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LG Detmold

Bankhaftung bei Zurückweisung einer umfassenden Vorsorgevollmacht als Kontovollmacht

Klageindustrie

BGB §§ 164, 167, 172, 1896 1. Eine Vollmacht zur Wahrnehmung der Vermögensangelegenheiten des Vollmachtgebers  (Vorsorgevollmacht) berechtigt den Bevollmächtigten auch zu Verfügungen über ein Bankkonto des Vollmachtgebers. Auch der Umstand, dass dem Bevollmächtigten gerade keine spezielle Bankvollmacht erteilt worden ist, steht dem nicht entgegen. Allein aufgrund der bestehenden Vorsorgevollmacht sind Kontoverfügungen von der beklagten Bank auszuführen. 2. Zwar kann die Bank die Vorlage des Originals der Vollmacht verlangen. Macht eine Bank die Verfügung des Vorsorgebevollmächtigten über ein Bankkonto jedoch von sonstigen unberechtigten Bedingungen abhängig, so haftet sie dem Vollmachtgeber für den diesem hierdurch entstandenen Schaden, insbesondere für die Aufwendungen für die Einschaltung eines Rechtsanwalts. (Leitsätze der Redaktion) LG Detmold, Urteil vom 14.01.2015 - 10 S 110/14, BeckRS 2015, 03780

Anmerkung von 

Justizrat Dr. Wolfgang Litzenburger, Notar in Mainz

Aus beck-fachdienst Erbrecht 06/2015 vom 9.6.2015

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Sachverhalt

Die Vollmachtgeberin ist Inhaberin eines Sparkontos bei der Beklagten. Sie hat dem Bevollmächtigten am 16.12.2002 wirksam eine Vorsorgevollmacht erteilt, die diesen dazu berechtigte, sie in allen vermögensrechtlichen Angelegenheiten, soweit dies rechtlich möglich ist, zu vertreten. Diese Vorsorgevollmacht lag der Beklagten jedenfalls als Telefax vor. Eine gesonderte Bankvollmacht hatte die Kontoinhaberin nicht erteilt.

Die beklagte Bank verweigerte dem Bevollmächtigten trotzdem die Verfügung über das Sparkonto und verlangte von ihm zusätzlich die Vorlage einer Bestellungsurkunde zum Betreuer und eines entsprechenden Ausweises, und zwar selbst dann noch, als ihr mitgeteilt wurde, dass das AG eine Erweiterung der Betreuung für die Kontoinhaberin um den Aufgabenkreis Vermögenssorge gerade wegen der bestehenden Vorsorgevollmacht abgelehnt hatte.

Der Bevollmächtigte hat zur Durchsetzung seines Verfügungsanspruchs über das Konto einen Rechtsanwalt, den Kläger, beauftragt, dessen Kosten dieser von der Beklagten als Schadensersatz ersetzt verlangt.

Rechtliche Wertung

Das LG Detmold gibt der Zahlungsklage statt, weil nach seiner Auffassung die beklagte Bank ihre Pflichten aus dem Kontoführungsvertrag gemäß § 280 I BGB objektiv dadurch verletzt habe, dass sie die Ausführung der Zahlungsanweisung des Bevollmächtigten von Voraussetzungen abhängig gemacht habe, die weder vertraglich vereinbart worden sind, noch gesetzlich oder aus haftungsrechtlichen Gesichtspunkten erforderlich waren.

Das Gericht geht von der Wirksamkeit der dem Bevollmächtigten am 16.12.2002 erteilten, alle vermögensrechtlichen Angelegenheiten erfassenden Vorsorgevollmacht aus. Begründete Zweifel an der Wirksamkeit dieser Vorsorgevollmacht habe die Beklagte weder vorgerichtlich noch im vorliegenden Rechtsstreit geäußert. Der Mitarbeiter der Rechtsabteilung der Beklagten habe zudem eingeräumt, dass die Unterschrift unter der Vorsorgevollmacht mit den hinterlegten Vergleichsunterschriften der Kontoinhaberin übereinstimme. Deshalb sei der Bevollmächtigte berechtigt gewesen, auch über das Sparkonto zu verfügen. Eine andere rechtliche Beurteilung wäre allenfalls dann gerechtfertigt gewesen, wenn entweder die Vorsorgevollmacht gefälscht oder aber nach ihrer Errichtung durch eine andere Erklärung der Kontoinhaberin widerrufen, eingeschränkt oder abgeändert worden wäre.

