Grundbuchberichtigung bei einer durch eine allgemeine Verwirkungsklausel bedingten Erbeinsetzung

Zitiervorschlag
Grundbuchberichtigung bei einer durch eine allgemeine Verwirkungsklausel bedingten Erbeinsetzung. beck-aktuell, 18.11.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/167191)
GBO § 35; BGB §§ 2075, 2084 1. Die Vorlage des eröffneten notariell beurkundeten Testaments reicht uneingeschränkt nur im Falle einer unbedingten Erbeinsetzung aus. Enthält das Testament dagegen eine bedingte Erbeinsetzung, insbesondere eine allgemeine Verwirkungsklausel oder eine Pflichtteilssanktionsklausel, so ist das Grundbuchamt unter Reduktion seines Ermessens nach § 35 Abs. 1 S. 2 HS 2 GBO gehalten, einen Erbschein oder für den Nachweis ausreichende Erklärungen der Beteiligten in der Form des § 29 GBO zu verlangen. 2. Die bei der Ermittlung des Erblasserwillens gebotene Berücksichtigung der Gesamtumstände ist im Grundbucheintragungsverfahren regelmäßig nicht möglich. Das Grundbuchamt darf regelmäßig nur das Testament, in der Form des § 29 Abs. 1 GBO abgegebene Erklärungen der Beteiligten und offenkundige Umstände berücksichtigen, nicht jedoch andere Umstände, die nach dem materiellen Erbrecht bei der Ermittlung des Erblasserwillens aber zu berücksichtigen sind. 3. Das Grundbuchamt darf von der Unwirksamkeit einer Verwirkungsklausel nur ausgehen, wenn es allein aufgrund der Eintragungsunterlagen zu der gebotenen umfassenden Würdigung aller Umstände in der Lage und das Ergebnis der Auslegung eindeutig ist, jedenfalls keine konkreten Zweifel verbleiben. (Leitsätze der Redaktion) BGH, Beschluss vom 02.06.2016 - V ZB 3/14, BeckRS 2016, 17767
Anmerkung von
JR Dr. Wolfgang Litzenburger, Notar in Mainz
Aus beck-fachdienst Erbrecht 11/2016 vom 15.11.2016
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Sachverhalt
Die Eltern der Beteiligten errichteten 1985 ein notariell beurkundetes gemeinschaftliches Testament, in welchem sie sich, wechselseitig zu Alleinerben des Erstversterbenden und ihre drei Kinder, die Beteiligten des vorliegenden Verfahrens, zu Schlusserben des Letztversterbenden einsetzten. Am Schluss des Testaments heißt es:
„Derjenige, der mit diesen Testamentsbestimmungen nicht einverstanden ist, erhält nur den Pflichtteil unter Anrechnung dessen, was er bereits zu Lebzeiten von uns bekommen hat, wozu auch die Kosten einer Ausbildung, Ausstattung oder sonstige Zuwendungen gehören."
Der Vater der Beteiligten verstarb zuerst. Die Beteiligte zu 3 verlangte von der überlebenden Mutter den Pflichtteil und verständigte sich mit ihr 2012 in einem gerichtlichen Vergleich auf eine Zahlung von 10.500 EUR zum Ausgleich aller wechselseitigen Ansprüche aus Anlass des Todes des Vaters. 2013 verstarb auch die Mutter.
Nach Eröffnung des Testaments durch das Nachlassgericht hat das Grundbuchamt auf Antrag der Beteiligten zu 3 alle drei Beteiligten in Erbengemeinschaft als neue Eigentümer der Grundstücke ihrer Eltern in das Grundbuch eingetragen.
