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OLG München

Wegfall der Legitimationswirkung einer transmortalen Vollmachtsurkunde bei Verwendung durch den Alleinerben

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BGB §§ 164, 172, 1922; GBO §§ 29, 35 Grundbuchverfahrensrechtlich ist der Nachweis der Verfügungsbefugnis durch öffentliche Urkunden positiv und vollständig zu erbringen. Wird der der transmortalen Vollmacht innewohnende Rechtsschein dadurch zerstört, dass der Bevollmächtigte zugleich erklärt, Alleinerbe der Vollmachtgeberin zu sein und als solcher zu handeln, ist die Verfügungsbefugnis ohne den Erbennachweis gemäß § 35 GBO nicht belegt (insoweit Anschluss an OLG Hamm, FD-ErbR 2013, 345171 m. Anm. Litzenburger). (Leitsatz des Gerichts) OLG München, Beschluss vom 31.08.2016 - 34 Wx 273/16, BeckRS 2016, 15621

Anmerkung von 
JR Dr. Wolfgang Litzenburger, Notar in Mainz
 
Aus beck-fachdienst Erbrecht 9/2016 vom 26.09.2016

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Sachverhalt

Im Wohnungs- und Teileigentumsgrundbuch ist die 2016 verstorbene Ina B. als Eigentümerin eingetragen. Der Beteiligte zu 1. ist der Ehemann der Erblasserin und deren Alleinerbe.

Mit notarieller Urkunde vom 27.6.2016 hat der Beteiligte zu 1, handelnd als Alleinerbe nach seiner Ehefrau und als deren Bevollmächtigter aufgrund notarieller Vollmacht vom 5.3.2009, das Wohnungs- und Teileigentum im Wege der vorweggenommenen Erbfolge sowie „aufgrund des Wunsches der Erblasserin“ an den Beteiligten zu 2. übertragen. Die Urkunde enthält folgende weitere in diesem Zusammenhang erhebliche Erklärungen:

„Die im Grundbuch eingetragene Eigentümerin ..., ist … verstorben und wurde nach Angabe der Beteiligten gemäß Gemeinschaftlichen Testament vom 05.03.2009, URNr. ..., das noch nicht eröffnet wurde, von ihrem Ehemann, Herrn Dr. ... [= Beteiligter zu 1 allein beerbt.“

Die Urkundsbeteiligten erklärten die Auflassung und bewilligten und beantragten die Eigentumsumschreibung.

Nach der der Urkunde beigefügten notariell beurkundeten General- und Vorsorgevollmacht, die durch den Tod der Vollmachtgeberin nicht erlöschen sollte, war der Beteiligte zu 1 berechtigt, die Vollmachtgeberin allein zu vertreten und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit, insbesondere befugt, Vermögen zu erwerben, über Vermögensgegenstände zu verfügen, insbesondere Grundbesitz zu veräußern und zu belasten.

Das Grundbuchamt hat unter Hinweis auf die in der Urkunde behauptete Alleinerbenstellung des Beteiligten zu 1. den Vollzug des Umschreibungsantrags abgelehnt. Gegen die Nichtabhilfeentscheidung richtet sich die Beschwerde.

Rechtliche Wertung

Diese Entscheidung schließt unmittelbar an die des Senats vom 4.8.2016 (BeckRS 2016, 14500) an. Dort hatte er es für zulässig erklärt, dass der Bevollmächtigte aufgrund einer transmortalen Vollmacht des verstorbenen Berechtigten durch zugelassenes Insichgeschäft eine Eigentumsübertragung ohne Erbennachweis vornehmen kann, auch wenn er als potenzieller Alleinerbe in Betracht kommt.

Im Unterschied zu der vorangegangenen Entscheidung kommt der Senat in dem hier entschiedenen Fall zu dem Ergebnis, dass die Legitimationswirkung der Vollmachtsurkunde i.S.d. § 172 I BGB erloschen ist.

Denn – so der Senat - der Beteiligte zu 1 habe ausweislich der Urkunde sowohl als Bevollmächtigter für seine Ehefrau aufgrund Vollmacht (Urkunde vom 5.3.2009) als auch ausdrücklich als deren Alleinerbe gehandelt. Zudem habe er zur Erbfolge erklärt, diese ergebe sich aus dem gemeinschaftlichen (notariellen) Testament vom 5.3.2009, und weiter angegeben, Rechtsgrund für die Übertragung sei neben einer „vorweggenommenen Erbfolge“ der mündlich geäußerte Wunsch der Erblasserin, dem Sohn das Wohnungs- und Teileigentum direkt zukommen zu lassen.