Den Einwand der Beklagten, wegen § 174 S. 1 BGB berechtigt gewesen zu sein, die Ausführung der Anweisung des Bevollmächtigten zu verweigern, lässt das Gericht nicht gelten. Bei der Anweisung an eine Bank handele es sich - wie insbesondere § 784 BGB zeige - gerade nicht um ein einseitiges Rechtsgeschäft im Sinne dieser Vorschrift. Darüber hinaus habe es die Beklagte versäumt, unverzüglich und unmissverständlich die Vorsorgevollmacht zurückzuweisen, weil sie nicht im Original vorgelegt worden sei.

Die Beklagte habe die Pflichtverletzung im Sinne des § 280 I 2 BGB auch zu vertreten. Spätestens mit der Übersendung der Stellungnahme des AG durch den Kläger konnte die Beklagte risikolos die Anweisungen des Bevollmächtigten ausführen.

Auch das Fehlen einer speziellen Bankvollmacht könne die Beklagte nicht entlasten. Gerade wegen des Bestehens der Vorsorgevollmacht habe die Kontoinhaberin keine gesonderte Vollmacht für das im Jahr 2009 eröffnete Sparkonto erteilen müssen.

Die Klageforderung in Höhe einer 1,5-Geschäftsgebühr für die Wahrnehmung der Rechte des Bevollmächtigten sei nicht zu beanstanden.

Praxishinweis

Die Entscheidung des LG Detmold ist richtig und wichtig.

Flächendeckend verlangen die Banken nämlich zusätzlich zu umfassenden Vorsorgevollmachten i.S.d. § 1896 BGB die Erteilung von speziellen Kontovollmachten aufgrund bankspezifischer Formulare. Dies führt in der Praxis zu einer problematischen Konkurrenz zwischen den umfassenden Vorsorgevollmachten einerseits und den Spezialvollmachten für die Verfügung über Bankkonten andererseits:

  • Materiell-rechtlich kann der Vorsorgebevollmächtigte nämlich mit einer umfassenden Generalvollmacht ebenso über die Konten des Vollmachtgebers verfügen wie derjenige, dem eine spezielle Kontoverfügungsvollmacht erteilt worden ist, so dass widersprüchliche Anweisungen personenverschiedener Bevollmächtigter ermöglicht werden.
  • Einschränkungen bei der einen Vollmacht erfassen nicht ohne weiteres die andere.
  • Ferner darf ein Vollmachtgeber nicht vergessen, beide Vollmachten zu widerrufen, wenn er sie derselben Person erteilt hat.

I. Wirksamkeit einer Kontovollmacht ohne Bankformular

Diese Gerichtsentscheidung räumt mit dem unter Bankmitarbeitern weit verbreiteten Missverständnis auf, dass nur eine Kontovollmacht unter Verwendung eines Bankformulars dazu berechtige, über Konten des Vollmachtgebers zu verfügen. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken enthalten keine Regelung, wonach Kontoverfügungsvollmachten auf bankinternen Formularen erteilt werden müssten (vgl. Nr. 11 (1) Satz 1 AGB-Banken). Dagegen schreibt Nr. 20 (1) (a) Satz 3  der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Sparkassen vor, dass

„die Namen der für den Kunden vertretungs- oder verfügungsbefugten Personen … mit eigenhändigen Unterschriftsproben auf den Vordrucken der Sparkasse bekannt zu geben“

sind. Dieses besondere Formerfordernis („auf den Vordrucken der Sparkasse“) ist jedoch mit § 309 Nr. 13 BGB unvereinbar. Darüber hinaus steht die Pflicht zur Bekanntgabe der Vollmacht gegenüber der Sparkasse im Widerspruch zu § 172 BGB, der auch die Legitimation durch Vorlage der Vollmachtsurkunde als gleichberechtigte Alternative vorsieht. Auch wegen dieser sachlich nicht gerechtfertigten Abweichung von allgemeinen Rechtsgrundsätzen ist diese AGB der Sparkassen gemäß § 307 BGB ungültig.

