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BAG

Zweckbefristung zur Elternzeitvertretung

Rechtspartnerschaften in Zeiten des Krieges

TzBfG § 14 I; BEEG §§ 21 I, III, 16 Eine Zweckbefristung zur Elternzeitvertretung kann bereits vereinbart werden, wenn die Stammkraft noch nicht Elternzeit gemäß § 16 I 1 BEEG verlangt, sondern die Inanspruchnahme von Elternzeit nur angekündigt hat. (Orientierungssatz des Gerichts) BAG, Urteil vom 09.09.2015 - 7 AZR 148/14 (LAG Sachsen), BeckRS 2016, 65153

Anmerkung von
Rechtsanwalt Dr. Frank Merten, Gleiss Lutz, Stuttgart

Aus beck-fachdienst Arbeitsrecht 05/2015 vom 11.02.2016

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Sachverhalt

Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis auf Grund vereinbarter Befristung geendet hat. Die Parteien hatten am 03.12.2010 arbeitsvertraglich vereinbart, dass der Kläger ab dem 01.05.2011 „befristet bis zum Erreichen folgenden Zwecks: Ende der Elternzeit der Frau B.“ beschäftigt wird. Zuvor hatte Frau B. die Beklagte über ihre Schwangerschaft unterrichtet und erklärt, sie wolle ab Mai 2011 ein Jahr in Elternzeit gehen. Die Elternzeit der Frau B. endete mit Ablauf des 16.05.2012. Frau B. befand sich zu diesem Zeitpunkt wieder im Mutterschutz und nahm im Anschluss daran erneut Elternzeit in Anspruch.

Der Kläger beantragte festzustellen, dass sein Arbeitsverhältnis nicht mit Ablauf des 16.05.2012 geendet hat. ArbG und LAG haben die Klage abgewiesen.

Entscheidung

Das BAG hat die Revision des Klägers zurückgewiesen. Zur Begründung führt es aus, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien auf Grund der vereinbarten Befristung am 16.05.2012 endete. Die Befristungsabrede verletze nicht das Transparenzgebot des § 307 I 2 BGB. Mit ihr sei eindeutig vereinbart, dass das Arbeitsverhältnis zum Ende der Elternzeit befristet war, die sich an die bei Vertragsschluss bestehende Schwangerschaft von Frau B. anschloss. Deshalb führe auch das Fehlen einer ausdrücklichen Regelung für den Fall sich überlappender Elternzeit nicht zur Unklarheit der Befristung. Die Befristung sei auch nicht nach § 307 I 1 BGB unwirksam, da Befristungsabreden keiner Angemessenheitskontrolle i.S.v. § 307 I 1, II BGB unterliegen. Die Befristung sei durch den Sachgrund der Vertretung gemäß § 14 I 2 Nr. 3 TzBfG i.V.m. § 21 I BEEG gerechtfertigt. Die Beklagte habe bei Abschluss des befristeten Arbeitsvertrages mit dem Kläger davon ausgehen dürfen, dass Frau B. ihre Beschäftigung bei der Beklagten nach Beendigung der Elternzeit wieder aufnehmen werde. Anderes könne nur gelten, wenn der zu vertretende Arbeitnehmer bereits vor Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags mit dem Vertreter verbindlich erklärt habe, er werde die Arbeit nicht wieder aufnehmen.

Der Wirksamkeit der Befristung stehe auch nicht entgegen, dass Frau B. im Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch nicht Elternzeit gemäß § 16 I 1 BEEG verlangt, sondern die Inanspruchnahme von Elternzeit nur angekündigt hatte. Für dieses Verständnis der Elternzeitvertretung nach § 21 IIII BEEG sprächen Wortlaut und Entstehungsgeschichte der Vorschrift. Der Sachgrund der Vertretung werde auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass der mit dem Kläger abgeschlossene befristete Vertrag erst ab dem 01.05.2011 gelten sollte, obwohl bei Vertragsschluss bereits absehbar war, dass der Mutterschutz von Frau B. bereits zu einem früheren Zeitpunkt beginnen würde. Die vereinbarte Vertragsdauer müsse nicht mit der Dauer des Sachgrunds für die Befristung übereinstimmen. Die streitgegenständliche Befristung sei schließlich auch nicht nach den Grundsätzen des institutionellen Rechtsmissbrauchs unwirksam. Zwar dürften die Gerichte sich bei der Befristungskontrolle nicht auf die Prüfung des geltend gemachten Sachgrunds beschränken, sondern seien aus unionsrechtlichen Gründen verpflichtet, durch Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls auszuschließen, dass Arbeitgeber missbräuchlich auf befristete Arbeitsverträge zurückgreifen. Bei Vorliegen eines die Befristung an sich rechtfertigenden Sachgrundes bestehe indes kein gesteigerter Anlass zur Missbrauchskontrolle, wenn die in § 14 II 1 TzBfG für die sachgrundlose Befristung bezeichneten Grenzen nicht um eine Mehrfaches überschritten sind. Im vorliegenden Fall indizierten die Zahl von sieben befristeten Arbeitsverträgen und die Gesamtdauer des befristeten Arbeitsverhältnisses von insgesamt sechs Jahren und drei Monaten einen Missbrauch nicht.

Praxishinweis

Mit seiner Entscheidung führt das BAG seine Rechtsprechung zur Elternzeitvertretung nach § 21 I, III BEEG fort (vgl. BAG, FD-ArbR 2015, 371046 m. Anm. Beck). Mit der Feststellung, dass schon die Ankündigung der Inanspruchnahme von Elternzeit als Sachgrund für die Befristung ausreicht, klärt das BAG eine im Schrifttum umstrittene Frage mit überzeugender Begründung. Bemerkenswert ist, dass das BAG die sieben hintereinander geschalteten befristeten Arbeitsverträge von einer Gesamtdauer von über sechs Jahren für sich genommen noch nicht als rechtsmissbräuchliche Gestaltung von Sachgrundbefristungen gewertet hat.