

„Das unsichtbare Recht“

BGB § 2325; EGBGB Art. 229 § 23 IV 2 1. Behält sich der Erblasser bei der Schenkung eines Grundstücks ein Wohnungsrecht an diesem oder Teilen daran vor, so kann hierdurch in Ausnahmefällen (hier verneint) der Beginn des Fristlaufs gem. § 2325 III BGB gehindert sein (Fortführung des Senatsurteils, NJW 1994, 1791). (Leitsatz des Gerichts) 2. Für den Beginn der Fristen zur Berücksichtigung von Schenkungen ist beim Pflichtteilsergänzungsanspruch auf den Leistungserfolg, bei Grundstücken auf die Grundbuchumschreibung abzustellen. 3. Eine Leistung i.S.v § 2325 III BGB liegt erst dann vor, wenn der Erblasser nicht nur seine Eigentümerstellung endgültig aufgibt, sondern auch darauf verzichtet, den verschenkten Gegenstand im Wesentlichen weiter zu nutzen. (Leitsätze des Verfassers) BGH, Urteil vom 29.06.2016 - IV ZR 474/15, BeckRS 2016, 12488

Anmerkung von
JR Dr. Wolfgang Litzenburger, Notar in Mainz

Aus beck-fachdienst Erbrecht 7/2016 vom 26.07.2016

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Sachverhalt

Der Kläger macht gegen die Beklagte Pflichtteilsergänzungsansprüche nach seinem am 16.08.2012 verstorbenen Vater (im Folgenden: Erblasser) geltend. Die Beklagte ist seine Mutter sowie die Ehefrau des Erblassers und dessen testamentarische Alleinerbin.

Mit Vertrag vom 08.12.1993 übertrugen der Erblasser und die Beklagte ein mit einem Wohnhaus bebautes Grundstück auf ihren zweiten Sohn, den Bruder des Klägers. Hierbei behielten sie sich als Gesamtberechtigte ein Wohnungsrecht an den Räumlichkeiten im Erdgeschoss vor, das auch die Mitbenutzung des Gartens, der Nebenräume sowie aller Leitungen und Anlagen zur Versorgung des Anwesens mit Wasser, Wärme, Energie und Entsorgung umfasste. Ferner wurde vereinbart, dass die Eltern die Garage weiterhin unentgeltlich nutzen konnten und der übernehmende Sohn das Grundstück zu ihren Lebzeiten weder veräußern noch darauf ohne ihre Zustimmung Um- oder Ausbaumaßnahmen vornehmen durfte. Auf die Absicherung der Veräußerungsbeschränkung in Form einer Rückauflassungsvormerkung wurde ausdrücklich verzichtet. Schließlich gestatteten die Eltern dem Übernehmer, Grundpfandrechte bis zur Höhe von 200.000 DM nebst Zinsen und Nebenleistungen für beliebige Gläubiger zur Eintragung im Rang vor dem Wohnungsrecht zu bewilligen. Die Grundbucheintragung erfolgte am 22.11.1994.

Der Kläger hält die Grundstücksübertragung für eine bei der Berechnung seines Pflichtteilsanspruchs zu berücksichtigende Schenkung. Er begehrt die Verurteilung der Beklagten, den Wert des Hausgrundstücks zu den Stichtagen 22.11.1994 und 16.08.2012 durch Vorlage eines Sachverständigengutachtens ermitteln zu lassen, sowie festzustellen, dass der Miteigentumsanteil des Erblassers an diesem Hausgrundstück der Pflichtteilsergänzung nach ihm unterliegt.

Das Landgericht hat die Klage insoweit abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der hiergegen gerichteten Revision verfolgt der Kläger sein bisheriges Begehren weiter.

Rechtliche Wertung

Gemäß § 2325 I BGB kann der Pflichtteilsberechtigte, wenn der Erblasser einem Dritten eine Schenkung gemacht hat, als Ergänzung des Pflichtteils den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird. Nach § 2325 III 1 BGB, der hier nach Art. 229 § 23 IV 2 EGBGB wegen des Erbfalles am 16.08.2012 Anwendung findet, wird die Schenkung innerhalb des ersten Jahres vor dem Erbfall in vollem Umfang, innerhalb jedes weiteren Jahres vor dem Erbfall um jeweils ein Zehntel weniger berücksichtigt (Abschmelzung). Für den Fristbeginn ist auf den Eintritt des Leistungserfolges abzustellen, bei Grundstücken also auf die Umschreibung im Grundbuch (BGH NJW 1988, 821, 822). Dies war hier der 22.11.1994.