§§ 164 ff. BGB gelten auch im Rahmen eines Vertrags über die Kontoführung uneingeschränkt! Mit Recht lehnt das LG Detmold dabei die Anwendung des § 174 S. 1 BGB ab, weil die Zahlungsanweisung gerade kein einseitiges Rechtsgeschäft im Sinne dieser Vorschrift ist. Deshalb kann jeder Kontoinhaber einen oder mehrere Dritte bevollmächtigen, an seiner Stelle der Bank Anweisungen zur Verfügung über das Kontoguthaben zu erteilen. Eine schriftliche Vollmachtserteilung ist dabei notwendig und ausreichend (vgl. § 309 Nr. 13 BGB). Darüber hinaus muss die Vollmacht inhaltlich eindeutig auch zu derartigen Verfügungen berechtigen, was bei den in der Praxis im Rahmen von Vorsorgevollmachten gebräuchlichen umfassenden Generalvollmachten unstreitig sein dürfte. Auch die konkret beklagte Bank hatte keine inhaltlichen Einwendungen dieser Art erhoben.

II. Nachweis der Kontovollmacht gegenüber der Bank

Das zentrale Problem in derartigen Fällen besteht allerdings darin, das Fortbestehen der Vollmacht zur Zeit der Annahme des Zahlungsauftrags durch die Bank dieser gegenüber nachzuweisen.  Dabei ist zu unterscheiden zwischen der Legitimation des Bevollmächtigten durch Bekanntgabe der Vollmachtserteilung durch Erklärung des Vollmachtgebers gegenüber der Bank bzw. Sparkasse gemäß §§ 170, 171 BGB und durch Vorlage der Vollmachtsurkunde gemäß § 172 BGB.

1. Legitimation durch Erklärung gegenüber der Bank bzw. Sparkasse

Wird die Bevollmächtigung vom Vollmachtgeber gegenüber der Bank bzw. Sparkasse erklärt, und zwar unabhängig davon, ob dabei ein Formular verwendet wird oder nicht, kann diese bis zum Zugang einer Widerrufserklärung vom Fortbestand der Vollmacht ausgehen (§§ 170, 171 II BGB). Deshalb verpflichten Nr. 11 (1) Satz 1 AGB-Banken bzw. Nr. 4 (1) Satz 1 AGB-Sparkassen den Kontoinhaber, der Bank bzw. Sparkasse unverzüglich den Widerruf der Kontovollmacht mitzuteilen.

2. Legitimation durch Vorlage der Vollmachtsurkunde

Legitimiert sich der Bevollmächtigte jedoch – wie im entschiedenen Fall – ausschließlich durch Vorlage der Vollmachtsurkunde, so kann die Bank bzw. Sparkasse gemäß § 172 BGB nur dann sicher sein, dass die umfassende General- bzw. Vorsorgevollmacht zur Zeit der Annahme der Anweisung fortbesteht, wenn ihr zu dieser Zeit die Vollmacht im Original oder – im Falle einer beurkundeten Vollmacht – in Ausfertigung vorgelegt wird bzw. vorliegt. Die Kopie oder ein Fax reichen nicht aus. Im vorliegenden Fall hatte es die beklagte Bank jedoch versäumt, unmissverständlich die Vorlage der Vorsorgevollmacht im Original bzw. in Ausfertigung zu verlangen. Nr. 11 (1) Satz 1 AGB-Banken bzw. Nr. 4 (1) Satz 1 AGB-Sparkassen, die den Kontoinhaber verpflichten, der Bank bzw. Sparkasse unverzüglich den Widerruf der Kontovollmacht mitzuteilen, helfen in diesen Fällen nicht weiter, weil sie die Vollmachtserteilung durch Erklärung – mit oder ohne Formular - gegenüber der Bank bzw. Sparkasse voraussetzen. Eine Erstreckung dieser AGB auch auf die Fälle der Legitimation durch Vollmachtsurkunde dürfte als Abweichung von § 172 BGB mit § 307 BGB nicht vereinbar sein.

