Genehmigungsbedürftigkeit von Entscheidungen des Vorsorgebevollmächtigten über Freiheitsbeschränkungen ist verfassungskonform

Zitiervorschlag
Genehmigungsbedürftigkeit von Entscheidungen des Vorsorgebevollmächtigten über Freiheitsbeschränkungen ist verfassungskonform. beck-aktuell, 12.08.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/189356)
BGB §§ 1906 V, 1904 IV; GG Art. 2 I Die Verpflichtung, trotz Einwilligung des durch eine Vorsorgevollmacht Bevollmächtigten vor einer Freiheitsbeschränkung des Vollmachtgebers eine gerichtliche Genehmigung einholen zu müssen, ist mit dem Selbstbestimmungsrecht des Vollmachtgebers vereinbar. (Leitsatz der Redaktion BVerfG, Beschluss vom 10.06.2015 - 2 BvR 1967/12, BeckRS 2015, 47773
Anmerkung von
JR Dr. Wolfgang Litzenburger, Notar in Mainz
Aus beck-fachdienst Erbrecht 8/2015 vom 11.8.2015
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Sachverhalt
Die in einem Seniorenpflegeheim untergebrachte Beschwerdeführerin zu 1. erteilte im Jahr 2000 eine notarielle General- und Vorsorgevollmacht, mit der sie ihren Sohn, den Beschwerdeführer zu 2., bevollmächtigte, sie
„soweit gesetzlich zulässig, in allen persönlichen Angelegenheiten, auch soweit sie meine Gesundheit betreffen, sowie in allen Vermögens-, Steuer- und sonstigen Rechtsangelegenheiten in jeder denkbaren Hinsicht zu vertreten und Entscheidungen für mich und an meiner Stelle ohne Einwilligung des Vormundschaftsgerichts zu treffen und diese auszuführen bzw. zu vollziehen. … Die Vollmacht berechtigt dazu, meinen Aufenthalt zu bestimmen. Die Generalvollmacht umfasst auch die Befugnis zu Unterbringungsmaßnahmen im Sinne des § 1906 BGB, insbesondere zu einer Unterbringung, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist, zur sonstigen Unterbringung in einer Anstalt, einem Heim oder einer sonstigen Einrichtung sowie zur Vornahme von sonstigen Freiheitsentziehungsmaßnahmen durch mechanische Vorrichtungen, Medikamente o.a. auch über einen längeren Zeitraum.“
Die Beschwerdeführerin zu 1. erreichte im Sommer 2012 die Pflegestufe III. Nachdem sie mehrfach aus einem Stuhl oder ihrem Bett auf den Boden gefallen war und sich dabei Verletzungen zugezogen hatte, willigte der Beschwerdeführer zu 2. in Ausübung der Vollmacht ein, Gitter am Bett der Beschwerdeführerin zu 1. zu befestigen und diese tagsüber mit einem Beckengurt im Rollstuhl zu fixieren.
Mit angegriffenem Beschluss vom 23.09.2011 genehmigte das AG Heilbronn die Einwilligung des Beschwerdeführers zu 2. in die freiheitsbeschränkenden Maßnahmen. § 1906 Abs. 5 BGB sei anwendbar; das Amtsgericht könne die Norm nicht wirksam für verfassungswidrig erklären oder ignorieren. Ein Vorlageverfahren nach Art. 100 Abs. 1 GG sei nicht angezeigt, da das Bundesverfassungsgericht in einer Entscheidung vom 07.01.2009 (NJW 2009, 1803) keine Zweifel an der Verfassungsgemäßheit des § 1906 BGB geäußert habe.
In ihrer gegen diesen Beschluss eingelegten Beschwerde führten die Beschwerdeführerin zu 1. und der Beschwerdeführer zu 2. aus, dass die Beschwerdeführerin zu 1. keine Kontrolle durch staatliche Einrichtungen gewollt und dies in ihrer Vollmacht durch die Formulierung, Entscheidungen sollten „ohne Einschaltung des Vormundschaftsgerichts“ getroffen werden, unmissverständlich zum Ausdruck gebracht habe. Das Amtsgericht habe sich nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob § 1906 Abs. 5 BGB dispositiv sei und von der Betroffenen in Anwendung ihres verfassungsrechtlich abgesicherten Selbstbestimmungsrechts ausgeschlossen werden könne. § 1906 Abs. 5 BGB müsse im Lichte des Grundgesetzes gesehen werden und deshalb zwingend von dem betroffenen Personenkreis abbedungen werden können; andernfalls sei die Norm verfassungswidrig.
