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BFH

Steuerbefreiung für ein Familienheim oder ein zu Wohnzwecken vermietetes Grundstück

Schüler entlasten Jugendrichter

ErbStG §§ 13 I Nr. 4c, 13c III; BewG § 181 I 1. Ein Familienheim i.S.d. § 13 I Nr. 4c Satz 1 ErbStG setzt u.a. voraus, dass der begünstigte Erwerber nach dem Erbfall die in einem bebauten Grundstück i.S.d. § 181 I Nrn. 1 bis 5 BewG befindliche Wohnung unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern zur Selbstnutzung für eigene Wohnzwecke bestimmt. Dazu muss der Erwerber innerhalb einer angemessenen Zeit nach dem Erbfall die Absicht zur Selbstnutzung der Wohnung fassen und durch den Einzug in die Wohnung tatsächlich umsetzen. 2. Erwirbt ein Miterbe im Rahmen der Teilung des Nachlasses das Alleineigentum an einem Familienheim i.S.d. § 13 I Nr. 4c Satz 1 ErbStG oder an einem zu Wohnzwecken vermieteten Grundstück i.S.d. § 13c III ErbStG, erhöht sich sein begünstigtes Vermögen unabhängig davon, ob die Vereinbarung über die Erbauseinandersetzung zeitnah, d.h. innerhalb von sechs Monaten nach dem Erbfall erfolgt. (Leitsätze des Gerichts) BFH, Urteil vom 23.06.2015 - II R 39/13, BeckRS 2015, 95511

Anmerkung von 
JR Dr. Wolfgang Litzenburger, Notar in Mainz

Aus beck-fachdienst Erbrecht 10/2015 vom 21.10.2015

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Sachverhalt

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist neben seiner Schwester (S) zur Hälfte Miterbe seines am 24.12.2010 verstorbenen Vaters (V). Zum Nachlass gehörte neben weiteren Grundstücken das mit einem Zweifamilienhaus bebaute Grundstück R. Eine Wohnung in dem Zweifamilienhaus wurde von V und S gemeinsam und nach dem Tod des V von S alleine genutzt. Ende 2011 zog der Kläger zusammen mit seiner Ehefrau in diese Wohnung ein. Die andere Wohnung in dem Gebäude war fremdvermietet.

Mit notariell beurkundetem Erbauseinandersetzungs- und Grundstücksübertragungsvertrag vom 23.03.2012 hoben der Kläger und S die Erbengemeinschaft an dem von V erworbenen Grundbesitz in der Weise auf, dass der Kläger das Grundstück R und S die restlichen Grundstücke (u.a. Grundstück X und Grundstück Y) jeweils als Alleineigentümer erhielten. Die festgestellten Bedarfswerte betrugen für das Grundstück R 326.996 EUR und für die Grundstücke X und Y insgesamt 336.128 EUR.

Das Finanzamt setzte mit Bescheid vom 15.06.2012 gegen den Kläger Erbschaftsteuer fest, wobei die Steuerbefreiungen nach § 13 I Nr. 4c ErbStG in der ab 2009 geltenden Fassung für die selbst genutzte Wohnung und nach § 13c ErbStG für die vermietete Wohnung entsprechend der Beteiligung des Klägers als Miterbe jeweils ausgehend vom hälftigen Wert des Grundstücks R berechnet wurden.

Der Einspruch, mit dem der Kläger geltend machte, die Steuerbefreiungen seien wegen des im Rahmen der Erbauseinandersetzung erhaltenen Alleineigentums am Grundstück R unter Berücksichtigung des gesamten Grundstückswerts zu gewähren, blieb ohne Erfolg.

Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt. Mit der Revision rügt das Finanzamt die Verletzung von § 13 I Nr. 4c ErbStG und § 13c ErbStG.

Rechtliche Wertung

Nach Auffassung des Senats hat das FG richtig entschieden.

Eine Steuerbefreiung nach § 13 I Nr. 4c ErbStG könne der Kläger auch insoweit beanspruchen, als er im Rahmen der Erbauseinandersetzung über seine Beteiligung als Miterbe hinaus das Alleineigentum an dem Familienheim erhalten habe. Übertrage ein Erbe begünstigtes Vermögen im Rahmen der Teilung des Nachlasses auf einen Dritten und gebe der Dritte dabei diesem Erwerber nicht begünstigtes Vermögen hin, erhöhe sich insoweit der Wert des begünstigten Vermögens des Dritten um den Wert des hingegebenen Vermögens, höchstens jedoch um den Wert des übertragenen Vermögens (Begünstigungstransfer). Der Dritte, der für den Erwerb des begünstigten Vermögens anderes aus demselben Nachlass stammendes Vermögen hingebe, solle so gestellt

werden, als habe er von Anfang an begünstigtes Vermögen erhalten (BTDrS 16/11107, S. 9). Entsprechendes gelte, wenn ein Erbe im Rahmen der Teilung des Nachlasses seinen erworbenen Anteil am begünstigten Vermögen auf einen Miterben übertrage. Der Miterbe werde so behandelt, als habe er insoweit von Anfang an begünstigtes Vermögen erhalten.