Hiergegen haben die Beteiligten zu 1 und 2 mit der Begründung Widerspruch erhoben, die Beteiligte zu 3 habe ihr Erbrecht verloren, weil sie nach dem Tod des Vaters ihren Pflichtteil geltend gemacht habe. Das Grundbuchamt hat den Widerspruch zurückgewiesen. Die Beschwerde ist erfolglos geblieben. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde möchten die Beteiligten zu 1 und 2 in erster Linie die Löschung der Eintragung der Beteiligten zu 3 als Miterbin, hilfsweise die Eintragung eines Amtswiderspruchs gegen diese Eintragung erreichen.
Rechtliche Wertung
Der Senat kommt zu dem Ergebnis, dass das Grundbuchamt die vorgenommene Eintragung nicht ohne Vorlage eines Erbscheins hätte vornehmen dürfen.
Der Nachweis der Erbfolge durch das notariell beurkundete gemeinschaftliche Testament sei wegen der darin enthaltenen allgemeinen Verwirkungsklausel nicht geführt worden. Das Grundbuchamt hätte die Grundbuchberichtigung von der Vorlage eines Erbscheins abhängig machen müssen. Die Vorlage des eröffneten notariell beurkundeten Testaments reiche „uneingeschränkt“ nur im Falle einer „unbedingten Erbeinsetzung“ aus. Enthalte das Testament dagegen eine bedingte Erbeinsetzung, so sei das Grundbuchamt unter Reduktion seines Ermessens nach § 35 Abs. 1 S 2 HS 2 GBO gehalten, einen Erbschein oder für den Nachweis ausreichende Erklärungen der Beteiligten in der Form des § 29 GBO zu verlangen. Anerkannt sei dies – so der Senat - für den Fall eines notariell beurkundeten Testaments, das eine sog. Pflichtteilsstrafklausel enthalte. Bei solchen Klauseln müsse das Grundbuchamt entweder die Vorlage eines Erbscheins verlangen (LG Kassel, Rpfleger 1993, 397; OLG Frankfurt a.M., FamRZ 2012, 1591) oder wenigstens Erklärungen der Erben in der Form des § 29 GBO, dass sie den Pflichtteil nicht geltend gemacht haben (OLG Braunschweig, DNotZ 2013, 125, 126; OLG Hamm, ZEV 2011, 592, 593; OLG Köln, FGPrax 2010, 82 f.).
Entsprechendes gilt nach Auffassung des Senats auch bei allgemein gehaltenen Verwirkungsklauseln und bei speziellen Verwirkungsklauseln mit nicht eindeutigen Verhaltensanforderungen. Solche Verwirkungsklauseln führten ebenso wie eine Pflichtteilsstrafklausel nach § 2075 BGB dazu, dass die vorgesehene Erbeinsetzung durch den Umstand oder das Verhalten auflösend bedingt sei. Für die Ermittlung, ob ein im Sinne solcher Verwirkungsklauseln sanktionsbewehrtes Verhalten des Bedachten vorliegt, bedürfe es allerdings regelmäßig zunächst der Testamentsauslegung. Die bei der Ermittlung des Erblasserwillens gebotene Berücksichtigung der Gesamtumstände sei jedoch im Grundbucheintragungsverfahren regelmäßig nicht möglich. Das Grundbuchamt dürfe nur das Testament, in der Form des § 29 Absatz 1 GBO abgegebene Erklärungen der Beteiligten und offenkundige Umstände berücksichtigen, nicht jedoch andere Umstände, die nach dem materiellen Erbrecht bei der Ermittlung des Erblasserwillens aber zu berücksichtigen seien. Deshalb lasse sich im Grundbucheintragungsverfahren nicht feststellen, welches Verhalten des Bedachten bei einer allgemein gehaltenen Verwirkungsklausel oder bei einer speziellen Verwirkungsklausel mit nicht eindeutigen Verhaltensanforderungen zum Verlust des in dem Testament zugedachten Erbrechts führt.