Materiell rechtlich könne zwar offenbleiben, ob es sich auf Veräußererseite um ein Eigen- oder um ein Vertretergeschäft handele (vgl. LG Aurich, Rpfleger 1987, 194, 195; ferner Staudinger/Pfeifer, BGB, Bearb. Juni 2011 § 925 Rn. 43), doch verlange das Grundbuchverfahren den positiven und vollständigen Nachweis der Verfügungsbefugnis durch öffentliche Urkunden (§ 29 I 2 GBO). Die Sicherheit des Grundbuchverkehrs verbiete es, eine Ausnahme von diesem Grundsatz zuzulassen, solange dies nicht zur Unrichtigkeit des Grundbuchs führe (OLG Hamm, a.a.O.; a.M. Keim, DNotZ 2013, 692, 694; Amann, MittBayNot 2013, 367, 371). Denn zum einen sei die Vollmacht infolge Zerstörung des ihr innewohnenden Rechtsscheins als Urkundennachweis untauglich, zum anderen sei der Erbennachweis nicht erbracht.

Im Anschluss an das OLG Hamm (a.a.O.) stellt auch der Senat ausdrücklich klar, dass seine Entscheidung nur an den Inhalt der eigenen Erklärung des Beteiligten zu 1 in der notariellen Urkunde vom 27.6.2016 anknüpft. Gegenstand der Entscheidung bilde nicht die Frage, inwieweit trans- oder postmortale Vollmachten nach dem Tod des Vollmachtgebers weiterverwendet werden können, jedenfalls solange der Bevollmächtigte nicht als (Allein-)Erbe mit den in § 35 GBO aufgezeigten Nachweisen legitimiert sei. Eine großzügige Handhabung, die an den Bedürfnissen des Rechtsverkehrs ausgerichtet ist, erscheint auch dem Senat angemessen (vgl. Weidlich, MittBayNot 2013, 196, 199).

Praxishinweis

Diese Entscheidung ist ein Paradebeispiel für das Sprichtwort: „Was ich nicht weiß, macht mich nicht heiß.“ Hätte der Notar auf seine Ausführungen zur Erbfolge und zu den Motiven der Beteiligten verzichtet, so hätte das Grundbuchamt den Umschreibungsantrag anstandslos erledigt. So aber bekam der Senat des OLG München innerhalb kürzester Frist erneut Gelegenheit, sich mit der in Rechtsprechung und Literatur umstrittenen Frage zu befassen, ob die einem Alleinerben erteilte trans- oder postmortale Vollmacht mit dem Eintritt des Erbfalls erlischt.

Auch wenn der Senat dieses Mal dieser Frage wegen der „unglücklichen“ Formulierungen in der Urkunde ausweichen kann, so verdient sie dennoch eine Antwort. In seine Entscheidung vom 4.8.2016 hatte der Senat die Gelegenheit genutzt, in dieser Frage Position zu beziehen.

Im Vordergrund steht für den Senat danach die von der Vollmachtsurkunde ausgehende Legitimationswirkung gemäß § 172 BGB. Sie verschaffe dem Bevollmächtigten – auch gegenüber dem Grundbuchamt - die Rechtsmacht, Rechtsgeschäfte vorzunehmen, auch Grundstücksübertragungen vorzunehmen. Im Grundbuchverkehr sei dagegen die materielle Erbenstellung grundsätzlich unerheblich, solange nicht der Erbfolgenachweis in Form gemäß § 35 I GBO erbracht sei. Damit bezieht der Senat zugleich Stellung in dem Streit darüber, ob eine Vollmacht auf den Alleinerben durch Eintritt des Erbfalls materiell rechtlich erlischt.

Nach einer Meinung tritt dadurch „Konfusion“ ein, weil es an der für jede Stellvertretung unerlässlichen Personenverschiedenheit zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigtem fehle (OLG Stuttgart, NJW 1947/1948, 627; Staudinger/Reimann, BGB, Bearb. November 2011 Vorbem zu §§ 2197 ff., Rn. 70; Bamberger/Roth/Mayer, BGB, 3. Aufl., § 2197, Rn. 43; Bestelmeyer, Rpfleger 2015, 11).

