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BAG

Bindungswirkung familiengerichtlicher Entscheidung beim Versorgungsausgleich

Revitalisierte VwGO

Überträgt ein Familiengericht im Rahmen eines internen Versorgungsausgleichs dem ausgleichsberechtigten Ehegatten ein Anrecht zulasten des Versorgungsberechtigten, so sind die im familiengerichtlichen Verfahren getroffenen Entscheidungen bezüglich des Berechnungsweges in einem danach zwischen dem Versorgungsberechtigten und dem Versorgungsträger geführten arbeitsgerichtlichen Rechtsstreit bindend. BAG, Urteil vom 10.11.2015 - 3 AZR 813/14 (LAG Rheinland-Pfalz)

Anmerkung von
Rechtsanwältin Dr. Charlotte Beck, Gleiss Lutz, Berlin

Aus beck-fachdienst Arbeitsrecht 47/2015 vom 03.12.2015

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Sachverhalt

Der Kläger war zwischen 1963 und 2004 bei einer Fernsehanstalt beschäftigt, die ihm eine Versorgungszusage erteilte. Aufgrund der Versorgungszusage bezieht der Kläger von der Beklagten, einer Pensionskasse, eine Betriebsrente. Die Ehe des Klägers wurde 1991 geschieden. 1992 wurde ein erster Versorgungsausgleich zwischen den geschiedenen Eheleuten durchgeführt. Auf Antrag der geschiedenen Ehefrau in einem Abänderungsverfahren legte das Familiengericht 2011 im Wege der internen Teilung eine gleich hohe ehezeitanteilige Rente i.H.v. 522,61 EUR für beide Eheleute fest. Die Berechnung beruhte auf einem Vorschlag der am Verfahren beteiligten Beklagten. Aus dem Vorschlag ergab sich auch, dass die Begründung des Anrechts der geschiedenen Ehefrau auf Zahlung dieser Rente beim Kläger zur Kürzung seiner monatlichen Betriebsrente um 695,87 EUR führt. Die Diskrepanz zwischen dem Kürzungsbetrag beim Kläger und dem Anrecht der geschiedenen Ehefrau i.H.v. 173,26 EUR resultiert daraus, dass für die Finanzierung der identischen Rente der geschiedenen Ehefrau wegen des Altersunterschieds und der höheren Lebenserwartung der Frau ein höheres Deckungskapital und damit eine höhere Kürzung beim Kläger erforderlich ist.

Nachdem die familiengerichtliche Entscheidung in Rechtskraft erwachsen war, klagte der Kläger gegen die von der Beklagten vorgenommene über 522,61 EUR hinausgehende Kürzung der Betriebsrente vor dem Arbeitsgericht. Hier berief sich der Kläger erstmals darauf, dass die Kürzung aus geschlechtsspezifischen Gründen gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz und Europarecht verstoße. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen.

Entscheidung

Die Revision des Klägers war erfolglos. Nach Auffassung des BAG durfte die Beklagte aufgrund der rechtskräftigen Entscheidung des Familiengerichts die Betriebsrente um einen gegenüber dem Anrecht der geschiedenen Ehefrau höheren Betrag kürzen. Es sei allein Aufgabe der Familiengerichte, die rechtlichen Vorgaben des Versorgungsausgleichs zwischen den versorgungsberechtigten Ehegatten zu klären. Für einen nachfolgenden Rechtstreit zwischen dem Versorgungsberechtigten und dem Versorgungsträger über die Höhe der durch den Versorgungsausgleich bedingten Kürzung der Betriebsrente entfalte die Entscheidung des Familiengerichts Bindungswirkung hinsichtlich des der Entscheidung zugrunde liegenden Berechnungsweges. Habe der Versorgungsberechtigte hiergegen Einwendungen, so müsse er diese bereits im familiengerichtlichen Verfahren vorbringen. Eine erneute Überprüfung im arbeitsgerichtlichen Verfahren finde nicht statt.

Praxishinweis

Die Entscheidung des BAG, die bislang nur als Pressemitteilung vorliegt (FD-ArbR 2015, 373613), ist zu begrüßen.

Nach § 10 VersAusglG ist die Entscheidung eines internen Ausgleichs über die Betriebsrente den Familiengerichten vorbehalten. In dieses Verfahren ist nach § 5 III VersAusglG auch der Versorgungsträger einbezogen, indem er dem Gericht einen Vorschlag zur Berechnung des Ausgleichswertes unterbreitet. Der Versorgungsberechtigte kann im Rahmen des familiengerichtlichen Verfahrens Einwendungen gegen die Berechnung geltend machen. Versäumt er dies oder ist er damit erfolglos, kann  er die Frage nicht erneut im Rahmen eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens gegen den Versorgungsträger aufrollen. Das ist sachgerecht, da andernfalls der Versorgungsträger das Risiko trüge, letztlich eine höhere Betriebsrente zahlen zu müssen, da er gegenüber dem ausgleichsberechtigten Ehegatten aus dem familiengerichtlichen Urteil gebunden bliebe.

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