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BAG

Equal Pay und Ermittlung des Vergleichsentgelts

Vergessene Anrechte

RL EG 104/2008 Art. 3 I f), 5 I; AÜG §§ 9 Nr. 2, 10 IV Maßgeblich für die Bestimmung des Vergleichsentgelts sind die beim Entleiher geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen. Die zwischen dem Verleiher und dem Leiharbeiter vereinbarten Vertragsbedingungen sind für die Höhe des Vergleichsentgelts ohne Belang. Das Vergleichsentgelt ist tätigkeitsbezogen zu bestimmen. Es ist das Arbeitsentgelt zugrunde zu legen, das der Leiharbeitnehmer erhalten hätte, wenn er beim Entleiher für die gleiche Tätigkeit eingestellt worden wäre. BAG, Urteil vom 21.10.2015 - 5 AZR 604/14 (LAG Baden-Württemberg), BeckRS 2016, 66997

Anmerkung von
Rechtsanwältin FAArbR Dr. Elena Wilke, Gleiss Lutz, Düsseldorf

Aus beck-fachdienst Arbeitsrecht 13/2015 vom 07.04.2016

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Sachverhalt

Die Parteien streiten über Differenzvergütung unter dem Gesichtspunkt des Equal Pay. Der Kläger war als Leiharbeitnehmer beim Beklagten als PC-Techniker angestellt und wurde nach den vermeintlichen Tarifverträgen der CGZP entlohnt. Er wurde in verschiedene Niederlassungen der Entleiherin überlassen. In der Niederlassung RH wurde er als PC-Techniker eingesetzt, in den anderen Niederlassungen als Rollout-Techniker. Die nicht tarifgebundene Entleiherin erteilte ihm die Auskunft, ein in der Niederlassung RH als PC-Techniker beschäftigter Arbeitnehmer habe ein Bruttomonatsgehalt von rund 2.200 EUR erhalten. Der Kläger verlangt die Zahlung der Differenzvergütung, weil er von der Beklagten als PC-Techniker eingestellt worden sei. Das ArbG wies seine Klage ab, das LAG gab der Berufung statt.

Entscheidung

Das BAG gab der hiergegen gerichteten Revision statt. Die Klage sei unbegründet, weil der Kläger einen Anspruch nicht substantiiert dargelegt habe. Zur Begründung eines Anspruchs auf Differenzvergütung für Zeiträume der Überlassung außerhalb der Niederlassung RH habe es der Darlegung bedurft, welches Vergleichsentgelt ein Rollout-Techniker in diesen Niederlassungen bezogen habe. Dies werde durch die Auskunft der Entleiherin nicht belegt, die sich lediglich auf die Tätigkeit eines PC-Technikers beziehe. Dass sich der Kläger deswegen nicht auf vergleichbare Stammarbeitnehmer habe beziehen können, weil die Entleiherin keine Mitarbeiter allein mit Rollout-Tätigkeiten beschäftige, führe nicht zu geringeren Anforderungen an seine Darlegungslast. Auf ein entsprechendes Verlangen sei die Entleiherin verpflichtet gewesen, ihm über die auf der Grundlage einer hypothetischen Betrachtung für ihn geltenden Arbeitsbedingungen Auskunft zu erteilen. Dass der Beklagte ihn als PC-Techniker eingestellt habe, sei unerheblich. Der Anspruch auf Differenzvergütung beruhe auf der Leiharbeitsrichtlinie, wonach die wesentlichen Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen zu gewähren seien, die gelten würden, wenn Leiharbeitnehmer von dem entleihenden Unternehmen unmittelbar für den gleichen Arbeitsplatz eingestellt worden wären. Dies gebiete eine tätigkeitsbezogene Bestimmung des Vergleichsentgelts. Weitere Merkmale des Leiharbeitnehmers seien nur dann von Bedeutung, wenn der Entleiher diese auch bei der Ermittlung und Bemessung der Vergütung von Stammarbeitnehmern als vergütungsrelevant berücksichtigen würde.

Praxishinweis

Die Entscheidung überzeugt nur bedingt.

Wenn ein Leiharbeitnehmer Ansprüche auf Equal Pay geltend macht, beruft er sich auf geltende gesetzliche Mindeststandards. Er macht einen gesetzlichen Vergütungsanspruch geltend, keinen vertraglichen. Aus diesem Grund kann es keine Rolle spielen, was zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer vereinbart war. Der gesetzliche Anspruch auf Equal Pay soll ausschließlich sicherstellen, dass Leiharbeitnehmer nicht schlechter vergütet werden als Stammarbeitnehmer des Entleiherbetriebs.

Wenn ein vergleichbarer Arbeitnehmer nicht existiert, fragt sich der Rechtsanwender aber, welchen Sinn ein Anspruch auf Equal Pay haben soll – eine Gleichstellung ist dann faktisch nicht möglich. Nun ordnet die § 10 IV AÜG zu Grunde liegende Leiharbeitsrichtlinie die mehr oder weniger sinnhafte hypothetische Betrachtung aber an. Folglich hatte das BAG bereits zuvor entschieden, dass beim Fehlen eines vergleichbaren Stammarbeitnehmers die Tätigkeit des Leiharbeitnehmers in das beim Entleiher geltende feste Vergütungsschema einzugruppieren sei. Dass das Vergleichsentgelt für Einsätze bei nicht tarifgebundenen Entleihern nun ebenfalls auf der Grundlage einer hypothetischen Betrachtung zu ermitteln sein soll, führt die hypothetische Betrachtungsweise ad absurdum – die Bemessung des hypothetischen Werts der Arbeitsleistung des Leiharbeitnehmers liegt schließlich weitgehend im Ermessen des Entleihers.