Danach hätte das Grundbuchamt im vorliegenden Fall die Berichtigung des Grundbuchs nicht allein auf der Grundlage des eröffneten öffentlichen Testaments der Eltern der Beteiligten vornehmen dürfen, sondern diese von der Vorlage eines Erbscheins abhängig machen müssen. Der Bezugspunkt des Nichteinverständnisses in der Verwirkungsklausel sei ebenso wenig offensichtlich wie die Frage, ob als Betätigung des Nichteinverständnisses jedes Verhalten ausreicht oder ob an diese Betätigung strengere Anforderungen zu stellen sind.
Die Grundbuchberichtigung sei auch nicht etwa deshalb möglich gewesen, weil die Verwirkungsklausel offensichtlich unwirksam sei. Der Senat erkennt zwar an, dass das Grundbuchamt befugt und verpflichtet sei, ein notariell beurkundetes Testament als Grundlage der Eintragung einer Erbfolge auszulegen (OLG Zweibrücken, RNotZ 2001, 589, 590). Die Unwirksamkeit einer Verwirkungsklausel wegen fehlender Bestimmtheit könne im Hinblick auf das Gebot einer geltungserhaltenden Auslegung nach § 2084 BGB aber nur angenommen werden, wenn sich der mit der Klausel verfolgte Erblasserwille auch bei der gebotenen Berücksichtigung aller Umstände nicht feststellen lasse. Deshalb dürfe das Grundbuchamt von der Unwirksamkeit einer Verwirkungsklausel nur ausgehen, wenn es allein aufgrund der Eintragungsunterlagen zu der gebotenen umfassenden Würdigung aller Umstände in der Lage und das Ergebnis der Auslegung eindeutig sei (OLG Zweibrücken, a.a.O.), jedenfalls keine konkreten Zweifel verbleiben würden (OLG Schleswig, FGPrax 2006, 248). Diese Voraussetzungen liegen nach Auffassung des Senats hier aber nicht vor, weil als Bezugspunkt des Nichteinverständnisses jedenfalls die Testamentsbestimmungen in Betracht kämen.
Offen bleibe jedoch, ob das Grundbuch unrichtig sei. Das Berliner Testament enthalte nämlich nicht die dabei übliche Pflichtteilsstrafklausel, sondern eine allgemeiner gefasste Klausel, die auf das Nichteinverständnis mit den Testamentsbestimmungen abstelle. Sie lasse sich nach ihrem Wortlaut als eine Klausel deuten, die die übliche Pflichtteilsstrafklausel erweitern und neben der Geltendmachung des Pflichtteils noch andere Tatbestände erfassen solle. Sie könne aber auch als eine Einschränkung der üblichen Pflichtteilsstrafklausel verstanden werden, die nicht die Geltendmachung des Pflichtteils sanktionieren wolle, sondern nur einen Angriff auf die in dem Testament bestimmte Erbfolge und die darin vorgesehene Teilungsanordnung für den Schlusserbfall.
Der Wortlaut des Testaments biete keine greifbaren Anhaltspunkte für die danach erforderliche Auslegung der Verwirkungsklausel. Aufschluss hierüber könne nur der Erblasserwille geben. Die Ermittlung solcher Umstände sei im Grundbuchverfahren wegen der in § 29 GBO bestimmten Beschränkung der verwertbaren Erkenntnisquellen auf öffentliche und öffentlich beglaubigte Urkunden nicht möglich. Die Auslegung müsse vielmehr in einem Verfahren erfolgen, in dem auch außerhalb des Testaments liegende Umstände in dem materiell-rechtlich gebotenen Umfang berücksichtigt werden könnten, etwa in einem Rechtsstreit vor dem Prozessgericht. Die Durchführung eines solchen Verfahrens werde den Beteiligten weder durch die Eintragung noch durch die Versagung eines Amtswiderspruchs versperrt.
Praxishinweis
Allgemeine Verwirkungsklauseln sollten im Bereich der notariellen Erbfolgegestaltung eigentlich längst der Vergangenheit angehören, weil sie schon oft Anlass zu gerichtlichen Auseinandersetzungen geboten haben. Diese Entscheidung ruft den wichtigen erbrechtlichen Gestaltungshinweis in Erinnerung: Wenn schon eine Bedingung, dann wenigstens eine bestimmte!