Seit der Senatsentscheidung vom 27.04.1994 (NJW 1994, 1791) steht fest, dass eine Leistung i.S.v. § 2325 III Halbsatz 1 BGB – zumindest in der bis zum 31.12.2009 geltenden Fassung - erst dann vorliegt, wenn der Erblasser nicht nur seine Rechtsstellung als Eigentümer endgültig aufgibt, sondern auch darauf verzichtet, den verschenkten Gegenstand - sei es aufgrund vorbehaltener dinglicher Rechte oder durch Vereinbarung schuldrechtlicher Ansprüche - im Wesentlichen weiterhin zu nutzen (BGH, a.a.O.). Danach muss der Erblasser nicht nur das Eigentum, sondern auch den "Genuss" des verschenkten Gegenstandes aufgeben.

An dieser Rechtsprechung hält der Senat auch nach der Neufassung des § 2325 III BGB zum 01.01.2010 fest. Dem Gesetzgeber sei bei der Einführung der pro-rata-Regelung die seit langem gefestigte Rechtsprechung des Senats bekannt gewesen (BT-Drucks. 16/8954 S. 21). Eine Benachteiligungsabsicht des Erblassers könne sowohl nach bisherigem als auch nach neuem Recht dann eintreten, wenn der Eigentümer zwar seine Rechtsstellung formal aufgebe, wirtschaftlich aber weiterhin im "Genuss" des verschenkten Gegenstands bleibe.

Die Antwort auf die Frage, ob und inwieweit auch ein vorbehaltenes Wohnrecht an dem übertragenen Grundstück  einen derartigen „Genussverzicht“ darstellt, ist allerdings umstritten. Überwiegend geht die obergerichtliche Rechtsprechung  davon aus, dass die 10-Jahres-Frist mit der Eigentumsumschreibung im Grundbuch beginnt, obwohl sich der Erblasser ein Wohnrecht an einem Teil des Hausgrundstücks vorbehalten hat (OLG Karlsruhe, NJW-RR 2008, 601; OLG Oldenburg, BeckRS 2007, 4318 mit Anm, Litzenburger, FD-ErbR 2007, 219773; OLG Celle, LSK 2004, 041658; OLG Düsseldorf, BeckRS 1997, 09846), und zwar jedenfalls dann, wenn sich der Erblasser im Übergabevertrag nicht noch zusätzlich das Recht vorbehalten hat, das Grundstück bei Pflichtverstößen des Begünstigten zurückfordern zu können (vgl. dazu Herrler, ZEV 2008, 461, 462).

Verneint wurde der Fristbeginn dagegen bei:

  • einem Wohnungsrecht am gesamten Haus (OLG München, BeckRS 2008, 21478 m. Anm. Litzenburger, FD-ErbR 2008, 270125) oder
  • einem wesentlichen Einfluss auf die weitere Verwendung des Hausgrundstücks (OLG Düsseldorf, a.a.O.).

Nach Ansicht des Senats kommt es bei der Beantwortung dieser Frage entscheidend auf die Umstände im Einzelfall an. Der abstrakte Unterschied zwischen Nießbrauchs- und Wohnungsrecht schließe es nicht aus, dass – „in Ausnahmefällen“ – auch bei der Einräumung eines Wohnungsrechts der Beginn des Fristablaufs gemäß § 2325 III BGB gehindert sein könne. Maßgebend seien die Umstände des Einzelfalles. Die entscheidenden Grundsätze habe der Senat in seinem Urteil vom 27.04.1994 (a.a.O.) aufgestellt.

