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BVerfG

Keine einstweilige Anordnung gegen das Tarifeinheitsgesetz

„Das unsichtbare Recht“

TVG § 4a II 2; BVerfGG § 32 I; GG Art. 9 III Die gegen das Gesetz zur Tarifeinheit anhängigen Verfassungsbeschwerden sind weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet; insbesondere ist nicht offensichtlich, dass eine Verletzung der durch Art. 9 III GG geschützten Koalitionsfreiheit auszuschließen wäre. BVerfG, Beschluss vom 06.10.2015 - 1 BvR 1571/15, BeckRS 2015, 52959

Anmerkung von
Rechtsanwalt Prof. Dr. Jobst-Hubertus Bauer, Gleiss Lutz, Stuttgart

Aus beck-fachdienst Arbeitsrecht 41/2015 vom 22.10.2015

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Sachverhalt

Die drei Beschwerdeführer (Marburger Bund, Vereinigung Cockpit und Deutscher Journalistenverband) wenden sich mit ihren Verfassungsbeschwerden und ihren gleichzeitig gestellten Anträgen auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen das am 10.07.2015 in Kraft getretene Gesetz zur Tarifeinheit vom 03.07.2015 (BGBl. I S. 1130).

Die Beschwerdeführer sind sog. Berufsgruppen-Gewerkschaften. Ihre in der jeweiligen Satzung festgelegten Tarifzuständigkeiten überschneiden sich mit denen anderer Gewerkschaften, die regelmäßig einen größeren Personenkreis abhängig Beschäftigter organisieren. Sie wenden sich gegen die neu eingeführte Regelung über die Tarifeinheit im Betrieb

Bis zur Verabschiedung des angegriffenen Gesetzes war das Verhältnis mehrerer Tarifverträge zueinander nicht gesetzlich geregelt. Tatsächlich entsteht häufig eine Tarifpluralität, weil arbeitgeberseits mehrere Tarifverträge auch mit verschiedenen Gewerkschaften geschlossen werden. Überschneiden sich diese in einem Betrieb in ihrem persönlichen Geltungsbereich, liegt eine Tarifkollision vor. Der Umgang mit potenziellen Tarifkollisionen war innerhalb des DGB der Koordination durch Schlichtungsverfahren überlassen. Bis zum Jahr 2010 setzte die Rechtsprechung im Kollisionsfall im gesamten Betrieb nach dem Spezialitätsprinzip denjenigen Tarifvertrag durch, der dem Betrieb räumlich, betrieblich, fachlich und persönlich am nächsten stand und deshalb den Erfordernissen und Eigenarten des Betriebs am ehesten gerecht wurde (vgl. BAG, NZA 1991, 736). Mit der Aufgabe des Grundsatzes der Tarifeinheit (BAG, NZA 2010, 645) wurden Tarifkollisionen hingenommen. Der Gesetzgeber verfolgt mit dem Tarifeinheitsgesetz nunmehr das Ziel, in einem Betrieb bei Tarifkollisionen grundsätzlich nur einen Tarifvertrag zur Anwendung kommen zu lassen, wobei das Mehrheitsprinzip in Orientierung an der Zahl der in einem Betrieb von konkurrierenden Gewerkschaften organisierten abhängig Beschäftigten maßgeblich sein soll (§ 4a TVG).

Entscheidung

Die Anträge sind zulässig, aber unbegründet. Nach § 32 I BVerfGG kann das BVerfG im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies aus einem wichtigen Grund für das gemeine Wohl dringend geboten ist. Für die Beurteilung dieser Voraussetzungen – so der Erste Senat – gelte ein strenger Maßstab. Derzeit sei nicht feststellbar, dass es bei Fortgeltung des angegriffenen Gesetzes bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu so gravierenden, nur schwer revidierbaren Nachteilen komme, dass es zum jetzigen Zeitpunkt unabdingbar wäre, das Gesetz außer Vollzug zu setzen. Es bleibe den Beschwerdeführern jedoch unbenommen, bei einer erheblichen Änderung der tatsächlichen Umstände einen erneuten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu stellen. Die Sicherungsfunktion der einstweiligen Anordnung könne es auch rechtfertigen, dass der Senat ohne einen entsprechenden Antrag der Beschwerdeführer eine einstweilige Anordnung von Amts wegen erlasse.

Praxishinweis

Das BVerfG hat die Anträge zu Recht abgewiesen. Es darf nämlich von seiner Befugnis, den Vollzug eines Gesetzes auszusetzen, nur mit größter Zurückhaltung Gebrauch machen, weil dies einen erheblichen Eingriff in die originäre Zuständigkeit des Gesetzgebers darstellt. Soweit die Beschwerdeführer ihre verfassungsrechtlich geschützte tarifpolitische Verhandlungsmacht (Art. 9 III GG) durch das Tarifeinheitsgesetz geschwächt sehen, kann darin zwar ein Nachteil liegen. Das angegriffene Gesetz untersagt jedoch nicht die tarifpolitische Betätigung an sich. Im Übrigen ist jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt nicht absehbar, inwieweit es bis zur Entscheidung in der Hauptsache tatsächlich in einem Ausmaß zur Anwendung der Kollisionsregel des § 4a II 2 TVG kommt, das eine einstweilige Anordnung unabdingbar erscheinen ließe.

Der Hinweis, die Sicherungsfunktion der einstweiligen Anordnung könne es bei erheblicher Änderung der tatsächlichen Umstände dem Ersten Senat ermöglichen, ohne entsprechenden Antrag (!) eine einstweilige Anordnung von Amts wegen zu erlassen, klingt drohend, dürfte aber dennoch eher theoretischer Natur sein.

Weitere Aktenzeichen:  1 BvR 1582/15; 1 BvR 1588/15