Für den Begünstigungstransfer sei erforderlich, dass der Erwerb eine Wohnung betreffe, die beim Erwerber unverzüglich zur Selbstnutzung bestimmt sei (Familienheim). Die Absicht des Erwerbers zur Selbstnutzung des Hauses lasse sich als eine innere Tatsache nur anhand äußerer Umstände feststellen. Dies erfordere, dass der Erwerber in die Wohnung einziehe und sie als Familienheim für

eigene Wohnzwecke nutze. Angemessen sei regelmäßig ein Zeitraum von sechs Monaten nach dem Erbfall. Zieht der Erwerber innerhalb dieses Zeitraums in die Wohnung ein, könne in der Regel davon ausgegangen werden, dass eine unverzügliche Bestimmung der Wohnung zur Selbstnutzung als Familienheim vorliege.

Nutze der Miterbe die vormals vom Erblasser genutzte Wohnung innerhalb angemessener Zeit

für eigene Wohnzwecke, sei der Begünstigungstransfer nach § 13 I Nr. 4c Satz 4 ErbStG unabhängig davon zu gewähren, ob die Erbauseinandersetzung zeitnah zum Erbfall erfolgte (St. Viskorf/Haag, DStR 2012, 219, 223; a.A. R E 13.4 Abs. 5 Satz 11 der Erbschaftsteuer-Richtlinien 2011 --ErbStR 2011--; Kapp/Ebeling/Geck, § 13 ErbStG, Rz 40.11). Eine zeitliche Nähe zum Erbfall sei für die Teilung des Nachlasses nicht vorgeschrieben, so dass bei einer freien Auseinandersetzung von Erbengemeinschaften eine Begünstigung auch zu gewähren sei, wenn die Auseinandersetzungsvereinbarung nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem Erbfall geschlossen werde (entgegen H E 13.4 "Freie Erbauseinandersetzung" Hinweise zu den ErbStR 2011).

Werden nach dem Tod des Erblassers Nachlassgegenstände im Rahmen der Teilung des Nachlasses auf einen Miterben übertragen, beeinflusse dies weder die Zurechnung der Gegenstände zum

Nachlass noch den anteiligen der Erbschaftsteuer unterliegenden Erwerb der jeweiligen Miterben. Nach § 13 I Nr. 4c Satz 4 ErbStG werde nur ursprünglich nicht begünstigtes Vermögen eines Miterben als zum Zeitpunkt des Erbfalls begünstigtes Vermögen behandelt.

Die selbstgenutzte Wohnung im Grundstück R erfülle danach die Voraussetzungen eines Familienheims. Der Kläger habe die Wohnung unverzüglich nach dem Ableben des V am 24.12.2010 zur Selbstnutzung zu Wohnzwecken bestimmt. Er sei zusammen mit seiner Ehefrau Ende 2011 in die Wohnung eingezogen. Unmaßgeblich sei, dass die Vereinbarung über die Erbauseinandersetzung erst am 23.03.2012 und damit nach Ablauf von ca. 15 Monaten nach dem Erbfall abgeschlossen worden sei. Deshalb stehe dem Kläger der verminderte Wertansatz für die vermietete Wohnung auf dem Grundstück R nach § 13c I und III ErbStG auch insoweit zu, als er im Rahmen der Erbauseinandersetzung über seinen Anteil als Miterbe hinaus das Alleineigentum am Zweifamilienhaus auf dem Grundstück R erhalten habe.

Praxishinweis

Diese Entscheidung eröffnet neue Gestaltungsmöglichkeiten für den Fall, dass sich die Miterben erst innerhalb der vom BFH erörterten angemessenen Frist darauf verständigen, wer das von den Eltern geerbte Familienwohnheim selbst weiterbewohnen will. Nach den in der Entscheidung zitierten Steuerrichtlinien war diese Möglichkeit bislang nicht gegeben. Allerdings sollte darauf geachtet werden, dass die Selbstnutzung durch den Miterben und seine Familienangehörigen innerhalb von 6 Monaten auch tatsächlich beginnt.