Nachdem das Amtsgericht der Beschwerde mit Beschluss vom 02.12.2011 nicht abhalf, wies das LG Heilbronn sie mit angegriffenem Beschluss vom 15.12.2011 als unbegründet zurück. Mit dem durch die Verfassungsbeschwerde angegriffenem Beschluss vom 27.06.2012 wies der BGH die Rechtsbeschwerde gegen die Entscheidung des Landgerichts als unbegründet zurück.
Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wenden sich die Beschwerdeführerin zu 1. und der Beschwerdeführer zu 2. unmittelbar gegen die fachgerichtlichen Entscheidungen und mittelbar gegen § 1906 Abs. 5 BGB. Sie rügen eine Verletzung des durch Art. 2 Abs. 1 GG garantierten Selbstbestimmungsrechts der Beschwerdeführerin zu 1. Zur Begründung wiederholen sie ihren Vortrag aus dem fachgerichtlichen Verfahren.
Rechtliche Wertung
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob bei Vorliegen einer Vorsorgevollmacht bei der Anordnung und Durchführung ärztlicher Sicherungs- und Zwangsmaßnahmen zusätzlich die Genehmigung durch das Betreuungsgericht nach § 1906 Abs. 5 BGB erforderlich ist oder ob durch Erteilen der Vorsorgevollmacht wirksam auf das Erfordernis dieser Genehmigung verzichtet werden kann.
Das BVerfG hat diese Verfassungsbeschwerde mit folgender Begründung nicht zur Entscheidung angenommen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG):
Die in § 1906 Abs. 5 BGB festgeschriebene Verpflichtung, vor zusätzlichen Freiheitsbeschränkungen trotz Einwilligung der durch Vorsorgevollmacht Bevollmächtigten eine gerichtliche Genehmigung der Einwilligung einholen zu müssen, greife zwar in das Selbstbestimmungsrecht der Beschwerdeführerin zu 1. aus Art. 2 Abs. 1 GG ein, beschränke dieses Recht jedoch im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung in zulässiger Weise. Bestandteil dieser verfassungsmäßigen Ordnung ist jede Rechtsnorm, die formell und materiell der Verfassung gemäß ist (BVerfGE 59, 275, 278).
Diese Voraussetzung erfülle die angegriffene Vorschrift des § 1906 Abs. 5 BGB.
Der Pflicht zur Einholung einer gerichtlichen Genehmigung der Einwilligung des Bevollmächtigten in die zusätzlichen freiheitsbeschränkenden Maßnahmen liegende Eingriff folge allerdings nicht ohne Weiteres bereits aus dem in Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG enthaltenen Richtervorbehalt. Dessen entsprechende Anwendung auf einen nach privatautonomen Grundsätzen bestellten Bevollmächtigten sei – so das Gericht – zweifelhaft. Die Vorsorgevollmacht beruhe auf einer privatautonomen Entscheidung, die darauf gerichtet sei, bei Verlust eigener Entscheidungsfähigkeit nicht unter staatliche Fürsorge gestellt, sondern durch (vertraute) Privatpersonen verantwortungsvoll versorgt zu werden.
Der Staat sei jedoch durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG verpflichtet, sich dort schützend und fördernd vor das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die Freiheit und die sexuelle Selbstbestimmung des Einzelnen zu stellen und sie vor Eingriffen von Seiten Dritter zu bewahren (vgl. BVerfGE 39, 1, 42; 121, 317, 356), wo die Grundrechtsberechtigten selbst nicht (mehr) dazu in der Lage sind. Dabei könne sich für Betroffene, die zur Bildung eines vernünftigen Willens nicht mehr in der Lage seien und denen die Notwendigkeit der zusätzlichen Freiheitsbeschränkung nicht mehr näher gebracht werden könne, die durch Dritte vorgenommene Beschränkung der Freiheit als besonders bedrohlich darstellen. Insbesondere dieses subjektive Bedrohlichkeitsempfinden werde in der konkreten Situation der Freiheitsbeschränkung nicht dadurch gemindert, dass die Betroffenen im zeitlichen Vorfeld zu einem Zeitpunkt umfassender Vernunft und Geschäftsfähigkeit vorgreiflich in derartige Beschränkungen eingewilligt oder erklärt habe, die Entscheidung über solche Beschränkungen in die alleinige Verantwortung bestimmter Vertrauenspersonen legen zu wollen. Es mache dabei keinen Unterschied, ob ihr aufgrund Veranlassung durch einen staatlich bestellten Betreuer oder den zur Vorsorge Bevollmächtigten Fixierungen zur Beschränkung ihrer Bewegungsfreiheit angelegt werden sollen. Die Maßnahme stelle sich im konkreten Moment unabhängig von vorangegangenen Einverständniserklärungen gleich bedrohlich als Beschränkung der persönlichen Freiheit dar. Der Gesetzgeber nehme mit dem Genehmigungsvorbehalt in § 1906 Abs. 5 BGB seine staatliche Schutzpflicht wahr.