Vor allem im Bereich der sog. Berliner Testamente i.S.d. § 2269 BGB sind Bedingungen in Pflichtteilssanktions- und Wiederverheiratungsklausel ein probates Gestaltungselement. Bei der Ausgestaltung sollte jedoch auch auf die praktischen Auswirkungen Rücksicht genommen werden. Dabei muss nicht nur das Grundbuch- und Handelsregisterverfahren sondern auch die Verwendbarkeit gegenüber Banken und Versicherungen im Blick behalten werden (ausführlich dazu BeckOKBGB/Litzenburger, 40. Edition, Stand 01.05.2016, § 2232 BGB, RdNr. 21 ff.). Nach der durch den BGH erzwungenen Änderung der Allgemeinen Bankbedingungen braucht nämlich auch im Rechtsverkehr mit Banken und Versicherungen nicht mehr notwendigerweise ein Erbschein vorgelegt zu werden, vorausgesetzt allerdings, dass der Inhalt der Verfügung von Todes wegen keine Auslegungen erfordert, wie sie der Senat des BGH in dieser Entscheidung beschreibt (BGH, BeckRS 2016, 08188, RdNr. 23 ff.).
Die übliche Pflichtteilssanktionsklausel in einem Berliner Testament enthält als Rechtsfolge eine bedingte Enterbung auf den Schlusserbfall, was regelmäßig zu Problemen beim Grundbuchamt und bei den Banken führt, weil diese nicht erkennen können, ob beim ersten Erbfall der Pflichtteil geltend gemacht wurde. Im Grundbuchverfahren hilft, was der Senat mit dieser Entscheidung ausdrücklich anerkennt, eine entsprechende eidesstattliche Versicherung gegenüber dem Amtsgericht. Diese Lösung scheidet gegenüber Banken und Versicherungen allerdings aus, da diese zur Entgegennahme einer strafbewehrten eidesstattlichen Versicherung nicht befugt sind, so dass die Gefahr besteht, dass die Kreditinstitute das Testament nicht als geeignete Auszahlungs- bzw. Verfügungsgrundlage des bzw. der Erben akzeptieren.
Deshalb sollte im Zweifel einer Pflichtteilssanktionsklausel der Vorzug gegeben werden, die keine bedingte Enterbung für den Schlusserbfall vorsieht, sondern lediglich dem überlebenden Beteiligten das Recht der Testierfreiheit zurückgibt:
„Falls ein Abkömmling nach dem Tod des Erstversterbenden von uns seinen Pflichtteilsanspruch geltend macht, ist dieser einschließlich der Abkömmlinge auch von der Erbfolge und von etwaigen Vermächtnissen nach dem Längstlebenden ausgeschlossen und erhält, soweit er überhaupt pflichtteilsberechtigt ist, auch aus dessen Nachlass nur seinen Pflichtteil. Durch Verfügung von Todes wegen kann der Längstlebende jedoch eine hiervon abweichende Bestimmung treffen.“
Diese höchstrichterliche Entscheidung bestätigt darüber hinaus die von der herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur anerkannten Grundsätze im Grundbuchverfahren. Damit kann sich die Praxis darauf einstellen, dass im Falle einer durch das Pflichtteilsverlangen auflösend bedingten Erbeinsetzung eine entsprechende eidesstattliche Erklärung gegenüber dem Grundbuchamt bzw. dem Handelsregister ausreicht, vorausgesetzt, es wird ein eröffnetes öffentliches Testament bzw. ein eröffneter Erbvertrag vorgelegt.
- Redaktion beck-aktuell
Zitiervorschlag
Grundbuchberichtigung bei einer durch eine allgemeine Verwirkungsklausel bedingten Erbeinsetzung. beck-aktuell, 18.11.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/167191)