Nach anderer Auffassung beeinträchtigt der Erbfall die Wirksamkeit einer trans- oder postmortalen Vollmacht nicht. Die einen leugnen eine Konfusion, weil die darunter verstandene Vereinigung von Schuld und Forderung in einer Person für die Vertretungsmacht schon nicht passe (Lange, ZEV 2013, 343; a.M. OLG Hamm, a.a.O.). Andere wiederum stellen auf die von der vorgelegten Vollmachtsurkunde ausgehenden Legitimationswirkung ab (MüKoBGB/Schubert, 7. Aufl., § 168, Rn. 14; Amann, MittBayNot 2013, 367, 370; Keim, DNotZ 2013, 692; Mensch, ZNotP 2013, 171). Auch das OLG Hamm (a.a.O.) folgt dieser Ansicht. Die Legitimationswirkung entfalle jedoch, wenn der Urkundsbeteiligte sie dadurch aufhebt, dass er ausdrücklich erklärt, als Alleinerbe berufen zu sein. Dann laufe seine Erklärung nämlich darauf hinaus, dass er eine rechtsgeschäftliche Willenserklärung als Vertreter abgegeben habe, obwohl deren Wirkungen nur ihn selbst als den vertretenen Alleinerben treffen könne (OLG Hamm, a.a.O.).  Für eine Fiktion des Fortbestands der Vollmacht sei in diesem Fall kein Raum.

Auch der Senat des OLG München folgt letzten Endes – mit den beiden Entscheidungen – der herrschenden Auffassung in der Literatur sowie dem OLG Hamm. Bereits in einer Entscheidung vom 26.7.2012 (BeckRS 2012, 17465) hatte derselbe Senat diese Meinung angedeutet.

Kennzeichnend für die meisten Stellungnahmen zu dieser Frage ist die Beschränkung auf das Grundbuchverfahrensrecht. In diesem Bereich mag es angehen, die Frage der materiell rechtlichen Fortgeltung der Vollmacht unentschieden zu lassen, weil das Verfahren vor dem Grundbuch vom formellen Konsensprinzip beherrscht wird. Doch außerhalb des Grundbuchverfahrens stellt sich sehr wohl die Frage, ob der Geschäftspartner auf den Fortbestand einer Vollmacht vertrauen kann, auch wenn der Bevollmächtigte Alleinerbe des Vollmachtgebers geworden ist. Folgte man der Auffassung, dass in diesem Fall die Vollmacht durch „Konfusion“ bzw. „mangels Personenverschiedenheit“ erlischt, so wäre das in Ausübung der Vollmacht abgeschlossene Rechtsgeschäft eigentlich unwirksam. Lange (a.a.O.) hat jedoch mit Recht kritisiert, dass die durch eine Vollmacht verliehene Rechtsmacht nicht mit einer Konfusion, d.h. der Vereinigung von Schuld und Forderung gleichgesetzt werden kann. Dennoch führt kein Weg daran vorbei, dass eine Vollmacht „begriffswesentlich“ Personenverschiedenheit voraussetzt. Niemand kann sich selbst eine Vollmacht erteilen! Wenn also mit dem Erbfall Personenidentität eintritt, so muss die Vollmacht materiell rechtlich erlöschen.

Folglich richtet sich die Wirksamkeit eines dennoch in Ausübung der Vollmacht vom Alleinerben vorgenommenen bzw. abgeschlossenen Rechtsgeschäfts nach den Grundsätzen der Rechtsscheinhaftung. Eine solche begründet nämlich § 172 I BGB, wenn die Vollmachtsurkunde bzw. –ausfertigung ausgehändigt worden ist. Trotz des Erlöschens der einem Alleinerben erteilten Vollmacht gewährt das Gesetz selbst – zum Schutze des Rechtsverkehrs – den Rechtsschein der Vollmacht, wenn eine Urkunde vorgelegt worden ist. Solange der Bevollmächtigte seine Alleinerbenstellung dem Geschäftspartner nicht offenbart hat, ist und bleibt das in Ausübung der Vollmacht vorgenommene bzw. abgeschlossene Rechtsgeschäft aufgrund dieser Rechtsscheinhaftung wirksam. Hat der Bevollmächtigte jedoch – wie im entschiedenen Fall – seine Alleinerbenstellung offenbart, so entfällt nach den Grundsätzen der Rechtsscheinhaftung der Schutz, den das Gesetz mit der Innehabung der Vollmachtsurkunde verbindet. Der Geschäftspartner muss dann einen Erbfolgenachweis erbitten, wobei er nach höchstrichterlicher Rechtsprechung grundsätzlich keinen Anspruch auf Vorlage eines Erbscheins hat (vgl. BGH, FD-ErbR 2016, 378276 m. Anm. Litzenburger).

Damit schließt sich der Kreis: Nach der Devise „Was ich nicht weiß, macht mich nicht heiß“ ist jeder Alleinerbe gut beraten, entweder auf die Verwendung der vom Erblasser erteilten Vollmacht zu verzichten oder aber „den Mund zu halten“.

Oder wie der Lateiner sagt: „si tacuisses“!