Der hierin liegende Eingriff in das Selbstbestimmungsrecht der Betroffenen aus Art. 2 Abs. 1 GG sei auch verhältnismäßig. Im Rahmen des § 1904 BGB gehe es darum, festzustellen, ob die Einwilligung in die anstehende Maßnahme tatsächlich dem ermittelten, individuell-mutmaßlichen Patientenwillen entspreche (BT-Drucksache 16/8442, S. 19). Nach der Gesetzesbegründung umfasse die Prüfung alle Gesichtspunkte, die sich aus der aktuellen Lebens- und Behandlungssituation der Betroffenen ergeben, insbesondere auch die Prüfung, ob das aktuelle Verhalten der nicht mehr entscheidungsfähigen Patienten konkrete Anhaltspunkte dafür zeige, dass sie unter den gegebenen Umständen den zuvor schriftlich geäußerten Willen nicht mehr gelten lassen wolle. Demgegenüber solle im Rahmen von § 1906 BGB der jedenfalls noch vorhandene natürliche Wille der Betroffenen überwunden werden. Vor diesem Hintergrund sei die unterschiedliche Handhabung der Erforderlichkeit des gerichtlichen Genehmigungserfordernisses gerechtfertigt. Auch die Einrichtung einer Kontrollbetreuung gewährleiste keinen ausreichenden Schutz. Die gegen den natürlichen Willen der Betroffenen vorzunehmende Freiheitsbeschränkung wäre keiner vorgreiflichen Kontrolle unterworfen, und bei einem im Nachhinein festgestellten Vollmachtsmissbrauch könnten die durchgeführten Maßnahmen nicht mehr rückgängig gemacht werden (Müller, DNotZ 1999, 107, 120).
Praxishinweis
Die Entscheidung macht deutlich, dass die Erwartung der juristischen Laien, mit der Erteilung einer umfassenden General- und Vorsorgevollmacht jede staatliche Einmischung verhindern zu können, nicht erfüllbar ist. Das Gericht bestätigt mit dieser Entscheidung nicht nur die gesetzliche Regelung des Genehmigungsvorbehalts in § 1906 BGB, sondern erklärt diesen sogar zur angemessenen Wahrnehmung der staatlichen Schutzpflicht gegenüber dem Individuum. Mit den verschiedenen Verweisen auf die Rechtsprechung in ähnlich gelagerten Sachverhalten macht das Gericht deutlich, dass es darin ein das gesamte Betreuungs-, Vormundschafts- und elterliche Sorgerecht durchdringendes Verantwortungsprinzip des Staates erkennt. Die damit einhergehende erhebliche Mehrbelastung der Betreuungsgerichte würdigt das Gericht mit keinem Wort!
Die Gestaltungspraxis hat sich auf diese Rechtsprechung einzustellen. Dies bedeutet, dass derjenige, der eine Vorsorgevollmacht erteilen will, darauf hingewiesen werden sollte, dass die Genehmigungsvorbehalte in §§ 1904, 1906 BGB der autonomen Entscheidung des Bevollmächtigten bei ärztlichen und freiheitsentziehenden Maßnahmen Grenzen ziehen.
- Redaktion beck-aktuell
Zitiervorschlag
Genehmigungsbedürftigkeit von Entscheidungen des Vorsorgebevollmächtigten über Freiheitsbeschränkungen ist verfassungskonform. beck-aktuell, 12.08.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/189356)



