Abführungspflicht für Aufsichtsratsvergütung kann sich für Arbeitnehmervertreter aus der Satzung der Gewerkschaft ergeben

Zitiervorschlag
Abführungspflicht für Aufsichtsratsvergütung kann sich für Arbeitnehmervertreter aus der Satzung der Gewerkschaft ergeben. beck-aktuell, 13.10.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/186626)
AktG §§ 93 I, 113, 116; MitbestG §§ 16, 23; BGB §§ 25, 54, 241 II, 242, 667 Alt. 2 Hat die Gewerkschaft die Kandidatur eines ihrer Mitglieder zum Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft eingeleitet und unterstützt, kann sie durch ihre Satzung die Verpflichtung regeln, die aus der Wahrnehmung eines solchen Mandats bezogenen Tantiemen an eine gewerkschaftsnahe Organisation abzuführen. (Leitsatz des Gerichts) BAG, Urteil vom 21.05.2015 - 8 AZR 956/13 (LAG Berlin-Brandenburg), BeckRS 2015, 71600
Anmerkung von
Rechtsanwalt Dr. Christian Arnold, LL.M. (Yale), Gleiss Lutz, Stuttgart
Aus beck-fachdienst Arbeitsrecht 39/2015 vom 8.10.2015
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Sachverhalt
Die Parteien streiten über die Abführung von Aufsichtsratstantiemen durch den Beklagten. Der Beklagte ist Mitglied der klagenden Gewerkschaft ver.di und war bei ihr zuletzt als Bundesfachgruppenleiter Zeitarbeit und Tourismus beschäftigt. Laut seinem Arbeitsvertrag gehörte zu seinen Aufgaben „ggfs. die Wahrnehmung eines Aufsichtsratsmandats." Nach der Satzung der Klägerin sind ihre Mitglieder verpflichtet, Bezüge aus Aufsichtsratsmandaten abzuführen. Die in der Satzung in Bezug genommene „Richtlinie Aufsichtsratswahl" sieht vor, dass als Kandidat nur nominiert wird, wer sich verpflichtet, Anteile seiner Aufsichtsratstantiemen an bestimmte gewerkschaftliche Einrichtungen abzuführen und den Nachweis erbringt, seinen Abführungspflichten während seiner ver.di-Mitgliedschaft nachgekommen zu sein. Der Beklagte war seit 2002 Mitglied in verschiedenen Aufsichtsräten. Ab 01.07.2009 befand er sich in der Freistellungsphase der Altersteilzeit. Eine Verpflichtungserklärung gab er nicht ab. Er führte insgesamt ca. 145.000 EUR zu wenig ab. Die Klage auf Abführung des Betrags an gewerkschaftsnahe Einrichtungen hatte sowohl vor dem ArbG als auch dem LAG Erfolg.
Entscheidung
Die Revision des Beklagten hatte keinen Erfolg. Nach Auffassung des BAG ist der Beklagte aufgrund der Satzung in Verbindung mit den hierzu erlassenen Richtlinien vereinsrechtlich zur Abführung verpflichtet. Zunächst stellt das BAG fest, dass die Abführung von Teilen erhaltener Aufsichtsratsbezüge keine Hauptleistungspflicht des Beklagten ist. Zwar könne die Kandidatur um ein Aufsichtsratsmandat Teil des Arbeitsvertragsinhalts sein. Die Wahrnehmung der Aufsichtsratstätigkeit als solche sei dies jedoch nicht, da diese – anders als die Arbeitsleistung – weisungsunabhängig zu erfolgen habe. Ferner sei die Abführungspflicht keine Nebenpflicht aus dem Arbeitsvertrag. Rechtsgrund für die Aufsichtsratsbezüge sei die für das mitbestimmte Unternehmen erbrachte Aufsichtsratstätigkeit. Auch aus Auftragsrecht (§ 667 Alt. 2 BGB) ergebe sich keine Abführungspflicht, da der Beklagte die Aufsichtsratsbezüge nicht in Ausübung seiner vertraglich geschuldeten Tätigkeit für die Klägerin erhalten habe.
Eine Abführungsverpflichtung ergebe sich jedoch aus der Satzung von ver.di in Verbindung mit den erlassenen Richtlinien. Die Regelung der Abführung durch diese Rechtsgrundlagen sei zulässig. Sie verstoße nicht gegen die Rechtsprechung des BGH zur Umlagenerhebung von Mitgliedern eines eingetragenen Vereins (BGH BeckRS 2007, 18512). Anders als in den vom BGH entschiedenen Fällen gehe es nicht um eine Zahlungspflicht an den Verein ohne vorherige vereinsbezogene Einnahmen des Mitglieds. Vielmehr greife die Gewerkschaft nur auf die ihrem Mitglied tatsächlich zugeflossenen Aufsichtsratsbezüge zu, die im Zusammenhang mit der von der Gewerkschaft veranlassten Mitgliedschaft im Aufsichtsrat stammten. Auf die Unterzeichnung einer vertraglichen Verpflichtungserklärung komme es nicht an. Die Abführungspflicht verstoße auch nicht gegen § 113 AktG, da diese Vorschrift nur das Verhältnis zwischen der mitbestimmten Aktiengesellschaft und ihren Aufsichtsratsmitgliedern betreffe, aber nicht die erst an die erhaltene Aufsichtsratsvergütung anknüpfende Abführungspflicht zugunsten gewerkschaftlicher Einrichtungen.
Praxishinweis
Das BAG bestätigt mit seiner Entscheidung eines der Fundamente der unternehmerischen Mitbestimmung in Deutschland. Bislang war umstritten, ob die gewerkschaftliche Praxis, ihre Mitglieder zur Abführung von Aufsichtsratsbezügen an gewerkschaftsnahe Einrichtungen zu verpflichten, wirksam ist. Die Gewerkschaften gaben und geben sich alle Mühe, durch verschiedenste ineinander greifende Regelungen in Satzungen, Richtlinien und vertragliche Verpflichtungserklärungen die Einhaltung der Abführungspflichten sicherzustellen. Immer gelingt dies freilich nicht. Im vorliegenden Fall betraf die Klage einen Gewerkschaftsfunktionär, der selbst die Aufgabe eines Abführungsbeauftragten übernahm. Hier wollte es die Gewerkschaft nicht auf sich beruhen lassen, dass gerade diese Person Aufsichtsratsbezüge im sechsstelligen Bereich für sich behielt.
- Redaktion beck-aktuell
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Abführungspflicht für Aufsichtsratsvergütung kann sich für Arbeitnehmervertreter aus der Satzung der Gewerkschaft ergeben. beck-aktuell, 13.10.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/186626)