Im vorliegenden Fall stimmt der Senat der Beurteilung durch das Berufungsgericht auf dieser Grundlage deshalb zu, weil der Erblasser und seine Ehefrau sich ein Wohnungsrecht nicht an dem aus drei Etagen (Erd-, Ober- und Dachgeschoss) bestehenden gesamten Haus vorbehalten hatten, sondern nur an den Räumlichkeiten im Erdgeschoss sowie zusätzlich die Mitbenutzung des Gartens, der Nebenräume sowie aller Leitungen und Anlagen zur Versorgung des Anwesens einschließlich der Nutzung der Garage. Bestehe das im Wohnungsrecht verankerte Ausschließungsrecht nur an Teilen der übergebenen Immobilie, so sei der Erblasser - anders als beim Vorbehalt des Nießbrauchs - mit Vollzug des Übergabevertrages nicht mehr als "Herr im Haus" anzusehen. Eine weitergehende, rein faktische Nutzung sei in diesem Zusammenhang rechtlich unerheblich.

Zudem hätten die Eltern nicht mehr die Möglichkeit gehabt, die Nutzung Dritten zu überlassen. Unerheblich sei dabei, ob sie überhaupt diese wirtschaftliche Verwertungsmöglichkeit in Erwägung gezogen hätten. Durch den Verlust der Eigentümerstellung, das nur an Teilen des Grundstücks bestehende Wohnungsrecht sowie die fehlende Übertragbarkeit auf Dritte sei die rechtliche Stellung des Erblassers einschließlich der wirtschaftlichen Verwertbarkeit des Grundstücks jedenfalls deutlich eingeschränkt worden.

Auch den Einwand, dass der Übernehmer faktisch keine Möglichkeit gehabt habe, die nicht dem Wohnrecht der Eltern unterliegenden Räumlichkeiten oder Teile davon separat zu nutzen bzw. zu vermieten, lässt der Senat nicht gelten. Der Übernehmer wäre jedenfalls zur Selbstnutzung in der Lage gewesen.

Auch den eingeräumten Rangvorbehalt zieht der Senat heran, um seine Auffassung zu rechtfertigen. Es habe wegen dieser Belastungsmöglichkeit die Gefahr eines Ausfalls mit dem Wohnungsrecht bei einer Vollstreckung aus dem im Rang vorgehenden Grundpfandrecht bestanden.

Schließlich – so der Senat – ändere auch der Umstand, dass der Übernehmer ohne Zustimmung der Eltern keine Um - oder Ausbaumaßnahmen vornehmen durfte, an der rechtlich und wirtschaftlich schwächeren Stellung der Eltern nach Übertragung des Eigentums an dem Grundstück und Vorbehalt eines nur einen Teil des Grundstücks umfassenden Wohnungsrechts nichts.

Praxishinweis

Seit langem steht die Gestaltungspraxis von vorweggenommenen Erbfolgen vor der schwierigen Frage, ob und inwieweit trotz eines Wohnrechtsvorbehalts eine Reduktion von Pflichtteilsergänzungsansprüchen missliebiger Pflichtteilsberechtigter eingeleitet werden kann (Vgl. Litzenburger, FD-ErbR 2007, 219773). Auslöser ist die höchstrichterliche Rechtsprechung zum Leistungsvollzug i.S.d. § 2325 BGB, wenn sich der Übergeber den Genuss vorbehalten hat. Der bisherige Eigentümer muss auf den „Genuss“ verzichten, er darf nicht mehr „Herr im Hause“ sein. Danach beginnt die 10-Jahres-Frist, nach deren Ablauf eine Schenkung nicht mehr zu Pflichtteilsergänzungsansprüchen führt, nur dann, wenn der Übergeber sich nicht den weiteren Genuss vorbehält. Ein Nießbrauchsvorbehalt stand von Anfang an außer jeder Diskussion, während bei der Einstufung eines Wohnrechtsvorbehalts die unterschiedlichsten Kriterien entwickelt wurden. Dies war Gift für den Praktiker, der einen Übergabevertrag zu gestalten hatte. Diese Unsicherheiten sind mit dieser höchstrichterlichen Entscheidung weitgehend beseitigt.

Danach ist eine Schenkung mit der Umschreibung im Grundbuch selbst dann i.S.d. Vorschrift vollzogen,  wenn sich der Eigentümer dabei ein Wohnrecht  vorbehält, vorausgesetzt allerdings, dass:

  1. sich der Vorbehalt nur auf Teile der Räumlichkeiten oder einzelne von mehreren Wohnungen erstreckt und
  2. die Nutzung nicht Dritten überlassen werden kann.