Deshalb ist einer Bank bzw. Sparkasse in diesen Fällen dringend zu empfehlen, sich vor jeder Ausführung einer Zahlungs- oder sonstigen Anweisung des Bevollmächtigten die Vollmachtsurkunde im Original oder in Ausfertigung vorlegen zu lassen. Auch das LG Detmold geht davon aus, dass eine Bank die Vorlage der Vollmachtsurkunde in Original bzw. Ausfertigung fordern darf.

Dieses berechtigte Verlangen einer Bank dürfte Bevollmächtigte mit einer nicht beurkundeten Vorsorgevollmacht vor praktische Probleme stellen, weil das Original nicht gleichzeitig bei der Bank hinterlegt und bei anderen Rechtsgeschäften verwendet werden kann. Die Hinterlegung einer einfachen Kopie bei der Bank reicht als Vollmachtsnachweis gemäß § 172 BGB nicht aus.

Dagegen kann bei beurkundeten Vollmachten der Vollmachtgeber dem bzw. den Bevollmächtigten beliebig viele weitere Ausfertigungen erteilen lassen, die dann bei der jeweiligen Bank hinterlegt werden können. Bei einem Widerruf müssen dann aber auch alle Ausfertigungen zurückgefordert und vernichtet werden. Die Verwendbarkeit gegenüber verschiedenen Banken liefert daher ein weiteres Argument dafür, die Vorsorgevollmacht von einem Notar beurkunden zu lassen. Selbst die Beglaubigung der Unterschrift unter einer schriftlichen Vorsorgevollmacht ändert nämlich nichts daran, dass nur ein Original existiert, es sei denn, der Vollmachtgeber lässt seine Unterschriften unter mehreren identischen Texten beglaubigen, was zu einer entsprechenden Vervielfältigung der Kosten führt.

Das Recht, weitere Ausfertigungen einer notariell beurkundeten Vorsorgevollmacht verlangen zu können, steht dabei nur dem Vollmachtgeber selbst zu. Zum Schutz des Vollmachtgebers sollte dem Bevollmächtigten auch kein entsprechendes eigenes Recht eingeräumt werden. Entsteht jedoch nachträglich die Notwendigkeit der Erteilung weiterer Ausfertigungen, so kann das Problem auftreten, dass der Vorsorgebevollmächtigte zu dieser Zeit nicht mehr geschäftsfähig und deshalb keine weitere Ausfertigung mehr zu erlangen ist. Für diesen Fall sollte in – beurkundeten - Vorsorgevollmachten folgende Formulierung aufgenommen werden:

„Der/Die Bevollmächtigte kann sich weitere Ausfertigungen erteilen lassen, wenn dem Notar ein ärztliches Attest über die Geschäftsunfähigkeit des Vollmachtgebers vorgelegt wird. Das Recht endet, sobald der Notar Kenntnis vom Widerruf der Vollmacht erhält.“

III. Anforderungen nach dem Geldwäschegesetz

1. Identifizierungspflicht bei Kontoeröffnung

Soll mit einer alle Vermögensangelegenheiten umfassenden Vorsorgevollmacht ein Konto namens des Vollmachtgebers neu eröffnet werden, so muss die Urkunde alle zur Identifizierung durch die Bank nach § 2 I Nr. 1 GWG erforderlichen Angaben enthalten, nämlich Name, Geburtsort, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Anschrift des Vollmachtgebers (§ 4 III Nr. 1 GWG). Bei natürlichen Personen ist gemäß § 4 IV Nr. 1 GWG ein gültiger amtlicher Ausweis, der ein Lichtbild des Inhabers enthält und mit dem die Pass- und Ausweispflicht im Inland erfüllt wird, vorzulegen. Der Notar sollte bei der Erstellung einer Vorsorgevollmacht deshalb all diese Angaben in das Rubrum aufnehmen und sich selbst dann einen amtlichen Lichtbildausweis vorlegen lassen, wenn er den bzw. die Vollmachtgeber(in) persönlich kennt.