1. Wohnrechtsvorbehalt an Teilen des Hausgrundstücks

Spätestens nach dieser höchstrichterlichen Entscheidung wird man einen umfassenden Wohnrechtsvorbehalt an allen Räumen eines Hausgrundstücks oder an einem Wohnungseigentum als Leistungsvollzugshindernis i.S.d. § 2325 III BGB betrachten müssen. „Dient“ die Schenkung auch der Vermeidung von Pflichtteilsergänzungsansprüchen, so scheidet bei Einfamilienhäusern oder Eigentumswohnungen die Vereinbarung eines Wohnrechtsvorbehalts also von vorneherein aus. Die nicht sachgerechte Beschränkung von Wohnrechtsvorbehalten auf einzelne Räume innerhalb einer Wohnung ist unter dem Gesichtspunkt der Umgehung (§ 242 BGB) nicht zu empfehlen. Auch vor rein schuldrechtlichen Vereinbarungen solcher Vorbehalte sei an dieser Stelle nachdrücklich gewarnt. Es macht keinen Unterschied, ob der Vorbehalt dinglicher oder schuldrechtlicher Natur ist. Schließlich betrachtet der Senat lediglich rechtsgrundlose („faktische“) Nutzungen als rechtlich unerheblich. Deshalb sollte in entsprechenden Fällen sicherheitshalber ausdrücklich in die Urkunde aufgenommen werden:

„Auf die Vereinbarung eines dinglichen oder schuldrechtlichen Wohnungsrechts wird ausdrücklich verzichtet.“

Weiterhin ungeklärt ist die Rechtslage, wenn sich der Wohnrechtsvorbehalt auf die kleinere von zwei Wohnungen, etwa eine Einliegerwohnung bezieht. Allerdings spricht vieles dafür, dass es nicht auf die Größe der Teile ankommt, auf die sich der Wohnrechtsvorbehalt bezieht. Bislang hat der Senat niemals darauf abgestellt, dass sich der Erblasser nicht die „wesentliche“ oder „überwiegende“ Nutzung vorbehalten dürfe. Vorsichtshalber sollte in diesen Fällen aber auf jede weitere Einschränkung der Verfügungsrechte des Übernehmers verzichtet werden.

2. Ausschluss der Gebrauchsüberlassung an Dritte

Dem Ausschluss der Gebrauchsüberlassung an Dritte kommt nach dieser Entscheidung ebenfalls entscheidende Bedeutung zu. Deshalb solle die Gebrauchsüberlassung generell ausgeschlossen werden, etwa durch folgende Formulierung:

„Eine Vermietung an Dritte ist ausgeschlossen.“

3. Rangvorbehalt

Der Rangvorbehalt für vom Erwerber zu bestellende Grundpfandrechte wird vom Senat nur hilfsweise als Rechtfertigung seiner Ansicht herangezogen. Wegen der damit für die Wohnrechtsinhaber verbundenen Risiken, sollte – anders als im entschiedenen Fall – auf einen solchen Rangvorbehalt nach Möglichkeit verzichtet werden.

4. Rückforderungsvorbehalt

Nicht zu entscheiden hatte der Senat darüber, ob und unter welchen Voraussetzungen ein gleichzeitig vorbehaltenes Rückforderungsrecht den Leistungsvollzug hindert (ausführlich dazu Herler, a.a.O.). Bedenklich erscheint insoweit lediglich ein an keinerlei Voraussetzungen gebundenes Rückforderungsrecht, nicht aber die Verknüpfung mit einem Verfügungsverbot oder mit dem Fall des Vorversterbens des Übernehmers (vgl. OLG Karlsruhe, NJW-RR 2008, 601). Wer aber ganz sicher gehen will, sollte in den entsprechenden Fallgestaltungen auf solche Rückforderungsvorbehalte völlig verzichten.

5. Besonderheit bei der Schenkung an Ehepartner

Vorsorglich sei an dieser Stelle noch auf die weithin unbekannte Vorschrift des § 2325 III 2. Hs. BGB hingewiesen, wonach durch Übertragungen an Ehepartner eine Pflichtteilsreduktion unter keinen Umständen erreicht werden kann. Ist diese die Intention des Erblassers, so muss eine Schenkung an einen Dritten erfolgen, aber niemals an den Ehepartner. Gemäß § 10 III 2 LPartG gilt diese Ausnahmevorschrift auch bei Schenkungen an gleichgeschlechtliche Lebenspartner.