Fehlen einige dieser Angaben in der Vollmachtsurkunde, so muss und kann die Bank bzw. Sparkasse die nach dem Geldwäschegesetz vorgeschriebene Identifizierung des Vollmachtgebers allerdings bei Kontoeröffnung nachholen. Eine zwischenzeitlich etwa eingetretene Geschäftsunfähigkeit des Vollmachtgebers hindert diese Identifizierung durch die Bank bzw. Sparkasse nicht, weil diese auf dessen Seite weder Rechtsgeschäft noch geschäftsähnliche Handlung ist. Es reicht dabei aus, dass sich der Mitarbeiter der Bank bzw. Sparkasse vom Vollmachtgeber persönlich den Personalausweis oder Pass vorlegen lässt und sich so von dessen Identität mit der in der Urkunde bezeichneten Person überzeugt. Zweifel an der Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers stehen der Kontoeröffnung in seinem Namen wegen der materiell-rechtlich wirksam erteilten Vorsorgevollmacht nicht entgegen.

Zur Erfüllung der Identifizierungspflicht nach dem Geldwäschegesetz kann die Bank bei einer beurkundeten Vorsorgevollmacht auch nicht verlangen, dass ihr eine Ausfertigung mit einer Ablichtung der Unterschrift des Vollmachtgebers unter dem Schlussvermerk vorgelegt wird. Die Entscheidung darüber, ob die Ausfertigung als Ablichtung (mit Kopie der Unterschriften) oder als Abschrift (gez. … an Stelle der Unterschriften) ausgestaltet wird, trifft allein der Notar nach pflichtgemäßem Ermessen.

Die Bank kann und muss auch davon ausgehen, dass der Notar bei der Beurkundung seine Identitätsfeststellungspflicht gemäß § 10 II BeurkG pflichtgemäß erfüllt hat. Ebenso wenig wie die Gerichte haben die Banken bzw. Sparkassen das Recht, die von Amts wegen getroffenen Feststellungen des Notars einer eigenen Würdigung zu unterziehen. Der Notar führt die Identifizierungspflicht der Bank bzw. Sparkasse dabei als Dritter gemäß § 7 I 4 GWG an deren Stelle aus.

2.  Kontoführung aufgrund einer Vorsorgevollmacht

Da die Identifizierungspflicht nach dem Geldwäschegesetz nur bei der Kontoeröffnung besteht, nicht aber bei jeder Einzelanweisung, genügt bei dieser eine Identitätsprüfung. Ein Kreditinstitut darf bei einer Kontoverfügung aufgrund einer Vorsorgevollmacht also nur prüfen, ob der in der Urkunde bezeichnete Vollmachtgeber mit dem verfügungsberechtigten Kontoinhaber identisch ist. Für diese Identitätsprüfung reichen jedoch die nach dem Beurkundungsrecht vorgeschriebenen personenbezogenen Daten des Vollmachtgebers in der Urkunde völlig aus.

IV. Keine Betreuung zum Zwecke der Kontoführung

In dem vom LG Detmold entschiedenen Fall hat das AG unter Hinweis auf die erteilte Vorsorgevollmacht eine Betreuung zum Zwecke der Verfügung über das Sparkonto mit Recht abgelehnt. Gemäß § 1896 III 2 BGB ist die Betreuung nicht erforderlich, wenn der „Betreute“ selbst durch eine Vollmacht Vorsorge getroffen hat.

Mit einer Generalvollmacht hat der Bevollmächtigte das Recht, alle Rechtsgeschäfte für den Vollmachtgeber abzuschließen bzw. vorzunehmen, bei denen das Gesetz die Vertretung nicht ausschließt. Dies gilt unabhängig davon, ob diese als Vorsorgevollmacht bezeichnet ist oder nicht. Eine Vertretung sowohl bei der Kontoeröffnung als auch bei der Kontoführung ist unstreitig zulässig, so dass materiell-rechtlich eine Generalvollmacht für diese Rechtsgeschäfte ausreicht. Da die nach Nr. 20 (1) (a) Satz 3  AGB-Sparkassen statuierte Pflicht, die Kontovollmacht auf einem besonderen Vordruck der Sparkassen zu erteilen, - wie unter I. dargelegt - gemäß § 309 Nr. 13 BGB unwirksam ist, besteht auch unter diesem Gesichtspunkt keine Veranlassung zur Bestellung eines „Kontoführungsbetreuers“, wenn eine Generalvollmacht erteilt worden ist.

Jedes andere Ergebnis stünde auch im Widerspruch zum erklärten Willen des Gesetzgebers, Betreuungsverfahren weitestgehend zu vermeiden.